4916/AB XXIII. GP
Eingelangt am 07.11.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am November 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0127-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4935/J vom 9. September 2008 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Punzierungsgesetz 2000 – Daten und Erfahrungen im Jahr 2007“ beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hat sich das System im Jahr 2007 weiterhin bewährt, weil die angestrebte Verwaltungsvereinfachung und damit die Einsparungseffekte im Vergleich zum alten System der obligatorischen Punzierung beibehalten werden konnten. Die vorliegenden Kontrollergebnisse lassen weiterhin auf eine hohe Qualität der Edelmetallgegenstände schließen. Die teilweise Steigerung der Übertretungen und damit verbunden auch die Steigerung bei den Verwaltungsstrafen gegenüber 2005 und 2006 ist auf eine verstärkte Überwachung besonders auffälliger Betriebe im Zuge von Prüfschwerpunkten zurückzuführen. Der Prozentsatz der Übertretungen ist im Verhältnis zum Gesamtwarenaufkommen nach wie vor gering.
Zu 3.:
Im Jahr 2007 haben sich keine Änderungen gegenüber den vorhergehenden Jahren ergeben.
Wie bereits in meiner Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 875/J vom 30. Mai 2007 dargelegt, muss ein österreichischer Hersteller, der von vornherein die Anerkennung seiner Ware in allen EU-Mitgliedstaaten sicherstellen will, seine Edelmetallgegenstände vor dem Export von einer unabhängigen Stelle prüfen und punzieren lassen. Dies kann er dadurch, dass er seine Ware beim Edelmetallkontrolllabor in Wien nach den Vorschriften des "Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen" – der so genannten "Wiener Konvention" -, bei welcher Österreich Mitglied ist, prüfen und punzieren lässt. Die nach dem Übereinkommen angebrachte "Gemeinsame Punze" (Common Control Mark [CCM]) wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Zu 4.:
Am 31. Dezember 2007 waren beim Bundesministerium für Finanzen 4.015 Händler, 770 Erzeuger und 504 Künstler an insgesamt 10.228 Standorten registriert.
Zu 5.:
Ein System der reinen Eigenpunzierung (ohne Möglichkeit einer "staatlichen" Punzierung) existiert neben Österreich in Deutschland, Griechenland und Luxemburg.
Zu 6.:
Obligatorische Punzierungssysteme, bei denen die Prüfung und Punzierung von einer staatlichen oder einer anderen unabhängigen Prüfstelle vorgenommen wird, haben Frankreich, Großbritannien, Bulgarien, Irland, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Zu 7.:
Eine fakultative Punzierung, das heißt grundsätzlich eine Eigenpunzierung mit der Möglichkeit zur freiwilligen Drittparteikontrolle, gibt es in den Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Malta, Rumänien, Schweden und Slowenien.
Zu 8.:
Seit dem ergebnislosen Verlauf der Verhandlungen über den diesbezüglichen Richtlinienvorschlag unter der italienischen Präsidentschaft im Herbst 2003 sind auf EU-Ebene keine weiteren Initiativen zur Weiterbehandlung des Richtlinienvorschlages gesetzt worden. Meinem Haus liegen auch keine Informationen vor, die darauf hinweisen, dass eine Weiterverhandlung der Richtlinie im Jahr 2008 oder 2009 beabsichtigt ist.
Zu 9.:
Im Jahr 2007 wurden 57 Verantwortlichkeitspunzen und drei Ausfuhrpunzen gelöscht und 59 Verantwortlichkeitspunzen neu registriert. Am 31. Dezember 2007 waren beim Bundesministerium für Finanzen demgemäß 1.669 Verantwortlichkeitspunzen und 47 Ausfuhrpunzen registriert.
Zu 10.:
Die Einhaltung von Qualitätssicherheitsmaßnahmen vor und während der Erzeugung sowie die Richtigkeit der Angaben in den Legierungsbüchern werden von den Punzierungs-kontrollorganen geprüft. Naturgemäß handelt es sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung, die beispielsweise durch Ziehung von Materialproben, Kontrolle von Rechnungen über den Kauf der Rohmaterialien von zertifizierten Erzeugern und durch Prüfungen am fertigen Edelmetallgegenstand erfolgt.
Zu 11.:
Hinsichtlich der Prüfausrüstung, über welche Inhaber von Verantwortlichkeitspunzen verfügen müssen, ist gegenüber den Ausführungen in der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 875/J vom 30. Mai 2007 keine Änderung eingetreten. Die erforderliche Prüfausrüstung ist nach wie vor von den zu prüfenden Edelmetallen beziehungsweise deren Legierungen sowie von der gewählten Prüfmethode abhängig.
Die Überprüfung des Feingehaltes an fertigen Edelmetallgegenständen hat gemäß § 9 Punzierungsgesetz 2000 durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren, durch Stichprobe - sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist - oder durch ein gleichwertiges Prüfverfahren zu erfolgen. Wenn durch Qualitätssicherungs-maßnahmen vor und während der Erzeugung sichergestellt ist, dass der Edelmetall-gegenstand den angegebenen Feingehalt aufweist, kann die Überprüfung des Feingehaltes am fertigen Edelmetallgegenstand entfallen.
Erzeuger, die ausschließlich zertifiziertes Material verwenden und selbst keine Legierungen herstellen, benötigen keine Prüfausrüstung, sondern sind lediglich zur Führung eines Legierungsbuches bzw. zu Aufzeichnungen über das bezogene zertifizierte Rohmaterial verpflichtet.
Ansonsten kommt derzeit in Österreich weiterhin überwiegend die Stichprobe zur Anwendung. Sofern eine Prüfung mit Stichprobe nicht möglich ist (weil sie beispielsweise aufgrund der Art der Legierung keine zuverlässigen Ergebnisse zeigt) sind Laborproben oder Prüfungen mit dem Röntgenfloureszenzspektrometer erforderlich. Aufgrund der hohen Anschaffungskosten werden derartige Prüfungen in der Regel von den österreichischen Händlern und Erzeugern nicht selbst, sondern durch einen Beauftragten oder beispielsweise durch das Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.
Zu 12.:
Da dem Bundesministerium für
Finanzen lediglich die Übertragung der Prüfung von
Edelmetallgegenständen an selbständige Beauftragte (§ 13 Punzierungsgesetz),
nicht jedoch die Einstellung von Prüfern, gemeldet werden muss,
können über die Anzahl der eingestellten Prüfer nach wie vor
keine Angaben gemacht werden. Die Anzahl der beim
Bundesministerium für Finanzen registrierten Beauftragten liegt derzeit
bei 88.
Zu 13.:
Die Standortkontrollen stellen sich wie folgt dar:
|
ehemalige Finanzlandesdirektionen (FLD) |
Anzahl |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
2168 |
|
Oberösterreich |
527 |
|
Salzburg |
365 |
|
Steiermark |
179 |
|
Kärnten |
104 |
|
Tirol |
287 |
|
Vorarlberg |
59 |
Zu 14 und 18.:
Die Standortkontrollen bzw. die Überprüfungen der zur Probe gezogenen Edelmetall-gegenstände brachten folgende Ergebnisse:
Übertretung |
Stückzahlen |
|
1) Feingehalt lag unter dem Mindestfeingehalt |
7 |
|
2) Feingehaltsangabe war falsch |
32 |
|
3) Feingehaltsangabe fehlte (oder war undeutlich) |
140 |
|
4) unechte Teile waren nicht erkennbar |
4 |
|
5) Verantwortlichkeitspunze fehlte (oder war undeutlich) |
427 |
|
6) keine unverzügliche Prüfung und Punzierung |
339 |
|
7) Prüfaufzeichnungen fehlten |
11 |
|
8) formale Fehler (fehlende Aushänge im Geschäft etc.) |
24 |
|
9) keine Meldungen zur Registrierung |
38 |
Hinsichtlich dieser Angaben ist anzumerken, dass daraus nicht die Gesamtanzahl der fehlerhaften Edelmetallgegenstände ersehen werden kann, da bei einem Edelmetallgegenstand auch mehrere Übertretungen festgestellt werden können. Die in Bezug auf die Vorjahre zu konstatierende Steigerung bei den Punkten 3, 5 und 6 ist auf eine intensivierte Setzung von Prüfschwerpunkten bei besonders auffälligen Firmen zurückzuführen.
Die Aufgliederung auf die ehemaligen Finanzlandesdirektionen stellt sich wie folgt dar:
|
Übertretung lt. vorstehender Auflistung |
WNÖB |
OÖ |
Sbg |
T |
Vbg |
Stmk |
K |
|
1) |
|
7 |
|
|
|
|
|
|
2) |
|
9 |
7 |
8 |
|
6 |
2 |
|
3) |
|
93 |
20 |
15 |
4 |
8 |
|
|
4) |
|
4 |
|
|
|
|
|
|
5) |
144 |
173 |
38 |
33 |
7 |
29 |
3 |
|
6) |
93 |
194 |
4 |
11 |
5 |
29 |
3 |
|
7) |
|
6 |
1 |
3 |
|
1 |
|
|
8) |
1 |
9 |
10 |
4 |
|
|
|
|
9) |
18 |
6 |
4 |
2 |
2 |
3 |
3 |
Zu 15.:
Eine Entziehung der Berechtigung zur Prüfung und Punzierung ist gemäß § 23 Abs. 2 Punzierungsgesetz nur dann möglich, wenn ein Täter bereits zweimal wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Punzierungsgesetz bestraft worden ist. Auch im Jahr 2007 ist ein solcher Fall noch nicht vorgekommen, da es sich bei den in Frage kommenden Übertretungen nur um äußerst schwere, auch unter dem Aspekt des Betrugs zu sehende Delikte handelt.
