4872/AB XXIII. GP

Eingelangt am 16.10.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0210-III/4a/2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 13. Oktober 2008

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4932/J-NR/2008 betreffend Privathauptschule „Josefinum“ Eberau, die die Abg. Franz Glaser, Kolleginnen und Kollegen am 9. September 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Die Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 23. Juni 2008, GZ LSR/2-4017/7/08 wurde per Fax am 2. Juli 2008 an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelt.

 

Zu Frage 2:

Der Zweck jedes Rechtsmittelverfahrens ist die Überprüfung des Bescheides einer Behörde unterer Instanz. Der aktenmäßig festgestellte Sachverhalt der erstinstanzlichen Behörde bildet daher eine Grundlage für die Erledigung des Berufungsverfahrens.

 

Zu Fragen 3 bis 5:

Seitens der zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wurde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 der Landesschulrat für Burgenland ersucht bis spätestens 28. Juli 2008, den diesbezüglichen Verwaltungsakt bzw. die verfügbaren Aktenteile dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorzulegen. Eine neuerliche Aufforderung, den Akt ohne weiteren Aufschub vorzulegen, erfolgte mit Schriftsatz vom 11. August 2008.

 

Zu Fragen 6 bis 8:

Nein, siehe dazu Fragen 3 bis 5.

 

Zu Frage 9:

Nein.

 

Zu Fragen 10 bis 12:

Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit entsprechend ist die Ermittlung des relevanten Sach­verhalts Teil eines Berufungsverfahrens. Nach Durchführung der noch offenen Fragen und Gewährung des Parteiengehörs wird seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur über die Berufung unverzüglich entschieden werden. Darüber hinaus werden im Oktober 2008 alle Betroffenen zu einem Gespräch im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingeladen werden.

 

Zu Frage 13:

Fragen der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulstandorten im Pflicht­schulbereich richten sich grundsätzlich nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften und fallen in die Vollzugszuständigkeit des Landes. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Jänner 2008, GZ 2-JS-A2300/34-2007 wurde die öffentliche Hauptschule Eberau mit Ende des Schuljahres 2007/08 aufgelassen. Entsprechend der Verordnung der Burgen­ländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 31/2008, umfasst der Pflichtsprengel der öffentlichen Hauptschule Güssing nunmehr auch die bisherige Schulsprengelgemeinde Eberau.

 

Zu Frage 14:

Gemäß § 8 Abs. 10 des Bundesschulaufsichtsgesetzes kann nach Maßgabe der Ausführungs­gesetzgebung der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag des Kollegiums einen amts­führenden Präsidenten bestellen. Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur kommt keine dienstrechtliche Zuständigkeit zu.

 

Zu Fragen 15 und 16:

Da diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur darstellen, wird daher von einer Beantwortung Abstand genommen.

 

Zu Frage 17:

Nein. Jeder Einzelfall ist individuell zu beurteilen.

 

Zu Fragen 18 und 19:

Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sind keine derartigen Berufungsfälle bekannt.

 

Die Bundesministerin:

 

 

Dr. Claudia Schmied eh.