4795/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.09.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 4013/83/1-II/BVT/1/2008

                                                                                              Wien, am       September 2008

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer und Kollegen haben am 11. Juli 2008 unter der Nummer 4833/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Interviewsperre über den Fahnder der SOKO Briefbomben Rudolf Huber“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Nachdem der offensichtlich in Frage stehende Beamte bereits wiederholt unter Außerachtlassung der bestehenden Richtlinien und außerhalb seiner aktuellen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Öffentlichkeitsarbeit geleistet hatte, wandte er sich vor einem weiteren Interview an die zuständige Pressestelle. Es ist richtig, dass mangels örtlicher und sachlicher Zuständigkeit und im Sinne einer geordneten Öffentlichkeitsarbeit keine Interviewgenehmigung erteilt wurde. Es ist nicht richtig, dass dem Beamten disziplinäre bzw. strafrechtliche Schritte angedroht worden wären. Vielmehr wurde dem Beamten auf dessen konkrete Nachfrage Auskunft darüber erteilt, welche Möglichkeiten die Rechtslage für den Fall vorsieht, dass er entgegen der Nichtgenehmigung dennoch Öffentlichkeitsarbeit leistet.

Zu Frage 3:

Die zuständige Abteilung I/5 im Innenministerium.

 

Zu Frage 4 und 5:

Siehe Antwort zu Frage 1. Der betreffende Beamte hatte seine Wahrnehmungen bereits in mehreren Medien publik gemacht. Erst nachdem die ersten Medienkontakte wahrgenommen worden waren, versuchte der Beamte eine Interviewgenehmigung für weitere Interviews einzuholen. Da der Beamte als Mitarbeiter einer anderen Organisationsabteilung des BM.I nicht (mehr) für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zuständig ist, wurde er eingeladen, allfällige neue Erkenntnisse in der Causa Briefbomben die ihm vorliegen, den zuständigen Stellen vorzulegen.

 

Zu den Fragen 6 bis 10:

Es wurde keine Interviewsperre verhängt.

 

Zur Frage 11:

Es bestand keine Veranlassung.

 

Zu den Fragen 12 bis 14:

Bisher wurden in der Causa Briefbomben keine neuen Verdachtshinweise hinsichtlich möglicher Mittäter bekannt, welche nicht schon Gegenstand der Ermittlungen durch die SOKO Briefbomben waren und durch die Justiz geprüft wurden. Unabhängig davon wurde die zuständige Staatsanwaltschaft Graz abermals mit den Hinweisen des betreffenden Beamten, die sich gegen eine bestimmte Person richten, befasst. Über Auftrag der Staatsanwaltschaft wurde diese Person von der Sicherheitsbehörde einvernommen und das Ergebnis der Staatsanwaltschaft übermittelt. Des Weiteren erging nun der Auftrag der Staatsanwaltschaft, den betreffenden Beamten als Zeugen zu vernehmen.