4810/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.09.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Frau

 

Präsidentin des Nationalrates

(5-fach)

Parlament

 

1010 Wien

 

 

 

 

 

GZ: BMSK-90180/0022-III/3/2008

Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4924/J. der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Islam Holdings“ wie folgt:

 

Frage 1:

Der Sektion Konsumentenschutz im BMSK sind weder aus der Beratungstätigkeit noch aus sonstigen Quellen derartige Betrugsfälle bekannt geworden.

 

Frage 2 – 17:

Zu den Fragen 2 – 17 kann keine Aussage getroffen werden, da keine Kenntnis über die Vorgänge gegeben ist oder aber auch keine Zuständigkeit des Konsumentenschutzministeriums vorliegt.

 

Frage 18:

Hinsichtlich allgemeiner Geschäftsbedingungen von Unternehmen besteht keine generelle Verpflichtung zur Übersendung an das BMSK.

Gemäß § 28 Abs 3 KSchG besteht lediglich eine Verpflichtung AGB an klagsbefugte Verbände, wie dem VKI, auf Verlangen auszufolgen, soferne diese glaubhaft machen, dass die Kenntnis der AGB zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher erforderlich ist.

Dem BMSK ist nicht bekannt, dass seitens des VKI oder anderer klagsbefugter Verbände ein solches Verlangen betreffend die gegenständlichen Beteiligungsverträge gestellt worden wäre.

 

Frage 19 – 37:

Zu den Fragen 19 - 37 kann keine Aussage getroffen werden, da keine Kenntnis über die Vorgänge gegeben ist oder aber auch keine Zuständigkeit des Konsumentenschutzministeriums vorliegt.

 

Frage 38:

Ohne Kenntnis der konkreten Sachverhalte kann die Frage nur sehr kursorisch beantwortet werden. Grundsätzlich hätte – bei einer angenommenen Anwendbarkeit des WAG ab 1.1.1997 - das Recht auf Rückforderung von Provisionen bestanden. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Gespräche zwischen AnlegerInnen und VermittlerInnen nicht den Vorgaben der §§ 11-14 WAG-alt entsprochen haben, so dass Schadenersatz zu leisten wäre. Auch Rückabwicklungsansprüche wegen Irreführung wären denkbar.

 

Im Hinblick auf die verwaltungstrafrechtlichen Bestimmungen ist je nach Art der tätig gewordenen VermittlerInnen das BMWA oder das BMF, bzw. die FMA zuständig.

 

Frage 39 – 61:

Zu den Fragen 39 - 61 kann keine Aussage getroffen werden, da keine Kenntnis über die Vorgänge gegeben ist oder aber auch keine Zuständigkeit des Konsumentenschutzministeriums vorliegt.

 

Frage 62:

Die Problembeschreibung dieser Islam Holdings im Buch „Politik im Namen Allahs“ von Claudia Dantschke und Ali Yildirim ist der Sektion Konsumentenschutz nicht bekannt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen