4788/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

GZ: BMI-LR2220/1577-II/1/b/2008

Wien, am      September 2008

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Maga. Brigid Weinzinger, Freundinnen und Freunde haben an mich am 10.7.2008 unter der Zahl 4776/J-NR/2008, eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „den Umgang von Bediensteten der Sicherheitsbehörden mit Opfern sexualisierter Gewalt und insbesondere die auf Voreingenommenheit und Ausbildungsdefizite der Kriminalpolizei beruhenden Ermittlungsmängel bei Aufklärung von Sexualdelikten im Zusammenhang mit psychotropen Substanzen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Beamtin hat auf Grund einer anderen Amtshandlung mit Festnahme einer tatverdächtigen Person keine Mittagspause in Anspruch genommen.

 

Zu Frage 2:

In der gegenüber der Volksanwaltschaft abgegebenen Stellungnahme wurde bereits festgehalten, dass die Substanz „GHB“ in aktuellen Dienstanweisungen bzw. Schulungen noch nicht dezidiert erwähnt wurde, den Beamten jedoch unter der Bezeichnung „Liquid Extasy“ bekannt war. Die Frau wurde deshalb auch unverzüglich nach der Einvernahme zur (Blut)Untersuchung in das Sozialmedizinische Zentrum Ost verwiesen.


Zu Frage 3:

In der Zeit vom 1.1.2006 bis 30.6.2008 wurden in Wien 29 Fälle in Verbindung mit Betäubungsmittel zur Anzeige gebracht. Davon wurden nur bei zwei Fällen KO-Tropfen als Betäubungsmittel angeführt.

 

Zu Frage 4:

Über nicht angezeigte Verdachtsmomente bestehen von Seiten der Polizei keinerlei Statistiken, weil alle zur Anzeige gebrachten Verdachtsmomente naturgemäß bekannt geworden sind und gemäß dem Offizialprinzip aufzunehmen sind, wobei gewisse Einrichtungen zur Verschwiegenheit  bzw. eingeschränkten Meldepflicht verpflichtet sind.

Eine seriöse Einschätzung der Dunkelziffer ist nicht möglich. Die Kontakte zu den verschiedenen Sozialeinrichtungen sind durchwegs als gut zu bezeichnen.

 

Zu Frage 5:

Im Rahmen der Grundausbildungslehrgänge für Kriminalbeamte wurde bereits im Jahr 2003 eine Suchtmittelschulung abgehalten. Diese Schulung umfasst auch die Wirkungsweise der unterschiedlichen Suchtmittel, in denen auch psychotrope Substanzen enthalten sind. Darüber hinaus wird dem Themenbereich Suchtmittel im Rahmen der Aus- und Fortbildung in vielfältiger Art Rechnung getragen (Seminare, Folder, laufende Schulungen). Selbstverständlich gibt es laufende Bestrebungen die Aus- und Fortbildung zu verbessern und zu aktualisieren.

 

Zu Frage 6:

Der Vorwurf, dass die Beamtin nicht gegrüßt bzw. sich nicht vorgestellt haben soll, konnte nicht verifiziert werden.

 

Zu Frage 7:

Die Geschädigte wurde über das Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson aufgeklärt. Sie hat eine solche Beiziehung jedoch nicht gewünscht.

 

Zu Frage 8:

Die Geschädigte wurde beim Erscheinen im KK Nord am Gang von der Beamtin erwartet und in das angrenzende Dienstzimmer gebeten. Die mitkommende männliche Begleitperson verblieb am Gang. Im Zuge der Erstbefragung wurde die Geschädigte auf ihre Rechte als Opfer hingewiesen. Zur männlichen Begleitperson gab die Geschädigte an, dass es sich um ihren Gatten handeln würde und sie es nicht wünscht, dass er der Einvernahme beiwohnt. Der Umstand der unterbliebenen Dokumentation wird bedauert.

 


Zu Frage 9:

Auf Grund des Schreibens der Volksanwaltschaft vom 04.10.2007, worin auch der Verdacht geäußert wurde, die Niederschrift mit K1 sei nachträglich verändert worden, wurde vom  Büro für Besondere Ermittlungen der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Wien zur Kenntnis gebracht. Dieses Verfahren wurde von der Anklagebehörde eingestellt.

