4797/AB XXIII. GP
Eingelangt am 10.09.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am September 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0116-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4772/J vom 10. Juli 2008 der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen betreffend das Finanzdesaster Wörther-See-Bühne beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 5. und 9.:
Zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Fördernehmer Cine Culture Carinthia bestand und besteht keine Förderbeziehung. Wie dem Kunstbericht 2004 zu entnehmen ist, erfolgte die Förderung durch das damals fachzuständige Bundeskanzleramt als Fördergeber (seit 2007 Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur).
Da das Bundesministerium für Finanzen keine Förderungen gewährt hat, bestehen ihm gegenüber keine Berichtspflichten. Dem Bundesministerium für Finanzen wurde daher in der gegenständlichen Angelegenheit weder vom Fördergeber noch vom Fördernehmer ein Tätigkeitsbericht vorgelegt.
Gemäß dem Kunstförderungsgesetz (KFG) liegt die Zuständigkeit im Hinblick auf den Gegenstand, die Art, die Voraussetzungen sowie Bedingungen der Kunstförderung ausschließlich beim jeweiligen Fachressort. Ihm obliegt daher auch die Beurteilung der Verwendung von Fördermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen ist lediglich mit der Vollziehung von gebühren- und steuerrechtlichen Bestimmungen des KFG sowie im Einvernehmen mit dem Fachressort zur Festlegung – nicht Vollziehung – von Förderungsrichtlinien, welche die entsprechenden Regelungen des KFG konkretisieren, betraut.
Die Fragestellungen 1. bis 5. und 9. betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Zu 6. bis 8.:
Die Finanzprokuratur ist lediglich organisatorisch in das Bundesministerium für Finanzen eingegliedert, dem sie in dienstrechtlichen Belangen (Personal- und Disziplinarangelegenheiten) untersteht. Eine „fachliche Aufsicht“ über die Finanzprokuratur ist damit jedoch nicht verbunden.
Vielmehr besteht zwischen der Finanzprokuratur und den einzelnen Ressorts als Auftraggeber ein inhaltlich dem Rechtsanwaltsmandat vergleichbares Auftragsverhältnis. Die Tatsache, dass die Finanzprokuratur funktionell stets ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber tätig ist, hat zur Konsequenz, dass ausnahmslos in allen Fällen, in denen das Bundesministerium für Finanzen nicht selbst Auftraggeber ist, das Bundesministerium für Finanzen keinerlei Recht auf Aktenvorlage, Auskunft, Berichtslegung etc. hat.
Aus diesem Grund betreffen auch die Fragestellungen 6. bis 8. Materien, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
Mit freundlichen Grüßen