4793/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.09.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

 

 

GZ: BMI-LR2220/1511-I/1/c/2008

Wien, am       . September 2008

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Parnigoni und GenossInnen haben am 11. Juli 2008 unter der Zahl 4825/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Sicherheitsdirektor für Salzburg – Vorläufige Beauftragung von Bgdr. Dr. Franz Ruf“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Herr Bgdr. Dr. Franz Ruf wurde per schriftlicher Weisung mit der vorläufigen Fortführung der Geschäfte des Leiters der SID Salzburg beauftragt.

 


Zu den Fragen 2 und 6:

Das dienstliche Interesse liegt darin, die Leitung der umfangreichen und arbeitsintensiven Aufgaben der Sicherheitsverwaltung im gesamten Bundesland sicherzustellen. Zusätzlich waren die besonderen Aufgaben zur professionellen Planung, Vorbereitung und Umsetzung der EURO 2008, der weltweit drittgrößten Sportveranstaltung, wahrzunehmen.

 

Der Vertreter des Sicherheitsdirektors bekleidet den hoch sensiblen Arbeitsplatz des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung.

 

Somit beinhaltet die Stellvertretung nur einen Teilbereich seines Arbeitsplatzes und ist diese Vertretung lediglich bei vorübergehender Abwesenheit des Sicherheitsdirektors, wie typischerweise im Urlaubs- oder Erkrankungsfall, vorgesehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine bloße vorübergehende Abwesenheit des Sicherheitsdirektors, sondern um das Erfordernis eines entsprechenden Personalersatzes aufgrund der Ruhestandsversetzung des Amtsvorgängers.

Es liegt keine Organisationsänderung vor.

 

Zu den Fragen 3 und 5:

Herr Bgdr. Dr. Franz Ruf bekleidet den Arbeitsplatz des stellvertretenden Landespolizei-kommandanten für das Bundesland Salzburg. Durch die schriftliche Beauftragung mit der vorübergehenden Fortführung der Geschäfte des Leiters der Sicherheitsdirektion ist er gegenüber den Sicherheitsbehörden weisungsbefugt.

 

Zu Frage 4:

In der vorübergehenden Fortführung der Geschäfte des Leiters der Sicherheitsdirektion untersteht Herr Bgdr. Dr. Ruf nicht dem Wirkungsbereich des Landespolizeikommandanten für Salzburg, sondern in Dienst- und Fachaufsicht unmittelbar dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.

Durch die schriftliche Beauftragung mit der vorübergehenden Fortführung der Geschäfte des Leiters der Sicherheitsdirektion ist im Rahmen der Sicherheitsverwaltung auch das LPK Weisungsadressat. Darüber hinaus verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 9.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Herr Mag. Vouk hat seine Bewerbung für die Funktion des Sicherheitsdirektors für das Bundesland Salzburg nicht zurückgezogen.

Zu Frage 9:

Sowohl die Rechtssektion des Bundesministeriums für Inneres als auch der Legislativ- und Verfassungsdienst des Landes Salzburg kommen zum Ergebnis, dass die vorläufige Beauftragung von Herrn Bgdr. Dr. Franz Ruf mit der Fortführung der Geschäfte des Leiters der Sicherheitsdirektion Salzburg rechtmäßig ist und von ihm erteilte Weisungen zu befolgen sind.

 

Zu Frage 10:

Es haben sich binnen offener Frist 10 Personen um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz des Sicherheitsdirektors für das Bundesland Salzburg beworben.

 

Zu den Fragen 11 bis 13:

Es wurden alle Bewerber zu einem Gespräch geladen, die laut Gutachten der Begutachtungskommission in höchstem Ausmaß geeignet befunden wurden.

Das sind/waren:

Hofrat Dr. Rudolf FEICHTINGER

Hofrat Dr. Gottfried MAYR

Brigadier Dr. Franz RUF

Oberrat Mag. Burghard VOUK

 

Die unabhängige Begutachtungskommission beurteilt die Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad der Eignung für die ausgeschriebene Funktion („im höchsten Maß geeignet“, „im hohen Maß geeignet“, „geeignet“ und „nicht geeignet“). Den Ausführungen der Kommission, denen ein einstimmiger Beschluss zu Grunde liegt, ist eine besondere Eignung von Herrn Dr. Franz Ruf zu entnehmen.

 

Zu Frage 14:

Die Mitarbeiter des Kabinetts haben lediglich beratende Funktion. Die Entscheidung trifft die Bundesministerin bzw. der Bundesminister.

 


Zu den Fragen 15 bis 19:

Herr Dr. Franz Ruf brachte alle im BDG 1979 vorgesehenen allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse mit und wurde deshalb mit Entschließung des Herrn Bundespräsidenten auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1/9 im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres/Sicherheitsexekutive ernannt.

 

Herr Dr. Franz Ruf gehörte dem Dienststand des damaligen Landesgendarmeriekommandos Salzburg an. Er absolvierte mit ausgezeichnetem Erfolg beim Land Salzburg die Grund-ausbildung (A – Höherer Verwaltungsdienst), welche aufgrund ihrer Ausbildungsinhalte der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 des Bundes gleichzuhalten und daher anzurechnen war.

 

Zu Frage 20:

Alle Bestellungs- bzw. Ernennungsvorgänge seit dem Jahr 2000 erfolgten unter konsequenter Einhaltung des BDG 1979 idgF.