 

Zu Frage 10:

Die Geschädigte erschien am 31.5.2006 am der Dienststelle KK Zentrum Ost in Begleitung ihres Gatten. In Gegenwart ihres Gatten wurde die weitere Vorgangsweise besprochen. Sie hat abermals abgelehnt, ihren Gatten als Vertrauensperson bei der Einvernahme dabei haben zu wollen.

Die Belehrung hinsichtlich der Beiziehung einer Vertrauensperson wurde nicht in der Niederschrift dokumentiert, da die Belehrung im Zuge des Gespräches zur weiteren Vorgangsweise stattgefunden hat.

 

Zu Frage 11:

Die hierfür relevanten Belehrungspflichten ergeben sich seit dem 1.1.2008 unmittelbar aus der Strafprozessordnung. Zu diesem Themenbereich besteht im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien eine umfangreiche Dienstanweisung in der auch darauf hingewiesen wird, dass sämtliche zur Wahrheitsfindung relevanten und für das weitere Verfahren wichtigen Aussagen zu dokumentieren sind.

Im PAD stehen ressortweit Textbausteine für Vernehmungsprotokolle auch betreffend die Belehrungspflichten zur Verfügung.

Gegenfragen werden dokumentiert, wenn sie für den Sachverhalt von Bedeutung sind. Bei diesen Gegenfragen war eine Relevanz nicht ersichtlich, wodurch eine Dokumentation ausblieb.

 

Zu Frage 12:

Die Geschädigte hat jede Frage zunächst mit einer Gegenfrage beantwortet und erst nach erfolgter Erklärung entsprechende Antworten gegeben.

Auf Frage 9 wird verwiesen.

 

Zu Frage 13:

Ungeachtet vorgelegener Dokumentationsmängel wurden nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Wien im gegenständlichen Fall alle erforderlichen Erhebungsschritte zur Ausforschung des Verdächtigen und zur Klärung des Sachverhalts gesetzt; seitens der Staatsanwaltschaft sind keine zusätzlichen Aufträge an die Kriminalpolizei ergangen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im Hinblick auf die Gegenfragen von K1 um eine Schutzbehauptung der Beamtin handelt.

 

Zu Frage 14:

Über den Ausschluss von Vertrauenspersonen bei einer Einvernahme wird keine separate Statistik geführt. Auf Grund von Erfahrungswerten kann jedoch angeführt werden, dass dies sehr selten der Fall ist.

 

Zu Frage 15:

Ein möglicher „Drogeneinfluss“ wurde nicht ignoriert. Dieser Umstand wurde in der Niederschrift – neben der Einschätzung von K1, wonach auch der erhebliche Konsum von alkoholischen Getränken den Zustand verursachen hätte können – sehr wohl dokumentiert. Hinsichtlich der Erhebungen des Büros für besondere Ermittlungen wird auf die Frage 9, im Übrigen auf Frage 1 hingewiesen.

 

Zu Frage 16:

Eine derartige Aussage konnte nicht verifiziert werden. Eine solche Äußerung würde jedenfalls als unangebracht und unerwünscht beurteilt.

 

Zu Frage 17:

Es liegen keine früheren Beschwerden gegen die Beamtin vor.

Die Anschuldigungen gegen die Beamtin wurden vom Büro für Besondere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Dieses Verfahren wurde von der Anklagebehörde eingestellt. Daher waren keine disziplinären Maßnahmen gegen die Beamtin zu setzen.

 

Zu Frage 18:

Den KriminalbeamtInnen ist bekannt, dass „KO–Tropfen“ nur kurze Zeit im Blut/Harn nachzuweisen sind. Auf Grund dessen wurde die Geschädigte zur (Blut-) Untersuchung in das SMZ-Ost geschickt, wobei eine Begleitung durch die Beamtin von der Geschädigten abgelehnt wurde. Zur Erhebung des Sachverhaltes ist es erforderlich, sich mit dem mitunter traumatisierten Opfer in ausreichender Zeit und angemessen zu beschäftigen, da es vom Befragungsergebnis abhängt, welche nächsten erforderlichen kriminalpolizeilichen Schritte gesetzt werden müssen. Zum Vorwurf der Zeitverzögerung und einer allfälligen Harnabnahme darf angemerkt werden, dass sich laut Aktenlage der inkriminierte Vorfall am Samstag, 20.05.2006, in den frühen Morgenstunden, ereignete und sich das Opfer erst am Sonntag, 21.05.2006, gegen Mittag (nach über 24 Stunden; zwischenzeitige Harnentleerungen!) über Anraten ihres Mannes zur Polizei begab. Frau K1 selber wollte zunächst lediglich in ein Krankenhaus fahren.


Zu Frage 19:

Es ist auf Grund der Basisausbildung bekannt, dass die Verabreichung von „KO-Tropfen“ unter Umständen auch zum Tode führen kann.

 

Zu Frage 20:

Es steht nicht fest, ob der behauptete „Filmriss“ von einer psychotropen Substanz und/oder dem beschriebenen Alkoholkonsum oder aber einem Abwehrmechanismus verursacht wurde. Der Umstand, dass die Geschädigte teilweise sehr detaillierte Angaben machen konnte, jedoch bei allen zweckdienlichen Fragen zur Ausforschung des Verdächtigen diesen  „Filmriss“ behauptete, führte im Verlaufe der Vernehmung –  nicht bereits nach wenigen Minuten – zur  Unglaubwürdigkeitsbeurteilung.

 

Zu den Fragen 21 bis 23:

Hiezu wird grundsätzlich auf die Ausführungen zur Vorfrage hingewiesen.

Es ist - auch in Hinblick auf das mögliche spätere Gerichtsverfahren - nicht unzulässig, eine Zeugin auf den Umstand einer möglichen Unglaubwürdigkeit hinzuweisen.

 

Zu Frage 24:

Eine Dokumentation von Elementen, die auf die erforderliche „Feinfühligkeit und behutsame Behandlung“ schließen lassen, ist in einem Vernehmungsprotokoll nicht vorgesehen.

 

Zu den Frage 25 und 26:

Die Abklärung des vorangegangenen Alkoholkonsums bei Sexualopfern, wenngleich als belastend und Vorwurf empfunden, hat grundlegende Bedeutung im Hinblick auf die Qualifizierung des vorliegenden Straftatbestandes. Eine Befragung nach dem Alkoholkonsum erscheint daher durchaus gerechtfertigt bzw notwendig und stellt keinen Selbstverschuldungsvorwurf dar.

 

Zu Frage 27:

K1 hat die Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift nicht begehrt.

Über Nachfrage des Ehegatten der K1 wurde diesem mitgeteilt, dass die gegenständliche Anzeige (Montag nach der Anzeigenerstattung) dem zuständigen KK-Zentrum Ost übermittelt wurde und die Ausfolgung der Kopie der Niederschrift an Herrn K2 weder faktisch noch gemäß der damaligen Rechtslage möglich war. Herrn K2 wurde jedoch die Aktenzahl und die zuständige Dienststelle mitgeteilt.

 

Zu Frage 28:

Auf die vorangegangene Frage 27 wird verwiesen.


Zu Frage 29:

Der Vorgesetzte der Beamtin trug sich in bester Absicht, K2 verständlich zu machen, dass es sich bei derartigen Anzeigeerstattungen um sensible, emotional belastende Situationen handelt. Dabei können Fragestellungen zur Objektivierung des Sachverhaltes mitunter auch als Belastung empfunden werden. Diese Information könnte von K2 als entsprechender Vorwurf an seine Gattin empfunden worden sein.

 

Zu Frage 30:

Eine Speicherung von Niederschriften war im damaligen Protokollierungssystem nicht vorgesehen. Das Schriftstück war im Original in Papierform vorhanden und wurde der Einvernommenen zur Unterschriftsleistung vorgelegt.

Mit Einführung des neuen Protokollierungssystems (PAD) wurde vorgesorgt, dass eine entsprechende Datensicherung laufend vorgenommen wird.

 

Zu Frage 31:

Eine Verpflichtung, das Protokoll von vernommenen Personen auf jeder Seite unterschreiben zu lassen, besteht gem. § 96 Abs. 4 StPO erst seit Beginn des Jahres 2008. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand keine ausdrückliche dienstliche Vorgabe im Hinblick auf die Vorgangsweise bei Opfern von Straftaten. 

 

Zu Frage 32:

Mit Umsetzung des Strafprozessreformgesetzes wurde der elektronische Arbeitsablauf im neuen Protokollierungssystems „PAD“ neu geregelt. Die Anzeigenerstattung wird seither durch Befüllung der einzelnen Datenfelder elektronisch aufgenommen. Jede nachträgliche Änderung wird dokumentiert.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeiten einer Tonaufnahme bzw. einer Videoaufzeichnung wird auf die nunmehr einschlägigen Bestimmungen der Strafprozess­ordnung hingewiesen.

