4694/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.09.2008
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BM für Gesundheit Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMGFJ-11001/0125-I/A/3/2008

Wien, am      3. September  2008

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4765/J der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und GenossInnen auf Basis einer Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Der Hauptverband übermittelte eine Aufstellung (BEILAGE) über die offenen österreichischen Forderungen der Landesgesundheitsfonds, aus der ersichtlich ist, dass im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz

zum Stand 31. Juli 2008 insgesamt € 75,856.887,66 offen sind. Davon ist aufgrund der in der Empfehlung Nr. 20 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 31. Mai 1996 vorgegebenen Erstattungsfristen der Betrag von

€ 17,385.88572 als sofort fällig zu betrachten.

 

Fragen 2 bis 5:

Der Hauptverband erstellt laufend aktuelle Auflistungen betreffend die offenen

Kostenforderungen der österreichischen Gebietskrankenkassen sowie der Landesgesundheitsfonds, die zwar nicht öffentlich einsehbar sind, aber jederzeit vom Hauptverband bekannt gegeben werden können.

Die Landesgesundheitsfonds müssen jährlich Rechnungsabschlüsse legen, daher ist davon auszugehen, dass diese über eine – nicht öffentlich einsehbare - Auflistung der finanziellen Rückstände ausländischer Versicherungsträger verfügen.

 

Frage 6:

Die Nichtveröffentlichung der Rückstände ausländischer Versicherungsträger stellt keinen Misstand dar, der zu beseitigen wäre.

 

Fragen 7 und 8:

Die Empfehlung Nr. 20 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 31. Mai 1996, wonach die Überprüfung der Rechnungen vor Ablauf eines Achtzehnmonatszeitraums nach Ende des Kalenderhalbjahrs, in dem sie eingereicht wurden, zu erfolgen hat, war ein mühsam erzielter Kompromiss zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten. Es bestehen daher keine rechtlichen Möglichkeiten, die EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten zu kürzeren Zahlungsfristen zu verpflichten, weil die derzeitigen Regelungen der EG-Verordnungen keine Maßnahmen bei Zahlungsunwilligkeit enthalten. Allerdings besteht die Möglichkeit, bei bilateralen Verhandlungen mit einem EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Staat kürzere Erstattungsfristen festzulegen; siehe dazu auch Frage 9.

 

Frage 9:

Der Hauptverband hat immer wieder bei den Sitzungen des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Brüssel die Vertreter säumiger EU-Mitgliedstaaten mit Nachdruck aufgefordert, die zuständigen Träger zu einer rascheren Kostenerstattung zu veranlassen. Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten bzw. EU-Mitgliedstaaten sowie der EWR-Staaten werden auch immer wieder vom Hauptverband schriftlich aufgefordert, die offenen fälligen Beträge zu erstatten. Durch diese Vorgangsweise konnten die Zahlungseingänge bereits wesentlich beschleunigt werden.

 

Darüber hinaus wird das Problem der offenen Forderungen auch anlässlich von

Verbindungsstellenbesprechungen erörtert. So konnte beispielsweise bei der

Besprechung in der Zeit vom 22. bis 23. Oktober 2002 mit den Vertretern der

niederländischen Verbindungsstelle vereinbart werden, dass die Erstattungen

nach den Art. 93 und 96 der V0 (EWG) Nr. 574/72 innerhalb von 9 Monaten

nach Einreichung der Forderungen vorzunehmen sind, was dazu geführt hat,

dass im Verhältnis zu den Niederlanden die fälligen Forderungen stark vermindert wurden.

 

Die Verbindungsstellenbesprechungen mit Griechenland vom 19. bis 21. September 2006 haben zu einer Zahlung von € 512.307,26, mit Frankreich vom 21. bis 22. November 2005 zu einer Kostenerstattung von € 96.654,03 und mit Italien vom 9. bis 10. November 2006 zu einer Überweisung von insgesamt € 19,866.809,22 innerhalb eines Zeitraumes vom Dezember 2006 bis Jänner 2008 geführt.

 

Derzeit strebt der Hauptverband den Abschluss einer bilateralen Akontierungsvereinbarung mit Italien an, um einen rascheren Kostenausgleich herbeizuführen. Die vom Hauptverband ausgearbeitete Vereinbarung SOH soll in einer für September 2008 in Rom in Aussicht genommenen Verbindungsstellenbesprechung erörtert werden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass Akontozahlungen einen beträchtlichen administrativen

Mehraufwand sowohl beim Hauptverband als auch bei den aushelfenden österreichischen Trägern (Gebietskrankenkassen und Landesgesundheitsfonds) zur Folge haben werden.

 

Auch seitens des Gesundheitsressorts werden die im Rahmen der Erarbeitung einer Durchführungsverordnung zur VO (EG) Nr. 883/2004  diskutierten und nach derzeitigem Stand geplanten Maßnahmen zur Bescheunigung der Kostenerstattung (insbesondere Akontierung und Zinsenregelung) unterstützt.

 

Fragen 10 bis 12:

Der Hauptverband legte einen Auszug aus der im Entwurf

vorliegenden Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor (BEILAGE), aus dem ersichtlich ist, dass aufgrund von Art. 66 der neuen Durchführungsverordnung die Forderungen binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, zu erstatten sind.

 

Darüber hinaus ist in Art. 67 der gegenständlichen Verordnung festgelegt, dass

nach Ablauf dieser Frist von 18 Monaten der forderungsberechtigte Träger Zinsen

auf die ausstehenden Forderungen erheben kann, außer der leistungspflichtige

Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Hohe von mindestens 90 % der gesamten eingereichten Forderung geleistet. Die beiden Vertragswerke werden voraussichtlich ab 1. Jänner 2010 in Kraft treten. Gleichzeitig ist mit dem Inkrafttreten der beiden Verordnungen auch ein elektronischer

Datenaustausch vorgesehen, der ebenfalls zu einer rascheren Erledigung

der Kostenforderungen beitragen wird. Es darf aber dabei auch nicht übersehen werden, dass jeder Mitgliedstaat als Schuldner auch die Verpflichtung hat, die Forderungen der aushelfenden Träger zu überprüfen. Auf Grund der dezentralen Struktur der Krankenversicherung in vielen Mitgliedstaaten ist für eine derartige Überprüfung jedoch ein ausreichender Zeitraum erforderlich. So sind beispielsweise für die Überprüfung von ausländischen Forderungen in Österreich bis zum Abschluss der Prüfung durch die zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger zwischen 3 und 9 Monate - abhängig vom Umfang der eingereichten Formulare - nötig.

 

Fragen 13 bis 20:

Am 12. Oktober 2005 wurde zwischen dem Hauptverband und dem Gesundheitsministerium der Republik ltalien eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach ab 1. Jänner 2006 die gegenseitigen Forderungen aufgerechnet werden und die anerkannten Forderungen bereits am Jahresende des der Geltendmachung folgenden Jahres erledigt sind. Mit der portugiesischen Verbindungsstelle werden derzeit die Möglichkeiten zum Abschluss einer Kompensationsvereinbarung geprüft. Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass eine Kompensationsvereinbarung nur dann den vollen gewünschten Effekt bringt, wenn die gegenseitigen Forderungen in etwa gleich hoch sind oder ein Saldo zu Lasten Österreichs besteht.

 

Mit den bilateralen Vertragsstaaten Österreichs, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro und der Türkei werden schon bisher die österreichischen Forderungen aufgerechnet, wodurch eine Beschleunigung des Erstattungsverfahrens für die österreichische Seite erreicht werden konnte und daher im Verhältnis zu den vorgenannten Staaten keine offenen fälligen Forderungen aufscheinen.

 

Im Hinblick auf die Ausführungen zu den Fragen 10 bis 12 zur neuen Durchführungsverordnung ist aus der Sicht des Hauptverbandes derzeit der Abschluss von weiteren Kompensationsvereinbarungen nicht vorgesehen.

In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass vom Hauptverband als Verbindungsstelle Zahlungen nur ,,Zug um Zug" an säumige Länder geleistet werden, d.h. es werden nur die Beträge für jene Zeitraume angewiesen, für die der ausländische Träger seinerseits eine Überweisung vorgenommen hat.

 

Frage 21 :

Es wird auf die beiliegende Aufstellung verwiesen (BEILAGE).

 

Frage 22:

Von den einzelnen Mitgliedstaaten werden die offenen Forderungen grundsätzlich

innerhalb eines Zeitraums von 3 bis 30 Monaten erstattet. Wahrend z.B.

Slowenien, Luxemburg, Dänemark, Ungarn, Liechtenstein und Finnland innerhalb

von 3 bis 6 Monaten, Belgien, Schweiz, Slowakei und Tschechien innerhalb

von 8 bis 12 Monaten bzw. Schweden, Notwegen, Frankreich sowie Polen

innerhalb von 15 bis 18 Monaten erstatten, benötigen andere Mitgliedstaaten

wie z.B. Großbritannien, Griechenland, Spanien und Portugal ca. 24 bis 30 Monate.

Der für Österreich bedeutendste Mitgliedstaat, die Bundesrepublik

Deutschland, nimmt die erste Überweisung im Regelfall innerhalb von 6 Monaten

ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung durch Österreich vor,

wahrend der endgültige Ausgleich dann innerhalb von 30 Monaten erfolgt.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.