4804/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.09.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0157-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4819/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Werner Kogler, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ermittlungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kampfflugzeugen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Ich schicke voraus, dass sich die aus Anlass dieser schriftlichen Anfrage eingeholten Berichte der Staatsanwaltschaften ausschließlich auf Anzeigen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kampfflugzeugen durch die Republik Österreich beziehen. Anzeigen mit Bezug zu Beschaffungsvorgängen in anderen Ländern wurden nicht berücksichtigt. Die bezughabenden Anzeigen konnten zum Teil nur auf Grund der Erinnerung der Sachbearbeiter aufgefunden werden, sodass die Beantwortung nachstehender Fragen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann.

Zu 1 bis 3:

Auf Grund von Anzeigen wurden drei Verfahren eingeleitet, wovon zwei aus Beweisgründen oder wegen mangelnder strafrechtlicher Relevanz des angezeigten Sachverhaltes eingestellt wurden.

Zu 4:

Sämtliche Erhebungen beruhten auf eingebrachten Anzeigen.

Zu 5 und 6:

Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 4.

Zu 7 und 8:

Nach den mir vorliegenden Informationen ist der in dieser Frage angesprochene Sachverhalt den Staatsanwaltschaften nicht bekannt.

Zu 9 bis 12:

Das bezughabende Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Da das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass ich zum aktuellen Stand der Erhebungen keine näheren Details bekannt gebe.

Zu 13 und 14:

Ein Ermittlungsverfahren ist anhängig. Ich ersuche um Verständnis, dass ich mich dazu im Hinblick auf § 12 Abs. 1 zweiter Satz StPO nicht näher äußern kann.

Zu 15 bis 18:

Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; die Enderledigung dieses Vorganges wird mit der Erledigung des gesamten Verfahrens erfolgen.

Zu 19:

Nach den mir vorliegenden Informationen ist die angeführte Firma bislang nicht Gegenstand von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft.

. September 2008

(Dr. Maria Berger)