 

Zu Frage 33:

Das Ausfolgen einer Broschüre betreffend die Prozessbegleitung ersetzt nicht die Belehrung des in seinen Rechten Verletzten im Strafverfahren. 

 

Zu den Fragen 34 und 35:

Der Beantwortung liegt ein Irrtum des Landespolizeikommandos Wien zu Grunde. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine andere Beamtin handelte. Diese Beamtin hat am 01.12.2006 schriftlich dokumentiert, dass die Anmerkungen auf der ursprünglichen Niederschrift als Vorbereitung für eine weitere Einvernahme von ihr angebracht wurden.

 

Zu Frage 36:

Das Büro für Organisation, Controlling und interne Revision der Bundespolizeidirektion Wien wird mit Beschwerdenanfragen betraut und prüft den jeweiligen Sachverhalt.

 

Zu Frage 37:

Die lange Dauer für die Beantwortung ist darauf zurückzuführen, dass seitens des BM.I Nacherhebungen bei der BPD Wien erforderlich waren und an die Volksanwaltschaft ein ergänzendes Auskunftsersuchen bearbeitet werden musste. Darüber hinaus kam es zu Verzögerungen im administrativen Bereich.

 

Zu Frage 38:

Die gynäkologische Untersuchung wurde laut Akt am 21.5.2006 im Sozialmedizinischen Zentrum Ost durchgeführt und dies auch dokumentiert. Zu diesem Zweck wurde ein standardisiertes Spurensicherungsset vom Krankenhaus verwendet. Der Umfang der gynäkologischen Untersuchung nach Sexualdelikten ergibt sich grundsätzlich aus einer Checkliste, welche im Spurensicherungsset enthalten ist. Grundsätzlich sieht dieses Spurensicherungsset auch die Möglichkeit einer Harnuntersuchung vor. Die entsprechenden Proberöhrchen werden allerdings im Zuge der Probenahme im Spital zur Verfügung gestellt. In den Spitälern sind Checklisten bezüglich des Umfanges der durchzuführenden gynäkologischen Untersuchung  vorhanden. Tatsache ist, dass keine  Harnprobe genommen wurde. Es wurde jedoch Blut abgenommen und dieses der Untersuchung zugeführt. Auf den Ablauf der tatsächlich medizinisch durchgeführten Untersuchung hat die Kriminalbeamtin keinerlei Einfluss.

 

Zu Frage 39:

Eine Harnuntersuchung nach über 48 Stunden ist nicht zielführend. Es wurde am 27.07.2006 in der „Tatortwohnung“ eine Nachschau durchgeführt. Dabei konnten die im Bericht aufscheinenden Medikamente gesichtet werden. Es ergab sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass es sich um andere Arzneimittel handelt, als sie im Haushalt üblich sind.

 

Zu Frage 40:

Für das gesamte Bundesgebiet kann keine Aussage bzgl. der beauftragten Untersuchungseinrichtungen getroffen werden. Grundsätzlich werden die gerichtsmedizinischen Institute damit beauftragt. Betreffend die Zahl von Blut- und Harnuntersuchungen auf KO-Tropfen, insbesondere GHB, gibt es keine bundesweite statistische Erfassung. Die Ermittlung der Anzahl der von der Polizei beantragten Untersuchungen würde die Durchsicht aller entsprechenden Ermittlungsakten erfordern und einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen.

Hinsichtlich der letzten Teilfrage wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen.

 

Zu Frage 41:

Bei dieser Fragestellung handelt es sich ausschließlich um eine solche, welche von einem medizinischen Sachverständigen beantwortet werden kann.

 

Zu Frage 42:

Sollte der News-Artikel  (28/06) „Tödlicher Drink Liquid Ecstasy macht willenlos, stürzt ins Koma – und wird im Internet verkauft“ gemeint sein, so ist darauf hinzuweisen, dass kein derartiger Vorfall mit den angeführten Umständen im Bereich Wien zur Anzeige gebracht wurde. Ermittlungen wurden nicht aufgenommen, weil es keine konkreten Ansätze dafür gab.

 

Zu Frage 43:

Es wurden ab dem Zeitpunkt der Anzeige ständig Nachforschungen und Erhebungen getätigt, die auch dokumentiert sind und letztendlich zur Ausforschung des Tatverdächtigen geführt haben.

 

Zu Frage 44:

Es erfolgten unter anderem in tatortnahen Lokalen unter Zuhilfenahme des Phantombildes Nachforschungen.

 

Zu Frage 45:

Eine derartige Aussage konnte nicht verifiziert werden. Dessen ungeachtet würde eine derartige Äußerungen abgelehnt.

 

Zu den Fragen 46 und 47:

Es wurde mit Frau K1 im Beisein der Vertrauensperson das Ergebnis der Wahlkonfrontation niederschriftlich festgehalten. Anschließend zu dieser Niederschrift wurde von der Vertrauensperson und von Frau K1 gefragt, ob es möglich sei, die Anzeige zurückzuziehen bzw. ob eine falsche Verdächtigung einer Person tatsächlich eine Verleumdung darstellt.

Da es sich bei dem Gespräch und der Beantwortung dieser Fragen um keine Einvernahme handelte, sondern um eine Auskunft, wurde darüber ein Bericht angefertigt, welcher der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Es ist durchaus nicht unüblich, derartige Zusatzinformationen in Form von Berichten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, zumal sie für die Wahrheitsfindung des Gerichts von Bedeutung sein könnten.

 

Zu Frage 48:

Sämtliche Fragen zur Ermittlungstätigkeit wurden bereits in den vorangegangen Fragen beantwortet.

Bezüglich der Beantwortung betreffend Schulung wird auf die Frage 2 verwiesen.

 

Zu Frage 49:

Die angeführten Ermittlungstätigkeiten (psychologische Symptombeurteilung) waren aus  Sicht der Ermittlungsbehörde nicht erforderlich, jedoch wurden andere Beweismittel wie gynäkologische Untersuchung sowie Blutabnahme durchgeführt. Sämtliche bekannten Personen, welche zweckdienliche Angaben hätten machen können, wurden einvernommen bzw. befragt.

 

Zu Frage 50:

Die begleitenden Freundinnen wurden zum Sachverhalt einvernommen. Eine Einvernahme des Ehegatten erfolgte nicht, da durch seine Aussage im Hinblick auf den Tathergang keine Anhaltspunkte zu erwarten waren.

 

Zu Frage 51:

Grundsätzlich berichtet die Kriminalpolizei auf Grundlage der Bestimmungen der Strafprozessordnung über die durchgeführten Ermittlungshandlungen. Das Sicherheitspolizeigesetz ermächtigt die Behörde erkennungsdienstliche Daten zu ermitteln, wenn die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen hierzu vorliegen. Der Vergleich von abgenommenen DNA-Profilen mit in der DNA-Datenbank aufliegenden Daten erfolgt automatisch. Der Staatsanwaltschaft wird erst über derartige „Trefferfälle“ berichtet.

 

Zu Frage 52:

Die erkennungsdienstliche Behandlung mit Mundhöhlenabstrich des Verdächtigen erfolgte am 27.07.2006. Es war dies – laut damals aktuellem Ausdruck - die erste, welche beim Tatverdächtigen durchgeführt wurde; vom Tatverdächtigen befand sich vor dem 27.07.2006 kein DNA–Profil in der Datenbank! Das genetische Material zur Eingabe in die Datenbank ergeht an das Gerichtsmedizinische Institut Innsbruck bzw. wird das Extrahieren der DNA auch von dort durchgeführt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 51 hingewiesen.

 

Zu Frage 53:

Grundsätzlich ja; die rechtlichen Vorraussetzungen müssen jedoch vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurden vom Tatverdächtigen sehr wohl erkennungsdienstliche Daten gespeichert. Das genetische Material zur Eingabe und zum Vergleich in die/der DNA-Datenbank erging via LPK an das Gerichtsmedizinische Institut Innsbruck.

 

Zu Frage 54:

Gemäß der Fahndungs- und Informationsvorschrift 2005 sind Vormerkungen aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex den staatsanwaltschaftlichen Behörden und den Strafgerichten nur auf Anfrage zu übermitteln. Eine solche Anforderung von Seiten der Staatsanwaltschaft ist nicht erfolgt.

 

Zu Frage 55:

Der Tatverdächtige lag bis zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 27.07.2006 NICHT in der DNA-Datenbank ein! Es wurde keine Hausdurchsuchung bezüglich der Tatortwohnung bei der Staatsanwaltschaft Wien angeregt, da der Tatverdächtige mit einer „freiwilligen Nachschau“ einverstanden war.

