4865/AB XXIII. GP
Eingelangt am 18.09.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-10.000/0047-I/PR3/2008 DVR:0000175
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4922/J-NR/2008 betreffend Beratungsvertrag des ehemaligen ÖBB-Chefs Huber, die die Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen am 18. Juli 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 bis 16 und 19 bis 20:
Warum wurde der bis Oktober 2009 geschlossene Vertrag mit dem ehemaligen ÖBB-Generaldirektor Martin Huber vorzeitig gelöst, obwohl der Aufsichtsrat der ÖBB-Holding keine aktienrechtlichen Verfehlungen festgestellt hatte?
Warum haben Sie die Auflösung des Vertrages von Martin Huber unterstützt bzw. verteidigt?
Von wem wurde die Auflösung dieses Vertrages angestrebt?
Wann und von wem haben Sie von der geplanten Auflösung des Vertrages erfahren?
Sind Sie als Eigentümervertreter der ÖBB tätig geworden?
Waren Sie in die laufenden Verhandlungen der Vertragsauflösung eingebunden bzw. davon informiert? Von wem wurden Sie jeweils wovon informiert?
Wann und von wem wurde die Auflösung des Vertrages von Bahn-Chef Huber ausgehandelt?
Haben Sie den Verhandlern Vorschläge bzw. Bedingungen zur Vertragsauflösung genannt?
Wenn nein, warum nicht?
Welche finanziellen Gesamtverpflichtungen entstehen den ÖBB durch die vorzeitige Auflösung des Vertrages von ÖBB-Generaldirektor Huber (bitte um Aufgliederung in einzelne Bestandteile nach Vertragsgrundlage und Angabe einer Relation zum Einkommen aus dem noch aufrechten Vertrag als Generaldirektor und einer Relation der Gesamtverpflichtungen durch das Ausscheiden zu den Gesamtverpflichtungen bei vertragsmäßigem Auslaufen)?
Im Rechnungshofausschuss erklärte Aufsichtsratspräsident Horst Pöchhacker, dass er zu den Inhalten des Konsulentenvertrages keine konkreten Auskünfte geben könnte, weil er erst mit Huber über dessen „Inhalt und Umfang“ sprechen müsse. Waren Sie darüber informiert, dass die Bedienungen des Konsulentenvertrages bei dessen Vereinbarung noch nicht endgültig definiert waren? Wenn nein, hätten Sie Ihrer Meinung nach darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen? Wenn ja, warum haben Sie eine derartige Vorgangsweise geduldet?
Wie wurde die Dotierung des Vertrages berechnet, wenn der Inhalt noch nicht feststand?
Wie argumentieren Sie die Gültigkeit und Seriosität eines Vertrages, bei dem die Dotierung, aber nicht die Gegenleistung definiert wurde?
Ist die Gegenleistung Hubers mittlerweile definiert und wie lautet diese Definition im Konsulentenvertrag?
Sie erklärten, dass ein vierköpfiges Gremium den Abgang von Huber ausverhandelt habe, das an den Vertrag des damaligen Verkehrsministers mit Huber gebunden war. Wurde dieser Vertrag nicht durch die Spekulationsgeschäfte von Huber verletzt? Wenn nein, auf welchen Sachverhalt und welche rechtlichen Überlegungen stützten Sie diesen Standpunkt im einzelnen?
Können Sie sicherstellen, dass durch die Tätigkeit des ehemaligen ÖBB-Generaldirektors Huber als ÖBB-Konsulent keine Unvereinbarkeiten mit seiner Funktion als Immobilienunternehmer entstehen?
Welche Konkurrenzklauseln wurden im Konsulentenvertrag von Ex-Generaldirektor Huber vereinbart?
In welchen Fällen wurden die in Ihrem Wirkungsbereich als Eigentümervertreter und in Ihrer Amtszeit bisher Verträge im Managementbereich zwar aufgelöst, aber mit denselben Personen Konsulentenverträge vereinbart?
