4884/AB XXIII. GP

 
Eingelangt am 27.10.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0139 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 24. OKT. 2008

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 9. September 2008, Nr. 4940/J, betreffend

                        Vollziehung des Biozidgesetzes in Österreich

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 9. September 2008, Nr. 4940/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Insgesamt wurde im Jahr 2007 bei 526 Betrieben (einschließlich Krankenanstalten, Ambula­torien, Tierarztpraxen und Schlachthöfe) eine Nachschau gemäß § 35 Abs. 1 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG) durchgeführt. Im Rahmen der Nachschau kann, wenn dies erforderlich erscheint, auch eine Probenziehung erfolgen.

 

Die Auflistung nach Bundesländern und Betriebsformen ist im Anhang in Tabelle 1 enthalten.

 

Zu Frage 2:

 

Insgesamt wurden im Jahr 2007 von den Überwachungsorganen 20 Proben von Biozid-Produkten im Sinne von § 35 Abs. 1 und 5 des BiozidG gezogen.

 

Die Auflistung nach Bundesländern und Betriebsformen ist im Anhang in Tabelle 2 enthalten.

 

Zu Frage 3:

 

Insgesamt wurden im Jahr 2007 durch zuständige Anstalten oder durch Sachverständige 20 Proben von Biozid-Produkten im Sinne des § 35 Abs. 8 des BiozidG untersucht oder beurteilt.

 

Zu Frage 4:

 

In zwei Fällen wurden in Verwaltungsstrafverfahren im Bundesland Tirol Geldstrafen verhängt (siehe auch im Anhang Tabelle 3).

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

 

Im Jahr 2007 wurden in zwei Fällen im Bundesland Tirol Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und rechtskräftig abgeschlossen.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Es sind diesbezüglich keine Fälle bekannt.

 

Zu Frage 10:

 

Im Jahr 2007 sind € 1.000,- an Verwaltungsstrafen gemäß dem BiozidG eingehoben worden (siehe auch im Anhang Tabelle 3). Für die Verwendung der eingehobenen Strafgelder gibt es im BiozidG weder eine Zweckbestimmung noch eine Widmung.

 


Zu Frage 11:

 

Diese Frage betrifft nicht den Vollzugsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern den der Bundesministerin für Justiz.

 

Zu Frage 12:

 

Gemäß § 34 Abs. 6 BiozidG sind solche Berichte jährlich vom jeweils zuständigen Landeshauptmann an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Inhalt dieser Berichte sind die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse (siehe dazu die Beantwortung zu den Fragen 1 und 2).

 

Zu Frage 13:

 

Die Kontrollschwerpunkte für das Jahr 2007 waren die vorrangige Überprüfung der auf dem österreichischen Markt befindlichen Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich (Produktart 3 gemäß der Anlage zum BiozidG), die Überprüfung der Biozid-Produkte hinsicht­lich der Zulässigkeit des Inverkehrbringens und der Verwendung im Hinblick auf die enthaltenen Wirkstoffe, die Überwachung der Einhaltung der Abgabebeschränkungen gemäß § 46 Abs. 4 und 6 BiozidG und die Überprüfung der Kennzeichnung von Biozid-Produkten gemäß § 24 Abs. 5 bis 10 BiozidG.

 

Zu Frage 14:

 

Die Vollziehung und Überwachung des BiozidG hat gemäß § 34 Abs. 1 des BiozidG durch den Landeshauptmann – in mittelbarer Bundesverwaltung – zu erfolgen. Für ganz Österreich werden seit dem Inkrafttreten des BiozidG gleich bleibend rund 15 Personen eingesetzt. Die eingesetzten Personen-Monate verteilen sich auf die Bundesländer in der Regel entsprechend der Größe des jeweiligen Bundeslandes und der Anzahl der dort niedergelassenen Betriebe.

 

Zu Frage 15:

 

Die Anzahl der gemäß dem BiozidG in Österreich gezogenen Proben ergibt sich aus der Beantwortung der Frage 2. Vergleichszahlen aus den anderen EU-Mitgliedstaaten liegen dazu nicht vor.

 


Zu Frage 16:

 

Die geplanten Überwachungstätigkeiten werden gemäß § 34 Abs. 4 des BiozidG jeweils vom Landeshauptmann für jedes Bundesland unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle festgelegt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitgeteilt. Im Rahmen der Koordination der Vollzugs- und Über­wachungstätigkeiten sind für das Jahr 2008 konkret die folgenden Überwachungsschwer­punkte betreffend die Proben- und Revisionspläne gemeldet worden:

 

(1) Durch Kontrollen insbesondere Biozid-Produkte, die Schutzmittel für Lebensmittel und Futtermittel (Produktart 20) bzw. Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie (Produktart 22) darstellen, zu überwachen.

(2) Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Wirkstoffen zu überprüfen sowie

(3) gezielt auf die Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben von Biozid-Produkten zu achten.

 

Zu Frage 17:

 

Die für 2008 geplanten Überwachungsmaßnahmen bilden den wesentlichen Gegenstand der Proben- und Revisionspläne der Bundesländer. Siehe auch die Beantwortung der Frage 16.

 

Zu Frage 18:

 

Nein.

 

Zu Frage 19:

 

Im Zusammenhang mit der Vollziehung des BiozidG sind amtlich keine Probleme bei Biozid-Produkten einer bestimmten Biozid-Produktart bekannt geworden.

 

Zu Frage 20:

 

Im Jahr 2007 sind keine Verfügungen oder Weisungen (Erlässe) zur Durchführung des BiozidG ergangen.

 


Zu Frage 21:

 

Biozid-Produkte unterliegen gemäß dem BiozidG bestimmten Anforderungen, die gleicher­maßen für Biozid-Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat hergestellt und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vermarktet werden, wie auch für Biozid-Produkte, die aus Drittstaaten eingeführt werden, gelten. Die Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen der Überwachungsorgane beziehen sich daher immer auch auf aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte. Die Aufschlüsselung der gesetzten Überwachungsmaßnahmen ist – auch für aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte – der Beantwortung der Fragen 1 und 2 zu entnehmen.

 

Zu Frage 22:

 

Siehe dazu die Beantwortung der Frage 21.

 

Die Aufschlüsselung der durch die Überwachungsorgane gesetzten Überwachungs-maßnahmen einschließlich Probenahmen ist – auch für aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte – der Beantwortung der Fragen 1 und 2 zu entnehmen.

 

Zu Frage 23:

 

Die fachlichen Ansprechpartner für Biozid-Produkte im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind:

 

Frau MR Dr. Susanna Schragner

Frau MR Dr. Marianne Keck

Herr MR Mag. Hermann Götsch

Herr MR Dr. Edmund Plattner

 

Alle per Adresse Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung V/3, A-1010 Wien, Stubenbastei 5.

 

Zu Frage 24:

 

Die Maßnahmen zur Überprüfung der vollständigen Kennzeichnung von Biozid-Produkten gemäß § 24 des BiozidG bildeten 2007 wie in den letzten Jahren einen Überwachungsschwerpunkt gemäß den Revisions- und Probenplänen im Sinne des § 34 Abs. 4 des BiozidG.

 

Zu Frage 25:

 

Die Ergebnisse der Überprüfung der Kennzeichnung von Biozid-Produkten sind in den Tabellen zur Beantwortung der Fragen 1 bis 3 überblicksmäßig enthalten. Aus einem Bundes­land ist bekannt, dass etwa Desinfektionsmittel für den Veterinärbereich überprüft und teilweise beanstandet worden sind.

 

Zu Frage 26:

 

Seit dem Inkrafttreten des BiozidG am 1. Oktober 2000 haben keine internationalen bzw. EU-weiten speziellen Überwachungs- und Kontrollprojekte zu Biozid-Produkten stattgefunden. An dem derzeit im Rahmen des Europäischen Netzwerkes zur Chemikalienkontrolle (CLEEN) erstellten Überwachungsprojekt für bestimmte EU-weite Kontrollen für Biozid-Produkte („EuroBiocides – Authorisation and placing on the market of biocidal products“) nimmt Österreich teil.

 

Zu Frage 27:

 

Der „Composite Report“ der Europäischen Kommission für die Periode Dezember 2003 bis November 2006 enthält Zusammenfassungen der Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraumes in detaillierter Darstellung, Angaben zu den Personalressourcen, zur Umsetzung von Einzelmaßnahmen, wie z.B. der Vorschreibung eines Sicherheitsdatenblattes, ebenso wie eine detaillierte Darstellung der Vergiftungsfälle mit Biozid-Produkten und eine auf die einzelnen Mitgliedstaaten bezogene Zusammenstellung von Zuständigkeiten der nationalen Behörden und einzelner Überwachungsmaßnahmen. Eine kritische Würdigung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen wurde seitens der Europäischen Kommission nicht durchgeführt.

 

Zu Frage 28:

 

Derzeit besteht kein Anlass dazu, substanzielle Änderungen im BiozidG vorzuschlagen. Es ist allerdings geplant, eine Regierungsvorlage zur Durchführung von geringfügigen Anpassungen an die EU-rechtlichen Erfordernisse in Bezug auf die Bestimmungen betreffend die Verwertung vorhandener Daten gemäß § 31 des BiozidG auszuarbeiten.

 


Zu Frage 29:

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geht derzeit davon aus, dass von den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschläge für eine Änderung des Artikels 16 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie betreffend die Verlängerung des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung alter Wirkstoffe sowie getrennt davon für eine umfangreichere Änderung dieser Richtlinie vorbereitet werden. Es gibt dazu jedoch noch keine ausgearbeiteten Dokumente.

 

 

Der Bundesminister:


 

 

                                                                                                                      Beilage zu 4940/J

 

 


 

Tabelle 1

(Anzahl der Nachschauen)

Tabelle 2

(Anzahl der gezogenen Proben)

Tabelle 3

(Anzahl/Höhe der verhängten Geldstrafen)

 

E*

I**

H/V***

 

 

Wien

9

18

399

0

0

0

0

4

3

0

1

3

2

0

0

Slbg

15

0

0

Ktn

1

0

5

0

0

Stmk

1

0

31

0

0

Bgld

-

-

-

-

-

Tirol

3

0

2

8

2 (je 500€)

Vlbg

32

9

0

Gesamt

526

20

2

* Erzeuger  ** Importeur  *** Händler/gewerblicher Verwender