4860/AB XXIII. GP

Eingelangt am 18.09.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-9.500/0005-I/PR3/2008     DVR:0000175

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a  Barbara Prammer

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

 

Wien, 17. September  2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4905/J-NR/2008 betreffend Ex-Post-UVP im rechtsfreien Raum für gesetzes- und europarechtswidrige Ausbauten am Flughafen Schwechat, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 17. Juli 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zum Motiventeil:

Wie Sie in Ihren einleitenden Darlegungen richtigerweise feststellen, besteht in gegenständlicher Angelegenheit zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Kommission eine Vereinbarung, gemäß welcher die Flughafen Wien AG im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2006/4959 einen Ex-post-Umweltverträglichkeitsbericht (Ex-post-UVB) betreffend eine Reihe von Baumaßnahmen vorzulegen hat. Dieser Ex-post-UVB ist gemäß den Grundlagen der UVP-Richtlinie der EU (85/337/EWG i.d.g.F.) zu erstellen. Die Bestimmungen des UVP-G 2000 finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung.

 

Zu Frage 1:

Werden Sie im Sinne von § 3 Abs. 6 UVP-G in Verbindung mit § 40 Abs. 3 UVP-G dafür sorgen, dass jene Bescheide, die Sie oder Ihr Amtsvorgänger als Oberste Luftfahrtbehörde erlassen haben und die vom Prüfungsumfang der sogenannten „Ex-Post-UVP“ für gesetzwidrig genehmigte und teilweise umgesetzte bzw. in Umsetzung befindliche  Ausbauten am Flughafen Wien-Schwechat, aufgehoben werden? Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Da im Rahmen der oben dargelegten, von der Europäischen Kommission geforderten Vorgangsweise die Bestimmungen des UVP-G 2000 keine Anwendung finden, stellt sich die Frage einer Nichtigerklärung von Bescheiden gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 nicht.

 

Fragen 2, 3 und 4:

Falls Sie eine Änderung der innerstaatlichen Rechtslage als Voraussetzung für nötig   befinden sollten – welchen Änderungsbedarf sehen Sie?

Falls Sie eine Änderung der innerstaatlichen Rechtslage als Voraussetzung für nötig   befinden sollten – warum haben Sie bisher noch keinen Vorschlag für diese Änderung vorgelegt?

Falls Sie eine Änderung der innerstaatlichen Rechtslage als Voraussetzung für nötig   befinden sollten – wann werden Sie einen Vorschlag für diese Änderung vorlegen?

 

Antwort:

Was meinen Wirkungsbereich betrifft, sehe ich in gegenständlicher Angelegenheit hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage keinen Änderungsbedarf. Ein allfälliger Vorschlag zur Änderung des UVP-G 2000 wäre vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Werner Faymann