4727/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.09.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. Juli 2008, unter der Nummer 4704/J-NR/2008, an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Umgehung des BIA-Erlasses“ gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3, 8 und 9:

Nach den klaren Regelungen der StPO, des SPG und anderer Gesetzesmaterien, insbesondere in Befolgung des Offizialprinzips des Strafrechts ist die Entgegennahme und das Veranlassen von Ermittlungshandlungen bei Vorliegen oder nach Anzeige strafrechtlich relevanter Tatbestände originäre und tagtägliche Arbeit der Sicherheitsbehörden, damit auch des BIA als Fachdienststelle und Teil der obersten Sicherheitsbehörde BMI.

In Art 78a B-VG werden die "Sicherheitsbehörden des Bundes" geregelt und taxativ aufgezählt. Dabei wird der/die Bundesminister/in für Inneres als oberste Sicherheitsbehörde berufen. § 7 Bundesministeriengesetz (BMG) trifft Regelungen über die Gliederung der Bundesministerien durch die/den zuständige/n Bundesminister/in, alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf Sektionen, (Gruppen) und Abteilungen aufzuteilen. Das BIA wurde auf Grundlage des BMG mit speziellem Aufgabenzusammenhang ordnungsgemäß und klar determiniert vor Jahren als eine Abteilung des BMI geschaffen.

Weiters regelt § 102 StPO, Strafprozessordnung, für die Zuständigkeit der Kriminalpolizei, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anordnungen und Genehmigungen an die "Kriminalpolizei" zu richten hat. Gemäß § 18 Abs. 2 (und Abs. 3) StPO obliegt die Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden. Damit ist BIA als Teil der obersten Sicherheitsbehörde natürlich auch "Kriminalpolizei" im Sinne der StPO.

Auch im Sicherheitspolizeigesetz, SPG, werden in weiterer Folge in den §§ 4 und 6 die Sicherheitsbehörden (für den sicherheitspolizeilichen Aufgabenbereich) taxativ aufgezählt. Auch hier wieder wird als oberste Sicherheitsbehörde der "Bundesminister für Inneres" berufen (§ 4 SPG). Als eine Abteilung des BM.I (gemäß BMG), und damit bereits als Teil der obersten Sicherheitsbehörde "Bundesminister für Inneres", wurde additiv per BIA-Erlass in der geltenden Fassung vom 05. März 2003, Zahl 85.603/100-BIA/03, verfügt, dass, "soweit das Büro Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgt, es als Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit handelt." Es handelt sich dabei um eine klare "funktionale Kompetenzzuordnung". Auch damit ist das BIA in all seinen (speziell sicherheitspolizeilichen) Handlungen eindeutig und zweifelsfrei als Teil der obersten Sicherheitsbehörde "Bundes-minister für Inneres" definiert. Das BIA hat damit in Summe eine eindeutige, zweifelsfreie, verfassungskonforme und rechtlich klar fundierte Basis.

Darüber hinaus gilt seit Bestehen des BIA, welches nach internationalen Standards und Beispielen eingerichtet worden ist und inzwischen selbst für viele Länder als Muster dient, dass das BIA seine Erhebungen aus offensichtlich nachvollziehbaren Gründen und wie auch in zahlreichen internationalen Konventionen und Richtlinien empfohlen und vorgesehen in der Sache weisungsfrei – daher insbesondere frei von Einzelweisungen - durchführt. Es ist deshalb in der täglichen Dienstabwicklung sowie in Befolgung des Offizialprinzips des Strafrechts sowie der internationalen Vorgaben auch nur logisch, konsequent und sachlich sinnvoll, dass das BIA als Teil der obersten Sicherheitsbehörde BM.I in diesen Ermittlungs-handlungen nicht vorab „Einzelgenehmigungen“ einzuholen hat oder gar auf Einzel-weisungen zu notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Ermittlungshandlungen angewiesen ist. Im Übrigen ist es dem Leiter der Sektion IV selbstverständlich unbenommen, in einzelnen Fällen Erhebungen aktiv anzuordnen.

 

In Summe besteht daher Rechtskonformität in der derzeitigen Regelung.    

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Da Rechtskonformität besteht, gibt es diesbezüglich auch keine Handlungsnotwendigkeit. Darüber hinaus hat das BM.I in den letzten Jahren mit zahlreichen nationalen und internationalen Initiativen – nur um einige zu nennen: Die Amtssitzansiedlung der weltweit ersten Antikorruptionsakademie in Österreich, die Etablierung eines Antikorruptions-netzwerkes auf EU-Ebene, die Einrichtung des jährlichen Österreichischen Antikorruptions-tages, die Gründung und Organisation der Internationalen Antikorruptionssommerschule, IACSS, an der heuer unter Co-Finanzierung der Europäischen Kommission 60 Experten aus 30 Nationen sowie namhafte Professoren und Fachleute aus 8 Universitäten teilgenommen haben – in der Korruptionsbekämpfung nicht nur Themenführerschaft bewiesen, sondern auch maßgebliche nationale und internationale Erfolge verzeichnen können. In diesem Kontext sowie in Umsetzung weiterer internationaler Konventionen ist auch die zukünftige Weiterentwicklung zu einem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und -prävention im BM.I mit eigener und zusätzlicher, spezifizierter gesetzlicher Grundlage zu sehen.

 

Zu Frage 6:

Die Kontrolle der Einhaltung dienstlicher Vorgaben wird generell im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht ausgeübt.

 

Zu Frage 7:

Da wie ausgeführt Rechtskonformität vorliegt, keine.