 

Zu Frage 56:

Es gab keinerlei Verzögerung zwischen Inkenntnissetzung des Tatverdächtigen über den Tatverdacht und der Durchführung der „freiwilligen Nachschau“.

 

Zu Frage 57:

Eine Sicherstellung der am Tatort vorgefundenen Medikamente erfolgte nicht, da kein Hinweis darauf bestand, dass es sich dabei um etwas anderes als jene Substanzen handelte, die auf den entsprechenden Medikamentenaufschriften angegeben waren. Auch die mit dem Sachverhalt in weiterer Folge konfrontierte Staatsanwaltschaft hat auf Grund der Auflistung der vorgefundenen Medikamente keine weiteren Anträge – insbesondere auf Sicherstellung der vorgefundenen Medikamente – gestellt.

 

Zu Frage 58:

Eine derartige Auskunft wurde laut Angaben der Beamtin nicht erteilt.

Auf Frage 57 wird verwiesen.

 

Zu Frage 59:

Die umfangreiche Ermittlungstätigkeit hat zur Ausforschung eines Verdächtigen geführt, der bei der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde.  Siehe Fragen 13 und 34!


Zu Frage 60:

Im Zeitraum Juni, Juli 2006 erfolgte seitens des BMI eine Kontaktaufnahme in dieser Angelegenheit mit der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Organisation, Controlling und Interne Revision und dem Büro für Informationsdienst, Öffentlichkeitsarbeit und Medienarbeit gegeben. Von diesen Organisationseinheiten wurde via Landeskriminalamt Wien mit dem Kommissariat Zentrum Ost Kontakt aufgenommen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten.  

 

Zu Frage 61:

Im Zuge einer Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft werden zu jedem Tatverdächtigen (unabhängig vom Delikt!) Auszüge aus der SA (Strafregisterauskunft) und der PF (Personenfahndungsauskunft) an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Dies war im konkreten Fall bei dem Tatverdächtigen, der wegen § 205 StGB angezeigt wurde und bei dem Opfer, welches wegen § 297 StGB (vom Tatverdächtigen) angezeigt wurde, der Fall. Eine unterschiedliche Behandlung von Opfern (wenn sie ebenfalls angezeigt werden) und Tatverdächtigen ist nicht vorgesehen und wird auch nicht gehandhabt.

 

Zu Frage 62:

Wie bereits oben ausgeführt, werden entsprechend der rechtlichen Vorgaben lediglich die Personenfahndungsauskunft bzw. Strafregisterauskunft aus dem EKIS, nicht aber die KPA- und EDE- Ausdrucke übermittelt. Siehe Frage 54!

 

Zu Frage 63:

Die Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei endet in der Regel mit der Ausforschung des Verdächtigen und der Aufnahme der erforderlichen Beweise. Im vorliegenden Fall ist dies auch geschehen und gaben die Angaben des Verdächtigen bzw. die sonstige Sachlage keinen Anlass, weitere Erhebungen durchzuführen. Widersprüche zu Zeugenaussagen bzw. zur Meldeabfrage sind nicht zu sehen. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft erfolgten die Anzeige auf „freiem Fuße“ und die Übermittlung des Aktes. Von Seiten der Staatsanwaltschaft ergingen keine weiteren Ermittlungsaufträge.

Der Tatverdächtige wurde dreieinhalb Stunden einvernommen, einer Wahlkonfrontation, einer freiwilligen Nachschau in seiner Wohnung und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen.

 

Zu Frage 64:

Seitens der Justiz wurden keine weitern Ermittlungsaufträge erteilt.


 

Zu Frage 65:

Von Seiten der Justiz wurden keine derartigen Erhebungsschritte (forensische Untersuchung, sprachwissenschaftliches Gutachten) in Auftrag gegeben bzw. veranlasst. Anzumerken ist, dass eine forensische Untersuchung der inkriminierten Niederschrift (siehe Frage 34) auf Fingerabdrücke nicht Ziel führend gewesen wäre, wenn man bedenkt, dass das gegenständliche Schriftstück auf Grund des üblichen Aktenlaufs zum Zeitpunkt der bekanntgewordenen Behauptung einer Verfälschung zahlreiche sich überlagernde Fingerabdrücke aufgewiesen hätte.