Können Sie ausschließlich, dass es weiterhin zu vorzeitigen Vertragsauflösungen bei den ÖBB und anderen in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Wirtschaftskörpern kommt und in der Folge mit Ihrer Zustimmung teure Konsulentenverträge mit zweifelhafter Gegenleistung abgeschlossen werden?
Antwort:
Wie ich bereits in der Beantwortung zur schriftlichen parlamentarische Anfrage Nr. 4365/J-NR/2008 betreffend Ablöse des ÖBB-Vorstands, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 16. Mai 2008 an mich gerichtet haben, im Zusammenhang mit der ÖBB Holding AG klargestellt habe, besteht meine Aufgabe im Bezug auf Aktiengesellschaften, deren Eigentümervertreter ich bin, darin, in der Hauptversammlung gemäß § 87 Aktiengesetz die Kapitalvertreter des Aufsichtsrates zu bestellen.
Die Bestellung bzw. der allfällige Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften hat hingegen gemäß § 75 Aktiengesetz durch den Aufsichtsrat zu erfolgen. Was die in Ihrer Anfrage konkret angesprochene ÖBB Holding AG betrifft, so obliegt es entsprechend der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der ÖBB Holding AG dem Präsidium, also dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertretern, Regelungen der Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes, insbesondere Abschluss, Änderung und Auflösung der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern zu treffen. Ich darf in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass die Aufsichtsratsmitglieder – und damit auch das Präsidium – gemäß § 99 Aktiengesetz entsprechend ihrer organschaftlichen Treuepflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Da der Abschluss bzw. die Auflösung von Vorstandsverträgen nicht in meine Ingerenz fällt, ist mir die Beantwortung Ihrer Frage nicht möglich und außerdem von der rechtlichen Verschwiegenheitspflicht umfasst. Außerdem wurde ich informiert, dass die Auflösungs-vorschläge eine Verschwiegenheitsklausel beinhalten und ich daher auch gegen zivilrechtliche Verpflichtungen verstoßen würde.
Darüber hinaus darf ich auf die Ausführungen des Rechnungshofes in seinem Bericht über die durchschnittlichen Einkommen und zusätzlichen Leistungen für Pensionen der öffentlichen Wirtschaft des Bundes 2005 und 2006, Seite III verweisen, in welchem aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes KR 1/00 vom 28. November 2003 aus der Begründung des VfGH wie folgt zitiert wird:
„Die unmittelbar anwendbaren (...) Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie (Anm.:
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) stehen daher der Anwendung jener Bestimmungen des § 8 BezBegrBVG entgegen, die eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zu diesem Zweck ermöglichen.“
Ich ersuche Sie daher um Verständnis, dass ich nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und
vertragliche Verpflichtungen verstoßen kann.
Frage 17:
Im April kündigten Sie an, dass der neue ÖBB-Chef um 20 Prozent weniger Gehalt bekommen werde? Inwieweit ist dieses Ziel bereits umgesetzt?
Antwort:
Wie mir der Aufsichtsrat damals berichtete, verdient der neue ÖBB-Holding AG Vorstandssprecher um 20% weniger als der bisherige. Dies ist bereits mit der Bestellung des neuen ÖBB-Holding AG Vorstandssprecher erfolgt.
Frage 18:
Wann werden Sie die vom Rechnungshof empfohlene Nachvollziehbarkeit der vom Vorstand eingeführten Nebenbezugspauschale prüfen, um die drohenden Mehrkosten von 1,2Mrd. Euro für den Bund abwehren zu können?
Antwort:
Ich darf in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass von meinem Haus bereits im Zuge der von Ihnen genannten Prüfung des Rechnungshofes die Auffassung vertreten wurde, dass dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Bezug auf die Vollziehung dieser Angelegenheiten keine Zuständigkeit zukommt. Weiters ist festzuhalten, dass auch die Regelung des vom Bund zu tragenden Pensionsaufwandes nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts fällt.
Außerdem vertritt mein Haus den Standpunkt, dass dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in der von Ihnen angesprochenen Frage auch keine Zuständigkeit im Hinblick auf die Vorbereitung allfälliger gesetzgebender Maßnahmen zukommt.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Faymann