4800/AB XXIII. GP
Eingelangt am 11.09.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 9. September 2008
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0180-IK/1a/2008
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4827/J betreffend "Ökostromgesetz", welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 11. Juli 2008 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die unterstützten Ökostrommengen im Zeitraum 2002 bis 2007 - aufgegliedert nach Erzeugungstechnologien für Ökostrom (Energieträger) - betragen:

Für 2008 werden folgende unterstützte Ökostrommengen prognostiziert:

[Quelle: Energie-Control GmbH]
Ein kalorisches Kraftwerk, das auf Basis von Erdgas betrieben wird, erzeugt im Durchschnitt etwa 0,44 Tonnen CO2 pro erzeugter MWh Strom, die durch eine CO2-freie bzw. CO2-neutrale Ökostromerzeugung vermieden werden. Aus oben dargestellten Ökostrom-Erzeugungsmengen ergeben sich mit gerundet 0,5 t/MWh CO2-Vermeidung folgende Beiträge zur CO2-Vermeidung:

[Quelle: Energie-Control GmbH]
Die angegebenen Kleinwasserkraftmengen stellen nur die Mengen dar, die im Unterstützungssystem mit Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgewickelt werden. Der größere Teil der Kleinwasserkraftmengen wird dagegen am normalen Strommarkt verkauft und ist in diesen Daten nicht enthalten.
Eine Differenzierung der Wasserkraft-Erzeugungsmengen in mittlere Wasserkraft und Großwasserkraft liegt nicht vor. Die gesamte Wasserkrafterzeugung in Wasserkraftanlagen über 10 MW Nennleistung beträgt in einem Jahr mit durchschnittlicher Wasserführung nach Abzug des Pumpstroms 32.400 GWh. Verglichen mit einem CO2-Emissionsfaktor von 0,5 t/MWh bei kalorischen Kraftwerken bedeutet dies eine CO2-Vermeidung von 16,2 Millionen Tonnen CO2.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Einsparungskosten, entsprechend dem von der Regulierungsbehörde Energie-Control GmbH ermittelten und zuletzt per 1.7.2008 veröffentlichten Marktpreis von rund 8,5 (8,495) Cent/kWh (die in der Anfrage genannten 8,74 Cent/kWh sind ein Teilwert der Ermittlungsmethode, nämlich der singuläre Futurewert am 26.6.2008), stellen sich folgendermaßen dar:
|
CO2-Reduktionskosten von erneuerbaren Technologien in EUR/t CO2 |
|||
|
Energieträger |
2005 |
2006 |
2007 |
|
|
|
|
|
|
KWKW |
2 |
kein Förderungsaufwand |
kein Förderungsaufwand |
|
Sonst. Öko-stromanlagen |
145 |
112 |
110 |
|
Windkraft |
96 |
81 |
70 |
|
Biomasse fest inkl. Abfall mit hohem biogenen Anteil |
229 |
164 |
166 |
|
Biogas |
259 |
189 |
178 |
|
Biomasse flüssig |
284 |
195 |
176 |
|
Photovoltaik |
1.780 |
1.780 |
1.282 |
|
Deponie- und Klärgas |
71 |
49 |
kein Förderungsaufwand |
|
Geothermie |
107 |
76 |
77 |
[Quelle: Energie-Control GmbH]
Der leichte Anstieg der CO2-Reduktionskosten bei Biomasse und Geothermie im Jahr 2007 erklärt sich daraus, dass mit 1.10.2006 eine neue Einspeisetarifverordnung in Kraft getreten ist, mit der im Vergleich zur vorherigen Verordnung etwas höhere Einspeisetarife für diese Technologien festgesetzt wurden.
Für das Jahr 2008 kann derzeit keine Prognose abgeben werden, weil noch keine gesicherten Daten vorliegen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die beiden folgenden Tabellen zeigen jene Biogasanlagen und Anlagen, die auf Basis flüssiger Biomasse betrieben werden und die per 31.12.2007 in einem Vertragsverhältnis mit der Abwicklungsstelle für Ökostrom AG (OeMAG) standen:
Biogas:

Biomasse flüssig:

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Gemäß der 1. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl I Nr. 44/2008 sind von den Biogas- und Flüssig-Biomasse-Anlagenbetreibern mit dem Antrag auf Rohstoffzuschlag auch Rohstoffbilanzen vorzulegen. Erste Auswertungen dieser Rohstoffbilanzen haben folgende Ergebnisse ergeben:

[Quelle: Energie-Control GmbH, OeMAG]
Erfasst sind in diesen Auswertungen Rohstoffbilanzen von 194 Biogasanlagen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Gemäß der 1. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl I Nr. 44/2008, die am 10.6.2008 in Kraft getreten ist, ist der Rohstoffzuschlag für das Jahr 2008 mit 4 Cent/kWh festgelegt und wird nur für dieses Jahr gewährt.
Gemäß der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, die am 8.7.2008 im Plenum des Nationalrates und am 25.7.2008 im Plenum des Bundesrates beschlossen wurde und nach Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft treten wird, ist der Rohstoffzuschlag dann teilweise oder vollständig von den Biogas- (und Flüssig-Biomasse-) Anlagenbetreibern zurückzuzahlen, wenn die Rohstoffpreise kosten-wirksam zurückgehen.
Gemäß 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 können auch nach dem Jahr 2008 Rohstoffzuschläge gewährt werden; allerdings unter der Voraussetzung, dass aufgrund von Preissteigerungen der den eingesetzten Primärenergieträgern zugrunde liegenden Rohstoffe diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können. Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen höchstens 4 Cent/kWh zu betragen. Für die Analyse der Preisentwicklungen werden Auswertungen nationaler Agrarinstitutionen ebenso herangezogen wie Preisentwicklungen internationaler Agar-Rohstoffbörsen und internationaler Institu-tionen wie der OECD.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 11a Abs. 6 und 7 der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 zu verweisen.
Antwort zu den Punkten 6 bis 10 der Anfrage:
Es wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4826/J durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwiesen.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Der zuletzt von der Energie-Control GmbH per 1.7.2008 veröffentlichte Marktpreis beträgt 8,495 Cent/kWh. Der Förderbedarf für die einzelnen Ökostromerzeugungstechnologien beträgt demnach:

[Quelle: Energie-Control GmbH]
Die Einspeisetarife entsprechen den Erzeugungskosten der Ökostromtechnologien. Ein Anstieg des Marktpreises bewirkt keine Änderung der Einspeisetarifhöhe, sondern nur eine Änderung der Differenz des Einspeisetarifes zum Marktpreis und somit eine Änderung der rechnerischen Förderungshöhe (definiert als Differenz zum Marktpreis).
Ebensowenig bewirkt eine Änderung des Marktpreises eine Änderung der Zählpunktpauschale. Die Zählpunktpauschale dient (neben anderem) der Finanzierung der Einspeisetarife und weiterer Aufwendungen gemäß Ökostromgesetz und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Diese Finanzierungs-Aufwendungen sind (im Unterschied zur Förderungshöhe) unabhängig von der Marktpreishöhe.
Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:
Die bestehenden geförderten Ökostromanlagen besitzen einen Förderungsanspruch über einen garantierten Zeitraum von 10 bis 15 Jahren. Im Regelfall (mit Ausnahme von einzelnen älteren Anlagen und Kleinwasserkraftanlagen) sind die Förderungen daher über die Jahre 2009 und 2010 hinaus garantiert.
Die Laufzeiten der Tarifförderung für Ökostromanlagen ergeben sich aus den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung der vom Nationalrat am 8.7.2008 beschlossenen 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008.
Antwort zu den Punkten 14 und 15 der Anfrage:
Die 2. Ökostromgsetz-Novelle 2008 wurde am 27.6.2008 der Europäischen Kommission pränotifiziert. Die Europäische Kommission hat die Pränotifikation am 27.6.2008 unter dem Kürzel PN 57/2008 in ihrem Anmelderegister registriert. Mein Haus steht im Zuge dieses Verfahrens mit den zuständigen Kommissionsbeamten in laufendem Kontakt.
Wenngleich das entsprechende beihilfenrechtliche Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist festzustellen, dass die angesprochene Ausgleichs-regelung für energieintensive Unternehmen stark an § 16 des deutschen Erneuer-bare-Energien-Gesetzes vom 21.7.2004 angelehnt ist, welches bislang von der Europäischen Kommission beihilfenrechtlich nicht beanstandet wurde.