4823/AB XXIII. GP
Eingelangt am 16.09.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.000/0008-I/PR3/2008 DVR:0000175
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4846/J-NR/2008 betreffend Erlass zur Verbesserung der Kontrolle von Mopeds, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 15. Juli 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 und 2:
Wann wird eine neue Verordnung bzw. ein neuer Erlass über einen rechtlich abgesicherten Einsatz von Rollenprüfständen für Motorräder und Mopeds erlassen?
Warum dauerte dies bisher bereits beinahe ein Jahr?
Antwort:
Die im Motiventeil der Anfrage angesprochenen Rollenprüfstände dürfen sehr wohl derzeit auch eingesetzt werden.
Es musste aber festgestellt werden, dass diese Rollenprüfstände nicht in allen Fällen eingesetzt werden können. So liefern sie zB bei Motorfahrrädern (Mopeds) mit 4-Takt Motoren oder bei Mopeds, bei denen die Drosselung durch einen Drehzahlgeber am oder im Vorderrad erfolgt, keine brauchbaren Ergebnisse.
Daher muss der bestehende Erlass betreffend den Einsatz dieser Rollenprüfstände entsprechend angepasst werden. Ein entsprechender Entwurf wird derzeit mit den Ländern und dem Bundesministerium für Inneres abgestimmt.
Ziel ist, dass der Erlass im September 2008 fertig gestellt sein wird.
Frage 3:
Ermöglicht die neue Verordnung/der neue Erlass eine rechtlich einwandfreie Kontrolle vor Ort, damit allfällige Strafverfahren nicht mehr erfolgreich angefochten werden können?
Antwort:
Der neue Erlass soll neben den erforderlichen Klarstellungen auch eine detaillierte Darstellung bezüglich der Durchführung einer Kontrolle vor Ort und der Anwendung der Rollenprüfstände beinhalten. Auch die Darstellung der Schwellenwerte und der daran geknüpften Konsequenzen soll dazu beitragen, dass die Kontrolle vor Ort rechtskonform durchgeführt wird und ein Anfechten der Strafverfahren nicht mehr erfolgreich möglich sein sollte.
Frage 4:
Ermöglicht die neue Verordnung/der neue Erlass - was für die Verkehrssicherheit dringend nötig wäre -, dass bereits deutlich geringere Überschreitungen der zulässigen Bauartgeschwindigkeit als erst eine solche um 50% wie derzeit zu Konsequenzen für Lenker bzw. Zulassungsbesitzer führt?
Antwort:
Dieser Fragestellung liegt offenbar ein Missverständnis zugrunde.
Bei der angeführten 50% Überschreitung handelt es sich lediglich um einen entsprechend hohen Referenzwert am Rollentester, welcher einer wesentlich niedrigeren realen Fahrgeschwindigkeit entspricht:
66 km/h auf dem Rollentester entsprechen 49,6 km/h auf der Fahrbahn,
70 km/h auf dem Rollentester entsprechen 59,6 km/h auf der Fahrbahn.
Frage 5:
Auf welche Weise wollen Sie verhindern, dass vor einer amtlichen Prüfung der Mopeds durch die jeweilige Landesprüfstelle die Mopeds gedrosselt und danach wieder in Richtung höherer Geschwindigkeit und mehr Lärm umgebaut werden?
Antwort:
Wenn die Behörde eine Vorladung zu einer besonderen Überprüfung verschickt, kann nie ganz verhindert werden, dass das Fahrzeug vor dieser Überprüfung in den Originalzustand zurückversetzt und danach wieder manipuliert wird.
Diesbezüglich können nur häufige Kontrollen auf der Straße und entsprechende Strafen eine Besserung bewirken.
Frage 6:
Werden Sie insbesondere für Unternehmen des Zweiradhandels, die zu leistungs- und geschwindigkeitssteigernden Manipulationen an Mofas und Mopeds bereit sind, wirksame Sanktionen herbeiführen, wenn nein warum nicht?
Antwort:
Diesen Bereich regelt die freie Marktwirtschaft. Verantwortlich für ein konkretes Fahrzeug sind Zulassungsbesitzer und Fahrzeuglenker.
Sanktionen für Unternehmen des Zweiradhandels würden in der Regel wohl wirkungslos bleiben, da es eine schwierige Beweisfrage ist, wer, wann eine Manipulation am Fahrzeug vorgenommen hat.
Außerdem ist der Verkauf von Zweirädern nicht an eine Verwendung auf öffentlichen Verkehrsflächen geknüpft. Somit ist es durchaus zulässig, auch Fahrzeuge, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, zu vertreiben. Es ist der Käufer lediglich darüber zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Faymann