4703/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.09.2008
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

 

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

S91143/121-PMVD/2008                                                                                   5. September 2008

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. Juli 2008 unter der Nr. 4699/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Eskortierung einer französischen C 130 durch österreichisches Territorium" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1, 2 und 6:

§ 26 Militärbefugnisgesetz normiert, dass die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüber­wachung betrauten militärischen Organe jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge stellen dürfen, die einer Verletzung der Lufthoheit verdächtig sind, und die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung – einschließlich der Identität des Luft­fahrzeuges – feststellen dürfen. Das französische Luftfahrzeug der Type C-130 durfte den Flug nach „Feststellen der maßgeblichen Umstände der Luftraumbenützung“ fortsetzen.

Zu 3:

Während der Phase der Identifikation und Dokumentation musste zwangsläufig nahe dem französischen Luftfahrzeug geflogen werden, es erfolgte jedoch keine Eskorte.

Zu 4:

Nein.

Zu 5 und 7:

Entfällt.

Zu 8 und 10:

Nein. Die beiden Eurofighter „Typhoon“ wurden während eines unbewaffneten Übungs­fluges alarmiert.

Zu 9:

Entfällt.

Zu 11:

Das französische Luftfahrzeug wurde um 09.00 Uhr im Raum Bekescaba/Ungarn durch das Radar erfasst.

Zu 12:

Die Alarmierung der bereits in der Luft befindlichen Eurofighter „Typhoon“ erfolgte um 09.50 Uhr.

Zu 13:

Um 09.43 Uhr.


Zu 14:

Um 09.57 Uhr.

Zu 15:

Visuell.

Zu 16:

Pro Jahr und Luftfahrzeugtype besteht ein „Jahresflugstundenkontingent“, das zum Erhalt der Piloten- und Systemfähigkeiten notwendig ist. Da die Kosten des gegenständlichen Fluges in diesem Kontingent enthalten sind, fielen keine gesondert an.

Zu 17 bis 19:

Die C 130 kam aus Tiflis in Georgien und flog nach Evreux-Fauville in Frankreich. Dabei handelte es sich laut französischen Angaben um einen MEDEVAC (Medical Evacuation) Flug für verletzte Soldaten des französischen ISAF Kontingentes.

Zu 20, 24 und 25:

Nach den mir vorliegenden Informationen sollten am 20. Juni 2008 verwundete Soldaten des französischen ISAF Kontingentes aus Afghanistan nach Frankreich evakuiert werden, wobei ursprünglich der Überflug über österreichisches Staatsgebiet nicht vorgesehen war. Auf Grund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes einiger Verwundeter entschied der Pilot, den direkten Weg über Österreich zu wählen, wobei auf die Einholung der erforderlichen Bewilligung vergessen wurde. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Maschine bei Eurocontrol angemeldet war und durch das Radar schon beim Anflug im ungarischen Raum erkannt wurde. Von einer „Geheimhaltung des Fluges“ kann daher keine Rede sein.

Zu 21 und 23:

Bei Verletzungen der Lufthoheit wird zunächst auf diplomatischem Weg über die zuständige Botschaft um Klärung des Sachverhaltes ersucht. Im vorliegenden Fall wurde dieses Ersuchen unverzüglich an die Botschaft der Republik Frankreich gerichtet.


Zu 22:

Entfällt.

Zu 26 und 27:

Bis 15. Juli 2008 wurden der Republik Frankreich 348 Überflugsgenehmigungen erteilt. Dabei handelte es sich um Passagier-, Fracht-, Trainings-, Überwachungs-, Überstellungs-, VIP- und MEDEVAC-Flüge sowie um Flüge zu Flugtagen.