4870/AB XXIII. GP

Eingelangt am 24.09.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0147-I/A/3/2008

Wien, am 24. September  2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4974/J betreffend Bundesjugendvertretung der Abgeordneten Silvia Fuhrmann nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

 

Frage 1:

Im Jahre 2004 hat die B-JV € 338.588,-- sowie zusätzlich € 37.500,-- für Sonderprojekte, im Jahre 2005 € 399.503,13 sowie zusätzlich € 45.500,-- für Sonderprojekte, im Jahre 2006 € 441.455,78 sowie zusätzlich € 56.499,30 für Sonderprojekte, im Jahre 2007 € 345.000,-- sowie zusätzlich € 66.780,-- für Sonderprojekte und im Jahre 2008 hat die B-JV € 323.222,75 erhalten.

Bis dato wurden – mangels vollständig vorgelegter Ansuchen – noch keine Projekt­förderungen vorgenommen.


 

Frage 2:

Im Bundes-Jugendförderungsgesetz (B-JFG) sind die Fördersummen für die Bundes-Jugendorganisationen mit Zahlen festgeschrieben. Die Geschäftsstelle der BJV, die die Kriterien für eine Basisförderung nicht erfüllt (z.B. zu wenig Mitgliederzahlen, noch kein 10-jähriges Bestehen) wurde bisher gemäß § 5 Abs. 2 Bundes-Jugendförderungs­gesetz (B-JFG) finanziert, wobei die Höhe der

Förderung vom Arbeitsprogramm der BJV abhängig war und ist. Eine Indexanpassung für die Förderung der BJV ist daher nicht möglich, da der Fördervertrag gemäß den beabsichtigten Vorhaben und Leistungen der BJV – somit jedes Jahr unterschiedlich – erstellt wurde/wird.

Eine Indexanpassung der gesamten Förderungen von Bundesjugendorganisationen ist nur durch eine Novelle des B-JFG möglich.

 

Frage 3:

Während die Höhe der Basis- und Projektförderung der parteipolitischen Jugend­organisationen im B-JFG geregelt ist, ist für verbandliche Jugendorganisationen nur die Basisförderung gesetzlich festgeschrieben. Die Höhe der Projektförderung entspricht gemäß einer Ausschussfeststellung des Familienausschusses der Höhe der jeweiligen Basisförderung.

Im Gegensatz zu parteipolitischen Bundesjugendorganisationen, die 50% ihrer Förderung im Nachhinein als Projekte abrechnen dürfen, müssen verbandliche Bundesjugendorganisationen jährlich im vorhinein Projektansuchen zur inhaltlichen Prüfung einreichen, wobei äußerst unterschiedliche Qualitätsstandards festzustellen sind.

Es ist für mich vorstellbar, einen einheitlichen Modus für verbandliche und partei­politische Jugendorganisationen zu finden, wobei jedoch im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit öffentlichen Steuermitteln auf die Qualitäts­sicherung bei Projektdurchführungen Bedacht genommen werden muss.

 

Frage 4:

Dies ist gemäß Ausschussfeststellung derzeit schon geregelt und wird auch seit 2001 entsprechend praktiziert. Für eine gesetzliche Sicherstellung ist eine Novellierung des B-JFG erforderlich.

Voraussetzung für eine Förderung aus öffentlichen Mitteln ist in jedem Fall der Nachweis über die Verwendung von Vorjahrsförderungen.

 

Frage 5:

Ich setzte mich bereits seit Beginn meiner Tätigkeit als Ministerin für eine Aufstockung der finanziellen Mittel für Jugendarbeit ein, da das Jugendbudget im Vergleich zu vielen anderen politischen Themenbereichen seit Jahren nicht substantiell erhöht wurde.

Die jugendpolitische Arbeit erfolgt nicht ausschließlich in Bundes-Jugend­organisationen. Im Sinne der Jugendlichen Österreichs sind auch die Bereiche der offenen Jugendarbeit (z.B. Jugendzentren, Jugendinitiativen), des Jugendherbergs­wesens, der Jugendinformation, der internationalen Jugendbegegnung, der interkulturellen Jugendarbeit und der Prävention, um nur einige zu nennen, von enormer gesellschaftlicher Bedeutung und bedürfen wie die Jugendorganisationen verstärkter finanzieller Bundesunterstützung.


 

Frage 6:

Die Förderung der Geschäftsstelle, d.h. die Gehälter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesjugendvertretung und Infrastrukturkosten der Geschäftsstelle, sind Basiskosten, die derzeit im Bundes-Jugendförderungsgesetz (B-JFG) nicht berücksichtigt sind. Bisher musste jedes Jahr – gemäß dem Arbeitsprogramm der BJV – ein neuer Fördervertrag vereinbart werden.

Im Rahmen einer Novellierung des B-JFG wäre auch die Förderung der BJV festzuschreiben, um die für die Führung der Bürogeschäfte der BJV erforderliche Basisfördersumme – zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Bundes-Jugendvertretungs­gesetz – zu ermöglichen.

Bis zu einer etwaigen Novellierung des B-JFG soll die Geschäftsführung der BJV künftig einerseits über einen Werkvertrag abgesichert werden und andererseits zusätzlich über Mitgliedsbeiträge der Bundesjugendorganisationen finanziert werden, womit eine Gleichstellung mit den anderen Sozialpartnern erfolgt.

Durch eine Änderung der Förderrichtlinien wäre es aber möglich, dass den derzeit 33 Bundesjugendorganisationen, die eine Basisförderung beziehen, von meinem Ressort eine zusätzliche Sonderförderung gewährt wird, die für die Zahlung des BJV-Mitglieds­beitrages zweckgewidmet wird, damit die BJV auch in Zukunft finanziell abgesichert ist und die Bundesjugendorganisationen sich die Kosten für den Mitgliedsbeitrag ersparen.

 

Frage 7:

Die Bundesjugendvertretung setzt Initiativen und Projekte um. Wie allen Jugendeinrichtungen steht es - wie bisher schon - der BJV frei, bei jedem Ressort – selbstverständlich auch im Jugendressort – und bei der EU Projektanträge einzubringen. Dies entspricht auch dem Grundsatz: „Jugendpolitik ist Querschnittsmaterie“.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin