4698/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.09.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0138-I/A/3/2008

Wien, am   3 . September 2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4858/J der Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 3:

Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens und die drei dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, die allerdings in Gesetzesrang stehen (vgl. VfSlg. Nr. 2784), stellen - soweit sie noch in Geltung stehen - die einzige umfassende Rechtsgrundlage über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheitsämter bzw. der dort beschäftigten Amtsärzte/-ärztinnen der Bezirksverwaltungsbehörden dar.

 

Frage 2:

Die zuvor erwähnten Rechtsvorschriften wurden 1945 in den Rechtsbestand der Republik Österreich übergeleitet. Gemäß § 1 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl Nr 6/1945, erfolgte eine Überleitung allerdings nur insoweit, als es sich nicht um Bestimmungen mit nationalsozialistischem Gedankengut handelte. Die in der Präambel erwähnten Vorschriften sind nun solche, die mangels Überleitung nicht in den Rechtsbestand der Republik Österreich übernommen wurden. Sie einzuhalten ist daher nicht Aufgabe der Gesundheitämter, da sie nicht geltendes Recht darstellen.

 

Frage 4:

Mangels Überleitung stellt sich diese Frage nicht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin