4802/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.09.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                                                           Wien, am 9. September 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0186-IK/1a/2008

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4862/J betreffend "Heizöl  und Treibstoffe (Benzin und Diesel)  –  Betrug  an Tankstellen  und bei Heizöllieferungen",  welche  die  Abgeordneten  Mag.  Johann  Maier, Kolleginnen und Kollegen am 17. Juli 2008 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

In Österreich gelten – wie auch in Deutschland – unverändert Fehlergrenzen bei der Eichung von +/- 0,5 % für die Abgabe von Heizöl und Treibstoffen. Im Betrieb bzw. über eine  Eichgültigkeitsdauer  von  zwei  Jahren   müssen  die   Messgeräte   (bei  allen Witterungsbedingungen und Temperaturverhältnissen) +/- 1 % einhalten,  um eingesetzt  werden  zu dürfen. Können diese Messgeräte diese Fehlergrenzen nicht einhalten, müssen sie repariert und gewartet werden oder dürfen nicht verwendet werden.

 

Bei  der  Eichung muss ein Messgerät eine Fehlergrenze von +/- 0,5 % der Anzeige einhalten. Dies entspricht bei einer Lieferung von 3.000 l Heizöl einem theoretischen Messfehler von +/- 15 Liter. Das bedeutet, dass die Liefermenge zwischen 2985 Liter und 3.015 Liter liegt. Bei einer Abgabe von 50 l Treibstoff entspricht dies einem theoretischen   Messfehler   von   +/-  0,25  Liter.  Das  bedeutet,  dass   die   Liefermenge zwischen 49,75 Liter und 50,25 Liter liegt.

 

Nach  der  Eichung  treten die so genannten Verkehrsfehlergrenzen in Kraft (diese betragen  das  Doppelte  der  Eichfehlergrenzen).  Diese Verkehrsfehlergrenzen berücksichtigen  den  Einsatz  und die klimatischen Verhältnisse, bei denen das Messgerät  verwendet  wird. In Österreich müssen hier die Schwankungen der Temperaturen im  Sommer bzw. im Winter berücksichtigt werden. Daher liegt bei theoretischer Ausnutzung der Verkehrsfehlergrenzen die mögliche Liefermenge bei +/- 1 %, das heißt zwischen   2.970  Liter  und  3.030 Liter  für  das  Heizöl-Beispiel,  beziehungsweise zwischen 49,5 Liter und 50,5 Liter für das Treibstoff-Beispiel.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die  26.210 (2006) bzw. 22.521 (2007) geeichten Messanlagen bei Tankstellen für Kraftstoffe und Heizöl – eine Unterscheidung zwischen Kraftstoff und Heizöl ist aufgrund  der derzeitigen Auswertung nicht möglich – sind aufgrund des Maß- und Eichgesetzes jedes zweite Jahr zur Nacheichung zu stellen. Für 2008 liegen noch keine Daten vor.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die  Datenauswertung einer im Jahr 2007 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchgeführten repräsentativen Untersuchung zeigt, dass bei 8 % der Messgeräte  eine  Eichgültigkeit  noch  nicht – etwa weil es sich um neue Geräte handelte – oder nicht mehr vorlag. Dennoch lag keines dieser Geräte außerhalb der Verkehrsfehlergrenze.


Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Im  Zuge  der  Überprüfung  der Tätigkeit der akkreditieren Eichstellen, welche die Nacheichung  dieser  Messgerätearten vornehmen, überprüft das Bundesministerium für   Wirtschaft   und   Arbeit   gemeinsam   mit   dem   Bundesamt   für   Eich-  und Vermessungswesen  in repräsentativen Stichproben die kurz zuvor geeichten Messgeräte.  Die  hierbei erhobenen Daten zeigen, dass sich im Jahr 2006 die Geräte zu 96,2 % innerhalb der Eichfehlergrenze (EFG) befanden, zu 2,8 % außerhalb der EFG jedoch innerhalb der Verkehrsfehlergrenze (VFG) und zu 1 % außerhalb der VFG; im Jahr 2007 zu 97,8 % innerhalb der EFG, zu 1,8 % außerhalb der EFG jedoch innerhalb der VFG und zu 0,4 % außerhalb der VFG, im Jahr 2008 zu 97 % innerhalb der EFG, zu 2,2 % außerhalb der EFG jedoch innerhalb der VFG und zu 0,8 % außerhalb der VFG. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist aufgrund der derzeitigen Auswertung nicht möglich.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Gemäß § 52 Abs. 2 MEG dürfen anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandete  Messgeräte  im  vorschriftswidrigen  Zustand  im  eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.  Bei Verschulden des Verwenders erfolgt Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

In den meisten Fällen wird unmittelbar nach der Revision vom Verwender ein Auftrag auf  Reparatur  und  Eichung  an  eine  Eichstelle erteilt und damit der gesetzeskonforme Zustand wiederhergestellt.

 

Bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente wurden und werden zielgerichtete Messgeräterevisionen durchgeführt, die zum Ergebnis hatten, dass im Jahr 2006 eich-polizeiliche  Maßnahmen  mit  nicht mehr zulässiger Verwendung des Geräts in 331 Fällen  ergriffen wurden, 2007 in 439 Fällen und 2008 in 718 Fällen; dies bei jeweils analog proportional gestiegener Anzahl der Messgeräterevisionen.


Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die 1.335 (2006) bzw. 1.534 (2007) geeichten Messanlagen in Tankwagen für Kraftstoffe  und  Heizöl – eine  Unterscheidung  zwischen  Kraftstoff  und  Heizöl ist aufgrund der  derzeitigen  Auswertung  nicht möglich – sind aufgrund des Maß- und Eichgesetzes jedes zweite Jahr zur Nacheichung zu stellen. Für 2008 liegen noch keine Daten vor.

 

 

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Im  Zuge  der  Überprüfung  der Tätigkeit der akkreditieren Eichstellen, welche die Nacheichung  dieser  Messgerätearten vornehmen, überprüft das Bundesministerium für  Wirtschaft und Arbeit gemeinsam mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen  in  repräsentativen  Stichproben  die kurz zuvor geeichten Messgeräte. Die  hierbei  erhobenen  Daten zeigen, dass sich in den Jahren 2006 bis 2008 keine Geräte außerhalb der EFG und damit auch der VFG befunden haben.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Gemäß  §  52  Abs.  2 MEG dürfen anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandete Messgeräte im vorschriftswidrigen Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden. Bei Verschulden des Verwenders erfolgt Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

In den meisten Fällen wird unmittelbar nach der Revision vom Verwender ein Auftrag auf  Reparatur  und  Eichung  an  eine Eichstelle erteilt und damit der gesetzes-konforme Zustand wiederhergestellt.

 

 

Bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente wurden und werden zielgerichtete Messgeräterevisionen durchgeführt, die zum Ergebnis hatten, dass im Jahr 2006 eich-polizeiliche  Maßnahmen  mit nicht mehr zulässiger Verwendung des Geräts in zwei Fällen  ergriffen  wurden,  2007  in  31  Fällen  und  2008  in 18  Fällen; dies  bei  jeweils analog proportional veränderter Anzahl der Messgeräterevisionen, wobei es sich hier durchwegs um Fälle nicht gegebener Eichgültigkeit nach Eingriffen handelte.

 

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Folgende diesbezügliche Hinweise von Konsumentenseite sind bezüglich vermuteter Fehlabgaben von Zapfsäulen eingelangt:

 

Jahr

Anzahl

eingelangt bei

Ergebnis der Überprüfung

2006

2

EA Salzburg

innerhalb VFG

2006

3

EA Linz

innerhalb VFG

2007

8

EA Wien

innerhalb EFG

2007

1

EA Linz

innerhalb VFG

2008

1

BEV

innerhalb EFG

 

Allen  gemeldeten  Fällen  wurde  unverzüglich  nachgegangen,  es konnte in keinem Fall eine Fehlfunktion nachgewiesen werden.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen wird unverzüglich eingeschritten; bei den bisher  bekanntgewordenen  Verdachtsfällen wurde jedoch kein Missbrauch fest-gestellt.