4852/AB XXIII. GP

Eingelangt am 18.09.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 18. Juli 2008 unter der Nummer PA 4927/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Türkische Holdings (Islam-Holdings): Wertlose Beteiligungen - Underground Banking - Organisierter Anlagebetrug in Westeuropa" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Solche Betrugsfälle sind dem BMI von 12.02.1996 bis 14.07.2007 bekannt geworden.

 

Zu Frage 2:

Namentlich haben 2 Geschädigte und eine anonyme und zahlenmäßig unbekannte Gruppe von Geschädigten, welche von einem Rechtsanwalt vertreten wurden, Anzeige erstattet. Erhebungen wurden durchgeführt und Anzeigen an die zuständigen Justizbehörden erstattet.

 

Zu Frage 3:

Aus Gründen des Datenschutzes muss von einer inhaltlichen Beantwortung der Frage, nämlich welche dieser türkischen Islam Holdings bzw. deren Verwaltungs- oder Beteiligungsgesellschaften oder ähnliche Firmen dem Innenministerium in diesem Zusammenhang bekannt geworden sind, Abstand genommen werden.

 

Die Anfrage, an welchen Islam Holdings sich türkische Staatsbürger in Österreich und österreichische Staatsbürger türkischer Herkunft beteiligt haben, betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung, weshalb von einer inhaltlichen Beantwortung Abstand genommen wird.

 

Zu den Fragen 4, 9 bis 13, 15 bis 24, 30, 31 bis 39, 41, 43 bis 46, 48 bis 51, 53 bis 56 und 58:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Bereich der Vollziehung des Bundes-ministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 5, 6 und 8:

Da nur ein sehr geringer Anteil der Geschädigten in Österreich Anzeige erstattete, kann keine Schätzung über die tatsächliche Anzahl der Geschädigten sowie der investierten Beträge gemacht werden.

 

Zu Frage 7:

Es wurden Renditen in der Höhe bis zu 40 % vom eingesetzten Kapital versprochen.

 

Zu Frage 14:

Es wurden zwei Personen jeweils wegen Verdacht nach §§ 146ff, 156 und 159 StGB sowie
§ 114 ASVG der Staatsanwaltschaft Feldkirch angezeigt.

 

Zu den Fragen 25 bis 29:

Es bestehen keine detaillierten Erkenntnisse über die im Ausland anhängigen Konkursverfahren. Inhaltliche Informationen können nur im Wege der gerichtlichen Rechtshilfe erlangt werden.

 

Zu Frage 40:

Es wurde gegen die Organe und Vertreter von 7 Gesellschaften Ermittlungen durchgeführt und Strafanzeigen bei den Justizbehörden erstattet.

Aus Gründen des Datenschutzes muss von einer weitergehenden inhaltlichen Beantwortung dieser Frage Abstand genommen werden.

 

Zu Frage 42:

Es wurde in 11 Fällen wegen Geldwäsche ermittelt.

 

Zu Frage 47:

Insbesondere im Zuge der internationalen Polizeikooperation wurde bekannt, dass Bargeldsummen im Wege des „Underground Banking“ aus verschiedenen europäischen Staaten in die Türkei verbracht wurden. Weiters erfolgten auch Bareinzahlungen von höheren Beträgen auf verschiedene Konten, die zu Geldwäscheverdachtsmeldungen führten, u.a. auch in Österreich.

 

Zu Frage 52:

Gerade das „Underground Banking“ wurde in den letzten Jahren als Problem bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung identifiziert und ist immer wieder Diskussionsgegenstand verschiedener internationaler Gremien, bei denen auch das BMI vertreten ist.

Einige europäische Großbanken haben den Finanzierungsbedarf von Angehörigen der moslemischen Glaubensgemeinschaft bereits erkannt und bieten nunmehr entsprechende Finanzprodukte nach den Regeln des Islam (Zinsverbot) an.  

 

Zu Frage 57:

Im Rahmen der Anzeigeerstattung von zwei Geschädigten am 15.09.2003 und 14.07.2006 wurden diese zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen. Eine Kontaktaufnahme durch das Bundeskriminalamt zu den Vertretern türkischer Vereine im Zuge der weiteren Sachbearbeitung erfolgte nicht.

 

Zu Frage 59:

Nein.

 

Zu Frage 60:

Aufgrund eines nicht unmittelbaren gegebenen sachlichen Zusammenhangs, im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, keine.

 

Zu Frage 61:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung, weshalb von einer inhaltlichen Beantwortung Abstand genommen wird.

 

Zu Frage 62:

Die Problemstellung „Islam-Holding“ ist im Bundeskriminalamt natürlich bekannt. Das Buch war nicht bekannt.