4885/AB XXIII. GP
Eingelangt am 27.10.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0142 -I 3/2008
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 24. OKT. 2008
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen
und Kollegen vom 9. September 2008, Nr. 4942/J, betreffend
Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes im Jahr 2007
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 9. September 2008, Nr. 4942/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Wie bereits in der Anfragebeantwortung zur parlamentarischen Anfrage 1183/J-NR/2007 vom 23. August 2007 ausgeführt, fällt sowohl die Kontrolle von Erzeugern, Handelsbetrieben und Importeuren als auch die Kontrolle von Bauernhöfen in die Kompetenz der Länder. Diesbezügliche detaillierte Daten liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) nicht vor.
Zu Frage 4:
Vom Institut für Pflanzengesundheit wurden insgesamt 10.757 Proben untersucht.
Vom Institut für Kartoffel und Pflanzengenetische Ressourcen wurden insgesamt 848 Proben untersucht.
Zu Frage 5:
Von den 10.757 Proben des Institutes für Pflanzengesundheit waren 10.566 amtliche und 191 private Proben. Von den 848 Proben des Institutes für Kartoffel und Pflanzengenetische Ressourcen waren 843 amtliche sowie 5 private Proben.
Zu Frage 6:
Im Jahr 2007 betrugen die Einnahmen durch private Probenuntersuchungen im Institut für Pflanzengesundheit 12.007,78 € und im Institut für Kartoffel und Pflanzengenetische Ressourcen 640,50 €.
Zu den Fragen 7 bis 11:
Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im Jahr 2007 keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, in erster Instanz rechtskräftig oder durch Einstellung abgeschlossen und keine Strafen verhängt.
Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten) sowie der mittelbaren Bundesverwaltung sind dem BMLFUW dazu nicht bekannt.
Zu den Fragen 12 bis 15:
Dazu wurde dem BMLFUW nichts bekannt.
Zu Frage 16:
Zum Stichtag 31.12.2007 waren im Bereich Landwirtschaft der AGES bzw. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mit der Vollziehung dieses Gesetzes 31 Personen mit 16,8 VZK befasst.
Zu Frage 17:
Zu den Probenkosten finden sich nähere Angaben im Pflanzenschutzgebührentarif, der in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit veröffentlicht wurde (http://www.ages.at).
Zu Frage 18:
Im Jahr 2007 standen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit 154 phytosanitäre Kontrollorgane zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung zur Verfügung.
Da über die Anzahl der Kontrollorgane zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in mittelbarer Bundesverwaltung keine Meldepflicht seitens der Bundesländer besteht, liegen auch keine Daten darüber vor.
Zu Frage 19:
Jede Sendung mit Waren des Anhanges V B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 wird mittels Dokumenten-, Nämlichkeits- und Gesundheitskontrolle (visuell) auf Befall durch Quarantäne-Schadorganismen kontrolliert. Bei Verdacht oder im Zuge eines Schwerpunktprogramms werden zusätzlich Laboruntersuchungen durchgeführt. Alle Kontrollen und Laboruntersuchungen sind amtlich.
Zu Frage 20:
Im Jahr 2007 wurden an den österreichischen Eintrittstellen 1.620 Importsendungen aus dem Frachtbereich und 483 Sendungen im Reiseverkehr aus Drittländern gemäß Pflanzenschutzgesetz 1995 kontrolliert. Dabei wurden 168 Proben im Labor untersucht. An 15 Proben aus dem Reiseverkehr und 3 Proben aus der Fracht wurde ein Befall mit Quarantäneschadorganismen festgestellt. Diese Sendungen wurden zurückgewiesen bzw. unter amtlicher Aufsicht schadlos vernichtet.
483 Sendungen aus dem Reiseverkehr wurden hauptsächlich wegen fehlender Pflanzengesundheitszeugnisse (391) bzw. Einfuhrverbote (92) beanstandet und schadlos vernichtet. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Orchideen-Schnittblumen mit Ursprung in Thailand und Weinblätter mit Ursprung in der Türkei.
In 8 Fällen waren Formalfehler auf den Pflanzengesundheitszeugnissen zu beanstanden.
Die Zahlen beziehen sich auf alle Importkontrollen, die an österreichischen Eintrittstellen durchgeführt wurden, ungeachtet des Bestimmungslandes innerhalb der Europäischen Union.
Eine Zuordnung auf die einzelnen Bundesländer ist nicht möglich.
Zu Frage 21:
Derzeit ist keine Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995 geplant.
Zu Frage 22:
Österreich war im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 an internationalen bzw. EU-Überwachungs- und Kontrollprojekten nicht beteiligt.
Zu Frage 23:
Es sind dem BMLFUW keine Probleme in der Vollziehung bekannt geworden.
Zu Frage 24:
Am Bundesamt für Ernährungssicherheit sind für die Untersuchung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren bzw. Produkte das Institut für Pflanzengesundheit sowie das Institut für Kartoffel und pflanzengenetische Ressourcen und das Institut für Saatgut zuständig.
Zu Frage 25:
Am Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes das Institut für Pflanzengesundheit (Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst) zuständig.
Im Falle von Exporten von Saatgut ist das Institut für Saatgut zuständig.
Zu Frage 26:
RL 92/70/EWG v.30.7.92, Abl. L 250/S 37
RL der Kommission mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen.
Keine Änderung bekannt.
RL 92/90/EWG v.3.11.92, Abl. L 344/S 38
RL der Kommission über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderer Gegenstände sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung.
Keine Änderung bekannt.
RL 92/105/EWG v.3.12.1992, Abl. L 4/S 22
RL der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe.
Geändert durch RL 2005/17/EG.
RL 93/50/EWG vom 24.6.1993, Abl. L 205/S 22
RL der Kommission über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht im Anhang I Teil A der RL 77/93/EWG des Rates angeführten Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung.
Keine Änderung bekannt.
RL 93/51/EWG v. 24.6.1993, Abl. L 205/S 24
RL der Kommission mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten.
Keine Änderung bekannt.
RL 94/3/EG vom 21.1.1994, Abl. L 32/S 37
RL der Kommission über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen.
Berichtigt in Abl. L 59/S 30 vom 3.3.1994 (Anhang).
Keine Änderung bekannt.
RL 95/44/EG vom 26.7.1995, Abl. L 184/S 34
RL der Kommission mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der RL 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die
Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen.
Berichtigt in Abl. L 91/S 78 vom 12.4.1996 (Anhang).
Letzte Änderung: RL 97/46/EG vom 25.7.1997, Abl. L 204/S 43
RL 98/22/EG vom 15.4.1998, Abl. L 126/S 26
RL der Kommission mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts.
Keine Änderung bekannt.
RL 2000/29/EG vom 8.5.2000, Abl. L 169/S 1
RL des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
Letzte Änderung: RL 2007/41/EG vom 29.6.2007, Abl. L 169/S 51.
RL 2001/32/EG vom 8.5.2001, Abl. L 127/S 38
RL der Kommission zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG.
Letzte Änderung: RL 2007/40/EG vom 29.6.2007, Abl. L 169/S. 49.
VO (EG) Nr. 998/2002 vom 11. 6. 2002, Abl. L 152/S 16
VO der Kommission mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfra-strukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern.
Berichtigt (Nr. der VO) in Abl. L 153/2002, S 18.
VO (EG) Nr. 1040/2002 vom 14. 6. 2002, Abl. L 157/S 38
VO mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97.
Letzte Änderung: VO (EG) Nr. 738/2005 vom 13. 5. 2005, Abl. L 122/S 17.
VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Abl. L165/S 1
VO des Europäischen Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
Letzte Änderung: VO (EG) Nr. 1791/2006 vom 20.11.2006, Abl. L 363/S 1.
RL 2004/103/EG vom 7.10.2004, Abl. L 313/S 16
RL der Kommission zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsunter-suchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können.
Keine Änderung bekannt.
RL 2004/105/EG vom 15.10.2004, Abl. L 319/S 9
RL der Kommission zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen.
Keine Änderung bekannt.
Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 vom 11.10.2004, Abl. Nr. L 313/S 6
VO der Kommission zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.
Keine Änderung bekannt.
Verordnung (EG) Nr. 690/2008 vom 4.7.2008, Abl. Nr. L 193/S 1
VO der Kommission zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft.
Alle einschlägigen Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen der Kommission sind in der Rechtsdatenbank der Europäischen Union "EUR-LEX" (http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm) angeführt.
Zu den Fragen 27 und 28:
Der letzte Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Österreich fand vom 3. bis 12.9.2007 statt. Der gesamte Endbericht dieser Inspektion in deutscher Sprache liegt dem BMLFUW noch nicht vor.
Zu Frage 29:
Dem BMLFUW sind derzeit keine Termine für zukünftige EU-Inspektionen bekannt.
Der Bundesminister: