4834/AB XXIII. GP

Eingelangt am 17.09.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am      September 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0123-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4884/J vom 17. Juli 2008 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Grundsteuerbefreiung für Liegen­schaften der ASFINAG, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend darf ich klarstellen, dass die Grundsteuer aufgrund bundesgesetzlicher Regelung von den Gemeinden erhoben wird. Der Ertrag fließt den Gemeinden und nicht dem Bund zu.

 

Das hochrangige Straßennetz steht im Eigentum der Republik Österreich, die der ASFINAG ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat, aufgrund dessen diese ein Benützungsentgelt erhebt (siehe ASFINAG-Gesetze aus 1997, 2000 und 2002).

 

Gemäß § 2 Z 9 lit. a Grundsteuergesetz 1955 sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen Wasserläufe, Häfen und Schienenwege, einschließlich der Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen unabhängig vom Eigentümer von der Grundsteuer befreit.

 

Die ASFINAG selbst ist nicht von der Grundsteuer befreit und zählt auch nicht zu den begünstigten Eigentümern im Sinne des § 2 Grundsteuergesetz 1955 (Z.6; wie zum Beispiel Gebietskörperschaften, Sportvereine, gesetzlich anerkannte Kirchen), deren Grundbesitz bei Verwendung für bestimmte begünstigte Zwecke von der Grundsteuer befreit ist.

 

§ 4 Grundsteuergesetz 1955 fordert die unmittelbare Benutzung des Steuergegenstandes für den begünstigten Zweck.

 

Soweit Liegenschaften der ASFINAG übertragen worden sind, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (zum Beispiel Autobahnmeistereien, Straßenverwaltungs­gebäude), sind sie nicht mehr von der Grundsteuer befreit. Für diese Grundstücke werden von den Finanzämtern Einheitswerte als Basis für die Grundsteuerbemessung festgestellt.

 

Nun zur Beantwortung der konkreten Fragestellung:

Zu 1.:

Da – wie bereits einleitend ausgeführt - die Grundsteuer eine Gemeindeabgabe ist, hat der Bund durch die Grundsteuerbefreiung für öffentliche Straßen keinen Steuerentgang.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.