4755/AB XXIII. GP
Eingelangt am 08.09.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten Dr. Haimbuchner und Kollegen haben am 8. Juli 2008 unter der Nr. 4752/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „medizinischer Gutachten zum Gesund-heitszustand der Zogajs“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur Frage 1:
Die Gutachten (für Nurije Zogaj und für Arigona Zogaj) beschäftigen sich mit den Fragen, ob eine belastungsabhängige psychische Störung vorliegt und im Falle einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirkt werden würde. Weiters wird die Fragestellung behandelt, ob nach entsprechender Therapie Besserung zu erwarten ist.
Eine weiterführende Beantwortung kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen.
Zur Frage 2:
Jeweils € 300,--, somit insgesamt € 600,--.
Zur Frage 3:
Gemäß § 113 FPG sind die Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung der Ausweisung entstehen, grundsätzlich vom betroffenen Fremden zu ersetzen.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Beim selben Gutachten wurde ein ergänzendes Gutachten zur Klärung noch offener Fragen von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde in Auftrag gegeben.
Zu den Fragen 7 bis 11:
Die zuständige Fremdenpolizeibehörde beurteilt die Zulässigkeit der Abschiebung. Sofern die Unzulässigkeit aus einer vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigung resultiert, hat sie diesen Umstand, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Amtssachverständigen, in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Hinsichtlich der Kosten verweise ich auf die Beantwortung zur Frage 2.
Zu den Fragen 12 bis 15:
Behauptete schlechte Gesundheitszustände können – für sich allein – weder zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung, noch zu einem Bleiberecht führen. Ob eine Abschiebung vorübergehend unzulässig ist, ist nach dem Maßstab des § 50 FPG zu beurteilen. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung ist nach dieser Bestimmung u. a. dann gegeben, wenn eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung vorliegt oder bewirkt werden würde und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen ist.
Zu den Fragen 16 bis 33, 35 und 36:
Die Beurteilung, ob die Notwendigkeit einer Gutachtenserstellung vorliegt bzw. die Festlegung der dafür relevanten Kriterien und Fragestellungen sowie die Entscheidung, welcher Arzt/Facharzt als Gutachter heranzuziehen ist, obliegt der zuständigen Fremdenpolizeibehörde nach den konkreten Umständen im Anlassfall.
Zu den statistischen Fragestellungen möchte ich darauf hinweisen, dass österreichweit über 100 Fremdenpolizeibehörden tätig sind. Die Erhebung von Daten, die den geführten Statistiken nicht entnommen werden können, würde eine individuelle Überprüfung jedes einzelnen Aktes erfordern. Aufgrund des damit verbundenen unverhältnismäßigen administrativen Aufwandes ist eine Beantwortung dieser Fragestellungen nicht möglich.
Ergänzend ist zu bemerken, dass nicht alle im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung herangezogenen Gutachten zwingend von den Fremdenpolizeibehörden in Auftrag gegeben worden sein müssen. Vielmehr sind nach den Prinzipien der Unbeschränktheit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung auch aus anderem Anlass beigebrachte oder bekannte Gutachten zu berücksichtigen.
Aus den aufliegenden Statistiken ergibt sich, dass in den Jahren 2000 bis 2007, sowie 2008 (1.1. bis 30.6.) folgende Anzahl von Abschiebungsaufschübe erteilt wurden, wobei keine Differenzierung dahingehend möglich ist, ob diese Aufschübe durch ein Gutachten oder durch eine psychische Erkrankung bedingt sind oder auf anderen Gründen beruhen.
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Jahr |
Anzahl |
|
2000 |
1879 |
|
2001 |
775 |
|
2002 |
272 |
|
2003 |
211 |
|
2004 |
149 |
|
2005 |
130 |
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2006 |
90 |
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2007 |
95 |
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2008 (01-06) |
59 |
Zur Frage 34:
Kein Asylwerber erhielt aufgrund einer Traumatisierung per se Asyl, da eine Traumatisierung gemäß Art 1 Abschnitt A Abs. 2 Genfer Flüchtlingskonvention keinen tauglichen Fluchtgrund darstellt.