4877/AB XXIII. GP

Eingelangt am 23.10.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. September 2008 unter der Nr. 4953/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Views des UN-Menschenrechtsausschusse (II) gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4, 17 bis 21:

Ø      Hat der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im Beschwerdever­fahren des österreichischen Staatsbürgers Dr. Wolfgang Lederbauer gegen die Republik Österreich in einer an die Österreichische Bundesregierung gerichteten Mitteilung (Views) vom 13.7.2007 eine Verletzung des Rechts des Beschwerde­führers Dr. Lederbauer auf ein faires Verfahren durch die Republik Österreich festgestellt und des weiteren befunden, dass dem Beschwerdeführer ein An­spruch auf ein Rechtsmittel zur Korrektur dieser Verletzung sowie auf angemes­senen Schadenersatz zusteht, oder hat der Menschenrechtsausschuss der Ver­einten Nationen im erwähnten Beschwerdeverfahren diese Feststellungen nicht getroffen?

Ø      Wenn der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im erwähnten Be­schwerdeverfahren diese Feststellungen getroffen hat:
Wurde Dr. Lederbauer von der Republik Österreich mittlerweile ein Rechtsmittel zur Korrektur dieser Verletzung eingeräumt?

Ø      Wurde Dr. Lederbauer von der Republik Österreich mittlerweile ein angemesse­ner Schadenersatz geleistet?

Ø     Falls diese beiden vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im erwähnten Beschwerdeverfahren verlangten Maßnahmen - oder auch nur eine von diesen - bisher nicht getroffen worden sein sollten, hat dann die Republik Österreich ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen in dieser Causa Genüge getan oder nicht?

Ø      Falls Sie dennoch nach wie vor die Auffassung vertreten sollten, dass die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen innerstaatlich nicht un­mittelbar verbindlich seien, weil der UN-Menschenrechtspakt vom Nationalrat sei­nerzeit unter dem Vorbehalt genehmigt wurde, dass er im Sinne des Art. 50 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, warum haben Sie dann bisher nicht ein entsprechendes Erfüllungsgesetz in den Minister­rat zur Beschlussfassung eingebracht?

Ø      Werden Sie - angesichts der Tatsache, dass beim Erfüllungsvorbehalt seinerzeit explizit angegeben wurde, dass der erwähnte Pakt durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist - dem Ministerrat ein entsprechendes Erfüllungsgesetz zur Beschluss­fassung vorlegen?

Ø      Wie können Sie die in Ihrer Anfragebeantwortung zum Ausdruck gebrachte An­sicht vertreten, es sei ohnehin bereits alles in der österreichischen Rechtsordnung hinreichend verankert,   wo doch gerade der gegenständliche Fall betreffend Dr. Lederbauer zeigt, dass dies offenbar nicht so ist, (denn sonst wäre ja schon längst den Views entsprechend ein Rechtsmittel zu Korrektur der menschen­rechtswidrig ergangenen Entscheidung zur Verfügung gestellt worden)?

Ø      Halten Sie ein - Ihnen offenbar vorschwebendes - reines ex-gratia-Verfahren zur innerstaatlichen Umsetzung von Views des Menschenrechtsausschusses der Ver­einten Nationen für vereinbar mit dem Legalitätsprinzip des Artikel 18 B-VG und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen?

Ø      Wäre es angesichts dessen nicht viel eher indiziert, endlich eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die Umsetzung von Views des Menschenrechtsaus­schusses der Vereinten Nationen zu schaffen?

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat in seinen Auffassungen (views") eine Verlet­zung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer festgestellt. In weiterer Folge hat Dr. Lederbauer seine Sicht der rechtlichen Bewertung und der Folgen der Auf­fassungen mehrfach umfassend schriftlich vorgetragen, und es haben mehrere per­sönliche Vorsprachen auf Beamtenebene stattgefunden.

Im Hinblick auf die Rechtsnatur von Auffassungen (views") des UN-Menschenrechts­ausschusses besteht keine rechtliche Verpflichtung Österreichs, einem Beschwerde­führer ein Rechtsmittel zur Korrektur von Verletzungen, die seitens des UN-Men­schenrechtsausschuss festgestellt wurden, zur Verfügung zu stellen oder Schadener­satz zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht erfor­derlich.

Ungeachtet dessen werden die Auffassungen (views") des UN-Menschenrechts­ausschusses und ein allfälliger sich daraus ergebender Handlungsbedarf jeweils sorgfältig geprüft. Es steht außer Frage, dass Österreich den sich aus UN-Men­schenrechtsverträgen wie dem ICCPR ergebenden völkerrechtrechtlichen Verpflich­tungen nachkommt.


Zu den Fragen 5 und 6:

Ø      Wenn die eingangs erwähnten Views des Menschenrechtsausschusses der Ver­einten Nationen im Beschwerdeverfahren des österreichischen Staatsbürgers Dr. Wolfgang Lederbauer gegen die Republik Österreich an die Österreichische Bundesregierung gerichtet waren, wieso erachten Sie dann in Ihrer Anfragebeant­wortung ein anderes Organ als die Österreichische Bundesregierung (und zwar die Volksanwaltschaft, die ein Hilfsorgan des Parlaments ist) als zuständig?

Ø      Aus welcher Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes leiten Sie überhaupt die in Ihrer Anfragebeantwortung behauptete Zuständigkeit der Volksanwaltschaft ab?

Die Volksanwaltschaft ist von Verfassung wegen dazu berufen, Beschwerden wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes zu prüfen. Sie hat Berichte an den Nationalrat zu erstatten, kann Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen erteilen und hat die Reaktion des betroffenen Vollzugsorgans zu beobachten (Art. 148a ff B-VG). Insofern ist die Volksanwaltschaft auch ein geeig­netes Forum für die von Auffassungen (views") des UN-Menschenrechtsausschus­ses angesprochenen Personen.

Zu den Fragen 7 bis 9:

Ø      Hat Dr. Wolfgang Lederbauer Sie in Ihrer Eigenschaft als Vorsitzender der öster­reichischen Bundesregierung um einen Gesprächstermin ersucht?

Ø      Wann, wie oft und mit welchem Ergebnis?

Ø      Sind Sie bereit, sich nunmehr einem solchen Gespräch zu stellen?

Es trifft zu, dass mich Herr Dr. Lederbauer um Gesprächstermine ersucht hat. Ein persönliches Gespräch erscheint aber vor dem Hintergrund der bestehenden Rechts­lage und der bereits stattgefundenen schriftlichen und - auf Beamtenebene - auch persönlichen Kontakte nicht weiter zielführend.

Zu den Fragen 10 bis 16:

Ø      Ist Ihnen bekannt, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen beispielsweise in seiner Entscheidung N° 504/1992 vom 19. Juli 1994, A/49/40 II (1994), Annex X.P (S. 322), § 6.3., in der Rechtssache "Roberts versus Barba­dos" explizit festgehalten hat: „It is an Obligation for the State party to adopt appro­priate measures to give legal effect to the views of the Committee as to the Inter­pretation and application of the Convenant."?

Ø      Wie übersetzen Sie die vorzitierte Feststellung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen und welchen Sinngehalt erkennen Sie darin?

Ø      Ist Ihnen bekannt, dass der renommierte Menschenrechtsexperte Prof. Dr. Manfred Nowak in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 4.10.2005 festgehalten hat, dass Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen für Österreich verbindlich sind und von Österreich umgesetzt werden müssen?

Ø      Ist Ihnen bekannt, dass der nicht minder renommierte Verfassungsexperte Prof. Dr.  Bernd-Christian Funk dies in einer gutachterlichen  Stellungnahme vom 11.10.2005 bestätigt hat?

Ø      Ist Ihnen bekannt, dass sich diese von den genannten Juristen vertretene Rechts­auffassung mit den von den gleichermaßen renommierten Grundrechtsexperten Prof. Dr. Alexander Morawa und Prof. Dr. Adrian Hollaender erstatteten Rechts­gutachten vom 12.10.2005 bzw. vom 31.12.2007 deckt?

Ø      Ist Ihnen die vom letztgenannten Grundrechtsexperten Professor Hollaender in der Januar-Ausgabe 2008 der Fachzeitschrift „Anwalt aktuell" veröffentliche rechtswissenschaftliche Publikation zum Thema der rechtlichen Bedeutung der Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen bekannt?

Ø      Was besagt diese rechtswissenschaftliche Publikation in ihrem vollen Wortlaut?

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.

Zu Frage 22:

Ø      Aus welchem Grunde glauben Sie, dass - wie in Ihrer Anfragebeantwortung be­hauptet - die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes durch die mittlerweilige Schaffung eines Asylgerichtshofes tatsächlich im anfragegegenständlichen An­lassfall dazu beizutragen  vermag,  dem  Grundrechtsschutz in concreto zum Durchbruch zu verhelfen?

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat festgestellt, dass ein von Dr. Lederbauer beim Verwaltungsgerichtshof angestrengtes Verfahren die angemessene Dauer überschrit­ten hat. Die Einrichtung des Asylgerichtshofs hat zum Ziel, ganz wesentlich zur Ent­lastung des Verwaltungsgerichtshofes beizutragen. Damit wird es - ganz im Sinne der Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses - dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht, die bei ihm anhängigen Verfahren zügiger zu führen und abzuschließen und damit eine Rechtsverletzung, wie sie im Fall von Dr. Lederbauer festgestellt wurde, für die Zukunft hintanzuhalten.