4765/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.09.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/197-III/4a/2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 9. September 2008

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4768/J-NR/2008 betreffend Vermietung des Burg­theaters an das ECHO-Medienhaus während der EURO 2008 II, die die Abg. Franz Morak, Kolleginnen und Kollegen am 10. Juli 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

§ 3 Abs. 3 erster Satz des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998 idgF. normiert: „Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften.“ Im Zusammenhang mit Art. 52 Abs. 1 B-VG erstreckt sich die parlamentarische Kontrolle durch Ausübung des Interpellationsrechts auf die „Geschäftsführung von obersten Organen“ und auf „alle Gegenstände der Vollziehung“. Die diesbezügliche Reichweite wird durch den grundlegenden Zusammenhang von Kompetenzzuweisung, Ingerenzmöglichkeit, Verantwortung und Kontrolle bestimmt. Ausgehend davon bezieht sich der hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger relevante Art. 52 Abs. 2 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 508/1993 nur auf die einschlägige Tätigkeit der Organe des Bundes, also insbesondere deren Ausübung von Gesellschafterrechten, nicht aber auf die Tätigkeit des ausgegliederten Rechtsträgers selbst; die Gestion von ausgegliederten  Rechtsträgern ist weder ein Teil der Geschäftsführung von obersten Organen noch ein Teil der Vollziehung. Zudem wird darauf hingewiesen, dass nach der geltenden Rechtslage auf eine Beteiligung bzw. Beherrschung durch den Bund alleine – insofern abweichend von Art. 126b Abs. 2 B-VG – an dem bzw. des der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträger(s) abgestellt wird. Vor dem Hintergrund des jeweiligen Zwecks der zitierten Bestimmungen der Bundesverfassung sind Fragestellungen nach dem parlamentarischen Interpellationsrecht bzw. der finanziellen Kontrolle durch den Rechnungshof differenziert nach „Adressat“ (Bundes­regierung oder ihre Mitglieder nach Art. 52 B-VG) bzw. „Prüfungsobjekt“ (Unternehmungen nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) zu betrachten (vgl. Kahl, Art. 52 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, RZ 28 und 29 (1999); Holoubek, Verfassungs- und verwaltungs­rechtliche Konsequenzen der Ausgliederung, Privatisierung und Beleihung, ÖZW 2000, 33; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 8. Aufl, 1996, [RZ 502]; Kroneder-Partisch,                                                                                                          Art. 126b

B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, RZ 16ff (1999)).

 

Zu Fragen 2 bis 7 sowie 16 bis 18:

Eingangs verweise ich auf den einleitenden Teil der Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4208/J-NR/2008 (4210/AB). Dementsprechend besteht für Angelegenheiten der Bundestheater gemäß § 13 Abs. 6 des Bundestheaterorganisationsgesetzes ein  Interpellationsrecht ausschließlich für Beschlüsse des Aufsichtsrates einer Gesellschaft des Bundestheaterkonzerns.

 

Über die gegenständlichen Fragen liegen keine Aufsichtsratsbeschlüsse vor. Dies bedeutet aber nicht, dass der Aufsichtsrat der Burgtheater GmbH nicht über den zu erwartenden  Einnahmenentgang durch die Schließung des Burgtheaters und über die Vermietung des Hauses informiert worden wäre. Vielmehr hat die Geschäftsführung der Burgtheater GmbH in mehreren Sitzungen des Aufsichtsrates, insbesondere am 12. Juni 2007 und 16. Oktober 2007, über diese Themen ausführlich berichtet. Der Aufsichtsrat wurde also sehr wohl mit diesen Fragen konfrontiert. Es bestand aber weder juristisch noch faktisch eine Notwendigkeit, hierüber einen formellen Beschluss des Aufsichtsrates zu fassen.

 

Was den Sonderbericht gemäß § 28a GmbH-Gesetz betrifft, so regelt diese Bestimmung, dass dem Aufsichtsrat über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, unverzüglich zu berichten ist (Sonderbericht). Unabhängig vom Umstand der tatsächlich erfolgten laufenden Berichterstattungen an den Aufsichtsrat der  Burgtheater GmbH ist der Tatbestand dieser Bestimmung durch den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls in keiner Weise erfüllt. Ein Einnahmenentgang, der 0,7% des Gesamtbudgets betrifft und der zusätzlich noch durch andere Maßnahmen, nämlich die angesprochene Vermietung, mehr als kompensiert wird, ist zweifellos nicht von der gegenständlichen Bestimmung erfasst.

 

Hinsichtlich der Vermietung des Burgtheaters an das ECHO-Medienhaus während der EURO 2008 liegen somit weder materielle noch formelle Gesetzesverstöße vor.

 

Zu Fragen 8 bis 15:

Ungeachtet dessen, dass diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung betreffen, darf zur Frage der Einbindung von Herrn Staatssekretär Dr. Lopatka die Stellungnahme des kauf­männischen Geschäftsführers des Burgtheaters wie folgt wiedergegeben werden:

 

„Die Geschäftsführung weist darüber hinaus auf eine Formulierung in einem Brief an Herrn Staatssekretär Lopatka vom 21. Februar 2007 hin: >Wir dürfen Sie, sehr geehrter Herr  Staatssekretär, um Ihre Unterstützung und Koordinierung in dieser für das Burgtheater äußerst wichtigen Angelegenheit ersuchen und würden Sie bitten, eine gemeinsame Besprechung mit Vertretern der Stadt Wien in Aussicht nehmen zu wollen. Dies wenn möglich auf hoher und damit handlungs- und entscheidungsfähiger politischer Ebene.<. Die Geschäftsführung kann daher nicht nachvollziehen, wie die anfragenden Abgeordneten in Frage 8) zur Feststellung kommen, das Burgtheater hätte nicht um ein koordinierendes Gespräch ersucht.

 

Die Geschäftsführung legt großen Wert auf die Feststellung, dass sie weder – wie in parl. Anfrage 4210/AB unterstellt – Parteienfinanzierung noch gesetzliche Pflichtverletzungen des GesmbH-Gesetzes begangen hat und ersucht, diese rufschädigenden Äußerungen, die im Schutz der parlamentarischen Immunität erhoben werden, in Zukunft zu unterlassen.“

 

Zu Fragen 19 bis 41:

Dazu wird auf die Beantwortung der Fragen 4, 5, 8 bis 23, 26, 27 sowie 29 bis 31 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4208/J-NR/2008 (4210/AB) verwiesen.

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.