4803/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.09.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                                                           Wien, am 9. September 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0188-IK/1a/2008

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4863/J betreffend "TRW-Schließung in Salzburg/Bergheim – 545 Kündigungen von Arbeitnehmer-Innen", welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 17. Juli 2008 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Die Beurteilung der Grundlagen für unternehmerische Entscheidungen stellt keinen Gegenstand der Vollziehung dar. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist eine von Arbeitnehmerseite zugestandene flexible Arbeitszeitregelung jedenfalls kein rechtliches Hindernis für eine Betriebsschließung.

 


Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Seitens des AMS werden vermittlungsunterstützende Maßnahmen gemeinsam mit TRW durchgeführt. TRW hat dem AMS Salzburg und weiteren rund dreißig Unternehmen im Großraum Salzburg Mitarbeiter/innenprofile zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiter/innen werden auch durch Aushang im Betrieb über Stellenangebote    informiert. Falls erforderlich, wurde eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses ermöglicht, sofern diese Absicht zwei bis drei Wochen vorher dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde. Anfragen beim AMS über die von der Kündigung Betroffenen bzw. freigesetzte Mitarbeiter/innen werden mit TRW koordiniert und AMS-intern an das Service für Unternehmen weitergeleitet.

 

Für einen Großteil der Lehrlinge wurde eine Schnuppermöglichkeit bei anderen Lehrberechtigten organisiert. Für jene Fälle, bei denen eine Übernahme in ein Lehrverhältnis nicht in Betracht kommt, ist eine rasche Befassung des AMS vorgesehen.

 

Ferner wird das AMS Mitte bis Ende September insgesamt sechs Informationsveranstaltungen zu den Themen Arbeitsvermittlung, Arbeitsuche, Existenzsicherung und Schulungen anbieten. Die Situation von bis dahin noch nicht vermittelten Mitarbeiter/inne/n wird dann noch genauer analysiert. Sollten zu diesem Zeitpunkt beim AMS Arbeitgeber mit Mehrfachbedarf vorgemerkt sein, werden Jobbörsen durchgeführt. Ab diesem Zeitpunkt werden auch verbliebene Arbeitnehmer/innen mit Qualifikationsdefiziten vermehrt in Schulungsmaßnahmen einbezogen und – soweit       arbeitsmarktpolitisch geboten – die Vermittlungsbemühungen durch den Einsatz   weiterer Förderinstrumente (Eingliederungsbeihilfen etc.) verstärkt.

 

Es ist damit zu rechnen, dass auf diese Weise bis Ende September bereits viele  Arbeitnehmer/innen in anderen Unternehmen untergebracht werden können. Weiters wird derzeit die Einrichtung einer eigenen Arbeitsstiftung diskutiert.

 


Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Der bereits ausgehandelte Sozialplan wird ausschließlich aus Mitteln des Betriebes finanziert. Wie hoch der Mitteleinsatz des AMS für eine allfällige Arbeitsstiftung und/oder für Schulungsmaßnahmen und Eingliederungsbeihilfen sein wird, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Die TRW hat weder im Rahmen der Unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung, noch auf Basis der Förderprogramme der Austria Wirtschaftsservice GesmbH / ERP-Fonds Förderungen erhalten.

 

Da der Standort Bergheim in keinem Regionalfördergebiet liegt, ist weiters aufgrund des geltenden Beihilfenrechts eine Investitionsförderung eines solchen Unternehmens nicht möglich.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Eine allfällige Beihilfenvergabe zugunsten von TRW aus nationalen Mitteln eines anderen Mitgliedsstaates im Zuge einer Betriebsneuansiedelung unterliegt den relevanten beihilfenrechtlichen Regeln.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Eine Kofinanzierung nationaler Förderungen für das Unternehmen an seinem neuen Standort unterliegt grundsätzlich den einschlägigen Strukturfondsverordnungen, insbesondere jener bezüglich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), und den entsprechenden operationellen Programmen des betreffenden Mitgliedsstaates.