4798/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.09.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                              Wien, am        September 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0118-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4782/J vom 10. Juli 2008 der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen, be­treffend „Unterstützungsmaßnahmen für Freiwillige Feuerwehren“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 6.:

Nach der Bundesverfassung fällt das Feuerwehrwesen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Trägerin der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist die Gemeinde. Der Bund unter­stützt jedoch die Länder bei der Finanzierung der Feuerwehren, indem Anteile des Katastro­phenfonds bereitgestellt werden; zudem erhalten die Freiwilligen Feuerwehren die Erträge der Feuerschutzsteuer, die vom Bund für die Länder eingehoben wird.

 

Mit dem neuen Finanzausgleich 2008 wurden die Gemeinden insgesamt – verglichen mit der letzten Finanzausgleichsperiode - besser gestellt. Zusätzlich erhalten die Gemeinden auf­grund des positiven Konjunkturverlaufes und der gestiegenen Steuereinnahmen mehr Ertragsanteile, als dies im Rahmen der FAG-Verhandlungen erwartet wurde. So haben die Gemeinden im Wege der Ertragsanteilevorschüsse für die Monate Jänner bis Juni 2008 insgesamt um 307 Mio. € mehr erhalten als im Vergleichszeitraum des Vorjahres; das entspricht einer Steigerung von 9,3 %. Die Gemeinden erhalten somit deutlich mehr Mittel als noch zu Beginn des Jahres 2008 erwartet wurde und sind somit in der Lage, die Feuerwehren entsprechend finanziell zu unterstützen.

 

Was die zukünftige Ausgestaltung der Zurverfügungstellung von Mitteln aus dem Bundes­budget anbelangt – die derzeitige Finanzierungszusage läuft mit Ende des Jahres 2008 aus – habe ich bereits die Gespräche mit den Freiwilligen Feuerwehren aufgenommen. Es ist mir ein Anliegen, dass der Bund auch weiterhin aktiv dazu beiträgt, dass die für das Funktio­nieren des Feuerwehrwesens erforderliche Planbarkeit der Investitionen auch nach Auslaufen der aktuellen Finanzierungsgarantie erhalten bleibt. Allerdings wird es Aufgabe des neu gewählten Nationalrates sein, die dabei erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungen auszu­sprechen.

 

Was die steuerrechtlichen Aspekte der gegenständichen Anfrage anbelangt, verweise ich darauf, dass hoheitliche Tätigkeiten der hier zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 des Körper­schaftsteuergesetzes nichtunternehmerische Tätigkeiten sind. Für diese Tätigkeiten ist keine Umsatzsteuer zu entrichten, es besteht allerdings auch keine Möglichkeit, für Leistungsbe­züge in diesem Bereich (zum Beispiel für die Beschaffung von Fahrzeugen, Gerätschaften und dergleichen) Vorsteuern geltend zu machen. Es handelt sich somit im Ergebnis um eine so genannte unechte Steuerbefreiung.

 

Diese Regelung entspricht dem EU-Mehrwertsteuerrecht, an das Österreich seit dem EU-Bei­tritt gebunden ist. Nach Artikel 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuer­pflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

 

Für Österreich besteht daher schon aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen keine Möglichkeit, die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren dem gewerblichen (unternehmerischen) Bereich zuzuordnen und ein Vorsteuerabzugsrecht einzuräumen. Es darf in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass auch in anderen vergleichbaren hoheitlichen Bereichen der Vorsteuer­abzug ausgeschlossen ist, wie zum Beispiel für Einsatzgeräte der Polizei, des Katastrophen­dienstes des Bundesheeres usw.

 

Zu 7.:

Für Fahrzeuge, zum Beispiel Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, die für einen nach
§ 3 Z 3 NoVAG 1991 begünstigten Zweck verwendet werden, soll bei der Vergütung der Normverbrauchsabgabe ein allfälliger Malus bzw. Bonus berücksichtigt werden. Die zukünf­tigen NoVA-Richtlinien 2008 sehen eine diesbezügliche Klarstellung vor. Diese Auslegung soll ab dem 1. Juli 2008 gelten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen