4888/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.10.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0145 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 24. OKT. 2008

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 24. September 2008, Nr. 4998/J, betreffend UVP-Pflicht

                        der Erdgasleitung DN 800 Projekt Südschiene (Gänserndorf in NÖ bis

                        Oberaich in der Stmk) und Novellierung des UVP-G

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen vom 24. September 2008, Nr. 4998/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Die genannten Feststellungsbescheide wurden meinem Ressort zur Kenntnis gebracht.


Zu Frage 2:

 

Die Einstufung des Projektes ist korrekt, da der Innendurchmesser der Rohrleitung maximal 793 mm betragen soll und somit den im UVP-G 2000, Anhang 1 Ziffer 13 festgelegten Schwellenwert von 800 mm nicht überschreitet.

 

Zu Frage 3:

 

Es ist nicht dokumentiert, welche Umweltauswirkungen und Größenordnungen die Europäische Union betreffend Ziffer 9 der UVP-Richtlinie im Auge hatte. Ziffer 9 wurde im Zuge der Änderung der UVP-RL mit Richtlinie 97/11/EG neu in den Anhang I aufgenommen. Kalkül hierbei war, jene Aktivitäten zu erfassen, die aufgrund der UN-ECE-Espoo-Konvention einer grenzüberschreitenden UVP zu unterziehen sind. In Ziffer 8 des Anhanges I dieser Konvention, die am 10. Oktober 1997 für Österreich in Kraft trat, sind „Öl- und Gaspipelines großen Durchmessers“ genannt. Dieser Tatbestand wurde in den Ratsverhandlungen zur Änderung der UVP-Richtlinie hinsichtlich Länge und Durchmesser der Rohrleitungen entsprechend konkretisiert.

 

Zu Frage 4:

 

Der Gesetzgeber hat unter Bedachtnahme auf eine effiziente Vollziehung im UVP-G 2000 eindeutige Vorgaben in Form von Schwellenwerten hinsichtlich einer UVP-Pflicht von bestimmten Vorhaben verankert.

 

Zu Frage 5:

 

Die Beantwortung der generellen Frage, welche Nennweiten seit Inkrafttreten des UVP-G beim Ausbau des Gasnetzes zum Einsatz kamen, ohne dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

 

Einem UVP-Verfahren wurden bisher folgende Erdgasleitungen unterzogen:

Ø      TAG Loop II (Trans-Austria-Gasleitung): insgesamt 8 UVP-Verfahren, Gesamtlänge: 376,25 km, Durchmesser: DN 1000 bzw. 1200

Ø      WAG II (West-Austria-Gasleitung): 1 UVP-Verfahren, Gesamtlänge: 41 km, Durchmesser: DN 1200


Folgendes Vorhaben befindet sich im Verfahrensstadium des Vorverfahrens: Tauerngasleitung (Auerbach – italienische Staatsgrenze): Gesamtlänge: 260 km, Durchmesser: DN 800.

 

Zu Frage 6:

 

Das BMLFUW hat in Zusammenhang mit den Mahnschreiben der EU bereits umfangreiche Aktivitäten gesetzt. Am 13. März 2008 hat die Republik Österreich  der Europäischen Kommission eine ergänzende Stellungnahme im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2006/2268 betreffend die nicht konforme Umsetzung der UVP-Richtlinie übermittelt, in der eine Änderung des UVP-G 2000 angekündigt wird.

 

 

Der Bundesminister: