476/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.05.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017  Wien    

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rosenkranz, Mag. Hauser und weitere Abgeordnete  haben am 7. März 2007 unter der Nr. 465/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Problematik mit straffälligen und zum Teil strafunmündigen Asylwerbern“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Im Jahre 2006 haben 3.230 Personen einen Asylantrag gestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sohin strafunmündig waren.

 

Zu den Fragen 2 bis 5 und 7:

Eingangs ist festzuhalten, dass die kriminalpolizeilichen Statistiken lediglich Auskunft darüber geben, gegen wie viele Asylwerber in einem bestimmten Zeitraum als Tatverdächtige ermittelt wurde. Statistiken, die auch einen Rückschluss  auf das Datum des Asylantrages zulassen würden, werden nicht geführt.

 

Nach den vorliegenden Statistiken wurde im Jahr 2006 gegen 13.295 Asylwerber als Tatverdächtige ermittelt; davon waren 2.592 strafunmündig.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach den einschlägigen Bestimmungen eine zwangsweise Außerlandesschaffung von Asylwerbern, also von Fremden während eines anhängigen Asylverfahrens, nicht zulässig ist.

 

Zu den Fragen 6, 8 und 9:

Diesbezüglich werden keine Statistiken geführt.

Grundsätzlich ist jedoch auszuführen, dass mit dem Asylgesetz 2005 das Instrument der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens in jenen Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht, geschaffen wurde; nach § 27 Abs. 3 Asylgesetz 2005 besteht diese Möglichkeit insbesondere bei strafrechtsrelevanten Vorfällen. Zudem verpflichtet die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens die Asylbehörden zur Entscheidungsfindung binnen drei Monaten je Instanz und stellt ein eingeleitetes Ausweisungsverfahren überdies einen Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 dar. Weiters bilden rechtskräftige Verurteilungen wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 einen Asylausschlussgrund.

 

Zu Frage 10:

Bei den begleiteten (unmündigen) Minderjährigen trifft die Aufsichtspflicht die Eltern oder die

sonstigen Erziehungsberechtigten sowie im Zulassungsverfahren den mit der Durchführung

der Betreuung beauftragten Vertragspartner des Bundes bzw. den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger und nach Verfahrenszulassung das für die Durchführung der Grundversorgung nunmehr zuständige Bundesland (bzw. dessen mit der Betreuung beauftragten Vertragspartner).

 

Bei den unbegleiteten (unmündigen) Minderjährigen trifft die Aufsichtspflicht im Zulassungsverfahren den mit der Durchführung der Betreuung beauftragten Vertragspartner des Bundes bzw. den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger und nach Verfahrenszulassung das für die Durchführung der Grundversorgung nunmehr zuständige Bundesland (bzw. dessen mit der Betreuung beauftragten Vertragspartner).

 

Zu Frage 11:

Ja; diese richten sich nach den jugendschutzrechtlichen Vorschriften und der jeweiligen

Hausordnung.

 

Zu Frage 12:

Hier darf auf die Beantwortung der Frage 10 verwiesen werden.

 

Zu Frage 13:

Die Feststellung des Alters eines Fremden obliegt gemäß § 12 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, wobei zur Klärung des Sachverhaltes insbesondere auch ein Amtsarzt hinzugezogen werden kann. 

 

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463) bedarf es zur Überprüfbarkeit der Alterseinschätzung im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist medizinische) Sachverständige. An der Klärung des Sachverhaltes muss der Asylwerber mitwirken. Eine Weigerung ist in der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen.

 

Zu Frage 14:

Ja, der Vorfall ist bekannt.

 

Zu den Fragen 15 und 16:

Die Frage stellt auf asylbehördliches und fremdenpolizeiliches Agieren ab.

 

Im Asylverfahren wurde aufgrund des jugendlichen Aussehens und fehlender konkreter anderer Anhaltspunkte von einer Minderjährigkeit des Asylwerbers ausgegangen. Im  Asylverfahren hat allerdings lediglich die Unterscheidung zwischen Volljährigkeit und Minderjährigkeit besondere verfahrensrelevante Auswirkungen.

 

Im Rahmen des Strafverfahrens wurde über Veranlassung der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein fachärztliches Gutachten erstellt. Dieses wurde von der Fremdenpolizeibehörde herangezogen und daher von der im Gesetz vorgesehenen fakultativen Befassung eines Amtsarztes Abstand genommen.

 

Zu Frage 17:

Wenn die Untersuchung und Überprüfung durch den Amtsarzt erfolgt, fallen keine gesonderten Kosten an. Sollte eine weitere Expertise (wie z.B. ein  gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten) erforderlich sein, können nach dem Gebührenanspruchsgesetz Kosten anfallen.

 

Zu Frage 18:

Die Überprüfung von Altersangaben erfolgt durch klinische Untersuchung, Feststellung des Zahnstatus durch den Amtsarzt und Beurteilung des Erscheinungsbildes sowie der Geschlechtsmerkmale. Bei weiter gehenden Untersuchungen können mit Einwilligung des Betroffenen auch ein Zahnpanoramaröntgen, eine Zahnmagnetfelduntersuchung (MR-Untersuchung) und weitere Knochenröntgenbilder nach den Richtlinien der deutschen Gesellschaft für forensische Psychiatrie und nach den Vorgangsrichtlinien der Universität Berlin herangezogen werden.

 

Zu Frage 19:

Hiezu werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt.