4802/AB XXIII. GP
Eingelangt am 11.09.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 9. September 2008
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0186-IK/1a/2008
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4862/J betreffend "Heizöl und Treibstoffe (Benzin und Diesel) – Betrug an Tankstellen und bei Heizöllieferungen", welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 17. Juli 2008 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
In Österreich gelten – wie auch in Deutschland – unverändert Fehlergrenzen bei der Eichung von +/- 0,5 % für die Abgabe von Heizöl und Treibstoffen. Im Betrieb bzw. über eine Eichgültigkeitsdauer von zwei Jahren müssen die Messgeräte (bei allen Witterungsbedingungen und Temperaturverhältnissen) +/- 1 % einhalten, um eingesetzt werden zu dürfen. Können diese Messgeräte diese Fehlergrenzen nicht einhalten, müssen sie repariert und gewartet werden oder dürfen nicht verwendet werden.
Bei der Eichung muss ein Messgerät eine Fehlergrenze von +/- 0,5 % der Anzeige einhalten. Dies entspricht bei einer Lieferung von 3.000 l Heizöl einem theoretischen Messfehler von +/- 15 Liter. Das bedeutet, dass die Liefermenge zwischen 2985 Liter und 3.015 Liter liegt. Bei einer Abgabe von 50 l Treibstoff entspricht dies einem theoretischen Messfehler von +/- 0,25 Liter. Das bedeutet, dass die Liefermenge zwischen 49,75 Liter und 50,25 Liter liegt.
Nach der Eichung treten die so genannten Verkehrsfehlergrenzen in Kraft (diese betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen). Diese Verkehrsfehlergrenzen berücksichtigen den Einsatz und die klimatischen Verhältnisse, bei denen das Messgerät verwendet wird. In Österreich müssen hier die Schwankungen der Temperaturen im Sommer bzw. im Winter berücksichtigt werden. Daher liegt bei theoretischer Ausnutzung der Verkehrsfehlergrenzen die mögliche Liefermenge bei +/- 1 %, das heißt zwischen 2.970 Liter und 3.030 Liter für das Heizöl-Beispiel, beziehungsweise zwischen 49,5 Liter und 50,5 Liter für das Treibstoff-Beispiel.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die 26.210 (2006) bzw. 22.521 (2007) geeichten Messanlagen bei Tankstellen für Kraftstoffe und Heizöl – eine Unterscheidung zwischen Kraftstoff und Heizöl ist aufgrund der derzeitigen Auswertung nicht möglich – sind aufgrund des Maß- und Eichgesetzes jedes zweite Jahr zur Nacheichung zu stellen. Für 2008 liegen noch keine Daten vor.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Datenauswertung einer im Jahr 2007 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchgeführten repräsentativen Untersuchung zeigt, dass bei 8 % der Messgeräte eine Eichgültigkeit noch nicht – etwa weil es sich um neue Geräte handelte – oder nicht mehr vorlag. Dennoch lag keines dieser Geräte außerhalb der Verkehrsfehlergrenze.
Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:
Im Zuge der Überprüfung der Tätigkeit der akkreditieren Eichstellen, welche die Nacheichung dieser Messgerätearten vornehmen, überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in repräsentativen Stichproben die kurz zuvor geeichten Messgeräte. Die hierbei erhobenen Daten zeigen, dass sich im Jahr 2006 die Geräte zu 96,2 % innerhalb der Eichfehlergrenze (EFG) befanden, zu 2,8 % außerhalb der EFG jedoch innerhalb der Verkehrsfehlergrenze (VFG) und zu 1 % außerhalb der VFG; im Jahr 2007 zu 97,8 % innerhalb der EFG, zu 1,8 % außerhalb der EFG jedoch innerhalb der VFG und zu 0,4 % außerhalb der VFG, im Jahr 2008 zu 97 % innerhalb der EFG, zu 2,2 % außerhalb der EFG jedoch innerhalb der VFG und zu 0,8 % außerhalb der VFG. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist aufgrund der derzeitigen Auswertung nicht möglich.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Gemäß § 52 Abs. 2 MEG dürfen anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandete Messgeräte im vorschriftswidrigen Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden. Bei Verschulden des Verwenders erfolgt Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde.
In den meisten Fällen wird unmittelbar nach der Revision vom Verwender ein Auftrag auf Reparatur und Eichung an eine Eichstelle erteilt und damit der gesetzeskonforme Zustand wiederhergestellt.
Bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente wurden und werden zielgerichtete Messgeräterevisionen durchgeführt, die zum Ergebnis hatten, dass im Jahr 2006 eich-polizeiliche Maßnahmen mit nicht mehr zulässiger Verwendung des Geräts in 331 Fällen ergriffen wurden, 2007 in 439 Fällen und 2008 in 718 Fällen; dies bei jeweils analog proportional gestiegener Anzahl der Messgeräterevisionen.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Die 1.335 (2006) bzw. 1.534 (2007) geeichten Messanlagen in Tankwagen für Kraftstoffe und Heizöl – eine Unterscheidung zwischen Kraftstoff und Heizöl ist aufgrund der derzeitigen Auswertung nicht möglich – sind aufgrund des Maß- und Eichgesetzes jedes zweite Jahr zur Nacheichung zu stellen. Für 2008 liegen noch keine Daten vor.
Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:
Im Zuge der Überprüfung der Tätigkeit der akkreditieren Eichstellen, welche die Nacheichung dieser Messgerätearten vornehmen, überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in repräsentativen Stichproben die kurz zuvor geeichten Messgeräte. Die hierbei erhobenen Daten zeigen, dass sich in den Jahren 2006 bis 2008 keine Geräte außerhalb der EFG und damit auch der VFG befunden haben.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Gemäß § 52 Abs. 2 MEG dürfen anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandete Messgeräte im vorschriftswidrigen Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden. Bei Verschulden des Verwenders erfolgt Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde.
In den meisten Fällen wird unmittelbar nach der Revision vom Verwender ein Auftrag auf Reparatur und Eichung an eine Eichstelle erteilt und damit der gesetzes-konforme Zustand wiederhergestellt.
Bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente wurden und werden zielgerichtete Messgeräterevisionen durchgeführt, die zum Ergebnis hatten, dass im Jahr 2006 eich-polizeiliche Maßnahmen mit nicht mehr zulässiger Verwendung des Geräts in zwei Fällen ergriffen wurden, 2007 in 31 Fällen und 2008 in 18 Fällen; dies bei jeweils analog proportional veränderter Anzahl der Messgeräterevisionen, wobei es sich hier durchwegs um Fälle nicht gegebener Eichgültigkeit nach Eingriffen handelte.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Folgende diesbezügliche Hinweise von Konsumentenseite sind bezüglich vermuteter Fehlabgaben von Zapfsäulen eingelangt:
Jahr |
Anzahl |
eingelangt bei |
Ergebnis der Überprüfung |
2006 |
2 |
EA Salzburg |
innerhalb VFG |
2006 |
3 |
EA Linz |
innerhalb VFG |
2007 |
8 |
EA Wien |
innerhalb EFG |
2007 |
1 |
EA Linz |
innerhalb VFG |
2008 |
1 |
BEV |
innerhalb EFG |
Allen gemeldeten Fällen wurde unverzüglich nachgegangen, es konnte in keinem Fall eine Fehlfunktion nachgewiesen werden.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen wird unverzüglich eingeschritten; bei den bisher bekanntgewordenen Verdachtsfällen wurde jedoch kein Missbrauch fest-gestellt.