4713/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 11. Juli 2008 unter der Zl. 4830/J-NR/2008 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Restitution durch die Republik Kroatien" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Der Entwurf eines bilateralen Abkommens zur Einräumung effektiver Restitutions- bzw. Entschädigungsansprüche an österreichische Staatsbürger/innen gemäß dem im Jahr 2002 novellierten kroatischen Entschädigungsgesetz (Gesetz über die Entschädigung für Eigentum, das während der kommunistischen Herrschaft Jugoslawiens enteignet wurde) wurde am 22. November 2005 paraphiert. Der Entwurf sieht vor, dass österreichische Staatsbürger/innen den kroatischen Staatsangehörigen in Restitutions- und Entschädigungsangelegenheiten gleichgestellt werden.

Trotz der Genehmigung des Textes durch die kroatische Regierung und der Bereitschaft Österreichs, das Abkommen unverzüglich zu unterzeichnen, war die kroatische Seite bisher zur Unterzeichnung nicht bereit.

 

Gleichzeitig arbeitet das kroatische Justizministerium an einer Novelle des kroatischen Entschädigungsgesetzes, wonach - unabhängig vom Abschluss bilateraler Abkommen - auch nicht-kroatischen Staatsangehörigen ein effektives Antragsrecht auf Restitution bzw. Entschädigung eingeräumt werden soll.

Die Österreichische Botschaft in Kroatien ist angewiesen, auf einen raschen Fortgang dieser Arbeiten durch regelmäßige Vorsprachen im kroatischen Außen- sowie Justizministerium zu drängen und die Wichtigkeit, die Österreich dieser Frage beimisst, zu unterstreichen.

Zu Frage 3:

Nach Ansicht der kroatischen Regierung und nach der bisher geübten kroatischen Praxis gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage für Anträge auf Restitution bzw. Entschädigung durch österreichische Staatsbürger/innen. Allerdings hat der kroatische Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom Februar 2008 die Rechtsmeinung vertreten, wonach alle Ausländer/innen schon nach dem geltenden Entschädigungsgesetz - unabhängig vom Vorliegen bilateraler Abkommen - ein Antragrecht besitzen. Auch hier ist die Botschaft angewiesen, die Auswirkungen dieses Erkenntnisses genau zu beobachten.

Zu den Fragen 4 bis 7:

Da die Anträge auf Restitution und Entschädigung nicht bei oder über österreichische Behörden eingebracht werden bzw. die diesbezüglichen kroatischen Bescheide nur in Ausnahmefällen über österreichische Behörden zugestellt werden, liegen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) darüber keine genauen Zahlen vor.

Zu Frage 8:

Ich habe sowohl die Experten/innen in der Zentrale des BMeiA als auch die Botschaft in Kroatien beauftragt, bei ihren Kontakten mit Vertreter/innen kroatischer Behörden und Ministerien die Frage der Restitution aktiv anzusprechen und die Bedeutung dieser Frage im bilateralen Verhältnis zu Kroatien zu unterstreichen.

Darüber hinaus spreche auch ich bei meinen Kontakten mit kroatischen Politikern die Angelegenheit nachdrücklich an und werde dies auch weiterhin tun.