4698/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.09.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0138-I/A/3/2008
Wien, am 3 . September 2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4858/J der Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 3:
Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens und die drei dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, die allerdings in Gesetzesrang stehen (vgl. VfSlg. Nr. 2784), stellen - soweit sie noch in Geltung stehen - die einzige umfassende Rechtsgrundlage über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheitsämter bzw. der dort beschäftigten Amtsärzte/-ärztinnen der Bezirksverwaltungsbehörden dar.
Frage 2:
Die zuvor erwähnten Rechtsvorschriften wurden 1945 in den Rechtsbestand der Republik Österreich übergeleitet. Gemäß § 1 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl Nr 6/1945, erfolgte eine Überleitung allerdings nur insoweit, als es sich nicht um Bestimmungen mit nationalsozialistischem Gedankengut handelte. Die in der Präambel erwähnten Vorschriften sind nun solche, die mangels Überleitung nicht in den Rechtsbestand der Republik Österreich übernommen wurden. Sie einzuhalten ist daher nicht Aufgabe der Gesundheitämter, da sie nicht geltendes Recht darstellen.
Frage 4:
Mangels Überleitung stellt sich diese Frage nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin