4875/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.10.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 14. Oktober 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0200-IK/1a/2008

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4967/J betreffend "Institution AMS", welche die Abgeordneten Harald Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen am 12. September 2008 an mich richteten, stelle ich einleitend fest, dass die Anfragebegründung keine Angaben enthält, die eine zweifelsfreie Identifikation und daher Prüfung des in der Anfrage angesprochenen Falles ermöglichen würden - die angegebene Aktennummer bezeichnet keinen konkreten Einzelfall. Die Anfrage kann daher nur allgemein vor dem Hintergrund der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, beantwortet werden.

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, neben anderen Voraussetzungen, nur bei Arbeitslosigkeit gegeben. Wer in einem Dienstverhältnis steht, gilt nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes grundsätzlich nicht als arbeitslos. Ein sozialversicherungsrechtlich als durchgehend zu bewertendes Dienstverhältnis kann auch dann vorliegen, wenn die Arbeitsleistung nur an einzelnen Tagen im Kalendermonat erbracht wird.

 

Liegt ein derart durchgehendes Dienstverhältnis vor, ist ein Anspruch auf Arbeits-losengeld auch über die einzelnen Arbeitstage hinaus nicht gegeben.

Wurde die Aufnahme eines solchen Dienstverhältnisses dem AMS nicht gemeldet, ist der Leistungsbezug für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum zurückzufordern.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Im Hinblick auf die zahlreichen Gründe, die während eines Bezugszeitraumes Auswirkungen auf die Leistungshöhe haben können, sieht das Arbeitslosen-               ver­sicherungsrecht ausdrücklich die Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeits­losenversicherung mit bloßer Mitteilung und nicht durch förmlichen Bescheid vor, um erforderliche Änderungen im Leistungsbezug rasch durchführen zu können. Diese Mitteilung wird für Bezieher von Arbeitslosengeld automationsunterstützt erstellt und zugesandt.

 

Wurde eine Leistung nicht zu Recht ausbezahlt und muss sie daher rückgefordert werden, so erfolgt die Vor­schreibung des Rückforderungsbetrages durch das AMS selbstverständlich mit Bescheid, gegen den auch Rechtsmittel erhoben werden    können.

 

Im Übrigen haben Leistungsbezieher auch während eines laufenden Leistungs-bezuges selbstverständlich jederzeit die Möglichkeit, vom AMS einen – erforder-lichenfalls im Berufungswege überprüfbaren – Feststellungsbescheid über die     Leistungshöhe zu verlangen.

 


 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Wie bereits dargelegt, sind Rückforderungen mit Bescheid vorzuschreiben. Dem Bescheid ist jedenfalls die Rechtsgrundlage zu entnehmen, auf der die Rückforderung basiert.

 

Lag tatsächlich ein abgeschlossenes Verfahren vor, so kann eine Änderung im Einzelfall auf dem Bekanntwerden eines neuen Sachverhaltes, aber auch auf einem Versehen der Behörde beruhen. Sollte ein solches Versehen vorliegen, ist das AMS nach entsprechender Kontaktnahme durch die betroffene Leistungsbezieherin jederzeit bereit, den Fall neu zu prüfen. Jedenfalls ist aber festzuhalten, dass die Leistungsbezieherin mit dem AMS in Kontakt treten und ein allfälliges Missverständnis aufklären hätte können zumal sie, wie der Anfragebegründung zu entnehmen ist, davon ausging, dass die Angelegenheit mit dem AMS bereits geklärt sei.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Rückforderungen von Leistungsbezügen können selbstverständlich nur verfügt werden, wenn dem AMS ein Grund bekannt wird, aus dem eine bezogene Geldleistung nicht gebührt hat. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor.