4671/AB XXIII. GP
Eingelangt am 02.09.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 01.09.2008
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0166-IK/1a/2008
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4680/J betreffend "Illegale Beschäftigung und Schattenwirtschaft im Jahr 2007 - Entziehung der Gewerbeberechtigung“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 4. Juli 2008 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
Es wurden die Gewerbeabteilungen der Ämter der Landesregierungen befasst. Diese haben zu den genannten Punkten folgende Daten mitgeteilt:
In Wien wurden 43 Anträge gemäß § 30a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gestellt. Diese betrafen das Beherbergungsgewerbe, das Bauhilfsgewerbe, das Baumeistergewerbe, das Gastgewerbe, das Handelsgewerbe, die Hausbetreuung, Marktfahrer, Steinmetzmeister, Ankündigungsunternehmen, Werbemittelverteiler, die Anfertigung von technischen Zeichnungen, Direktwerbe- und Adressverlagsunternehmen, Call-Center und die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen.
Es wurden insgesamt 33 Entziehungsverfahren eingeleitet, davon wurden insgesamt 16 Verfahren eingestellt. Bis dato wurde in vier Fällen die Gewerbeberechtigung rechtskräftig entzogen.
In Oberösterreich wurden acht Anträge gestellt. Die Anträge betrafen das Gewerbe der Maler und Anstreicher, das Gastgewerbe, das Baugewerbe und ein Sägewerksunternehmen. Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe wurde rechtskräftig entzogen.
In Tirol wurde einem Bäckereiunternehmen der Entzug der Gewerbeberechtigung angedroht.
In den anderen Bundesländern erfolgten keine Anträge.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Im Jahr 2007 wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keine auf § 30a AuslBG gestützten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für das Jahr 2007 kein derartiges Verfahren bekannt.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. Erkenntnisse vom 28.2.1995, Zl. 94/04/0076 und vom 7.5.1997, Zl. 95/09/0276) ist ab zwei rechtskräftigen Bestrafungen wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern eine "wiederholte unerlaubte Beschäftigung" anzunehmen.