4850/AB XXIII. GP
Eingelangt am 18.09.2008
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am 18. September 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0125-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4925/J vom 18. Juli 2008 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Türkische Holdings (Islam-Holdings): Wertlose Beteiligungen – Underground Banking – Organisierter Anlagebetrug in Westeuropa“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 47.:
Die in der parlamentarischen Anfrage angesprochenen Vorgänge sind meinem Ressort – wie auch der Öffentlichkeit - insoweit bekannt, als diese in Medienberichten Erwähnung fanden.
Zu 2. und 3.:
Es gab keine Beschwerden von Geschädigten an mein Ressort; daher sind dem Bundesministerium für Finanzen auch keine beteiligten Unternehmen bekannt geworden.
Zu 4., 8. bis 10., 13. bis 20., 22. bis 30., 32., 35. bis 42., 49. bis 53. sowie 58. und 59.:
Die gegenständlichen Fragen ressortieren nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 5. bis 7., 11., 12. und 55.:
Hierzu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 21., 31., 33., 34., 44., 54., 56., 61. und 62.:
Diese Fragen
betreffen keine Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes im Sinne des
Art. 52 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz bzw. des
§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975. Betreffend
die Frage 31. darf angemerkt werden, dass kein Informationsaustausch zwischen
der österreichischen Finanzmarktaufsicht und der türkischen
Behörde für Kapitalmarkt-aufsicht stattgefunden hat.
Zu 43.:
Die Verbringung von Banknoten
unterlag keinen Beschränkungen durch Zollregeln im Rahmen internationaler
Abkommen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die EU-Verordnung
(EG) Nr. 189/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005
über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus
der Gemeinschaft verbracht werden, erst seit 15. Juni 2007
in Kraft ist und daher für den vorgangsrelevanten Zeitraum nicht anzuwenden
war. Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung und schreibt vor, dass jede natürliche Person, die
in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel
in Höhe von
10.000 Euro oder mehr mit sich führt, diesen Betrag bei den
zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anmelden muss.
Zu 45. und 46.:
Die österreichische Zollverwaltung hatte keine Kenntnis von den beschriebenen Vorgängen und wurde auch nicht von (Zoll-)Verwaltungen anderer Staaten um Zusammenarbeit ersucht. Gemäß den meinem Ressort vorliegenden Informationen wurden keine Geldkuriere aufgegriffen.
Zu 48.:
Der Finanzmarktaufsichtsbehörde liegen keine Informationen über die in der vorliegenden Anfrage genannten Gesellschaften, deren Geschäftstätigkeit in Österreich oder damit zusammenhängende Kundenbeschwerden vor. Es wurden und werden derzeit keine Verfahren gegen diese Gesellschaften geführt.
Zu 57.:
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen hat es keine Kontakte zu Vertretern türkischer Vereine bzw. zu Geschädigten in Österreich gegeben.
Zu 60.:
Meinem Ressort liegen keine Informationen zu den erwähnten Demonstrationen vor.
Mit freundlichen Grüßen