Zu 16.:
Im Jahr 2007 sind keine Punzenfälschungen bekannt geworden.
Zu 17.:
Die Anzahl der überprüften Edelmetallgegenstände stellt sich wie folgt dar:
|
ehemalige FLD |
Stückzahl |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
51.288 |
|
Oberösterreich |
16.779 |
|
Salzburg |
13.133 |
|
Steiermark |
13.719 |
|
Kärnten |
3.121 |
|
Tirol |
9.652 |
|
Vorarlberg |
3.413 |
Zu 19.:
Von den Punzierungskontrollorganen wurden folgende Proben zur Feingehaltsüberprüfung gezogen:
|
ehemalige FLD |
Anzahl |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
2283 |
|
Oberösterreich |
2928 |
|
Salzburg |
505 |
|
Steiermark |
291 |
|
Kärnten |
28 |
|
Tirol |
351 |
|
Vorarlberg |
140 |
Die gezogenen Proben werden von den Punzierungskontrollorganen teilweise auch vor Ort geprüft. Teilweise werden die Feingehaltsprüfungen auch vom Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.
Vom Edelmetallkontrolllabor wurden 2007, folgende Proben für die Punzierungs-kontrollorgane durchgeführt:
|
|
Anzahl |
|
Zollamt Wien |
336 |
|
Zollamt Linz |
27 |
|
Zollamt Salzburg |
221 |
|
Zollamt Graz |
8 |
Zur Probenziehung durch das Edelmetallkontrolllabor wird auch auf die Darstellung zu Frage 27. verwiesen.
Zu 20.:
Für fehlerhafte Edelmetallgegenstände wurden Verbesserungsaufträge erteilt und Verwaltungsstrafen ausgesprochen. Wie auch der Beantwortung der Fragen 21. bis 23. zu entnehmen ist, werden die Verwaltungsstrafen fast ausschließlich durch die Punzierungs-kontrollorgane mittels Strafverfügungen verhängt.
Zu 21.:
Die Anzahl der Strafverfügungen und die Summe der verhängten Strafen stellen sich wie folgt dar:
|
ehemalige FLD |
Anzahl |
Summe (€) |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
58 |
22.150 |
|
Oberösterreich |
54 |
4.660 |
|
Salzburg |
22 |
2.095 |
|
Steiermark |
20 |
3.960 |
|
Kärnten |
4 |
610 |
|
Tirol |
11 |
3.465 |
|
Vorarlberg |
3 |
440 |
Zu 22. und 23.:
Folgende Anzahl an Verwaltungsstrafverfahren wurde abgetreten an:
|
ehemalige FLD |
abgetreten an: |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
2x Bundespolizeidirektion Wien |
|
Oberösterreich |
1x Bundespolizeidirektion Wien |
|
Salzburg |
0 |
|
Steiermark |
2x Bundespolizeidirektion Wien 2x BH Voitsberg 1x BH Liezen |
|
Kärnten |
0 |
|
Tirol |
0 |
|
Vorarlberg |
0 |
Über die von den genannten Behörden verhängten Strafhöhen liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 24.:
Die Einnahmen aus dem Titel der Punzierungskontrollgebühren stellen sich wie folgt dar:
|
ehemalige FLD |
in Euro |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
587.436,85 |
|
Oberösterreich |
166.924,70 |
|
Salzburg |
38.029,92 |
|
Steiermark |
98.174,04 |
|
Kärnten |
33.727,64 |
|
Tirol |
45.888,38 |
|
Vorarlberg |
13.707,17 |
|
Summe |
983.888,70 |
Zu 25. und 26.:
Vom Edelmetallkontrolllabor wurden im Jahr 2007 2.799 Feingehaltsprüfungen gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfungen wurde zu 103 Stück festgestellt, dass sie nicht punziert werden können, weshalb sie zurückgewiesen wurden.
Zu 27.:
Im Jahr 2007 wurden durch das Edelmetallkontrolllabor 999 Feingehaltsüberprüfungen für die Münze Österreich vorgenommen, 407 Feingehaltsüberprüfungen für Gewerbetreibende und 26 Feingehaltsüberprüfungen für Private.
Zu 28. und 30.:
Im Rahmen der Amtstage wurde folgende Anzahl an Prüfungen vorgenommen:
|
ehemalige FLD |
Anzahl |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
336 |
|
Oberösterreich |
1 |
|
Salzburg (inkl. Tirol und Vorarlberg) |
10 |
|
Steiermark (inkl. Kärnten) |
0 |
Um unnötige Zweigleisigkeiten zu vermeiden, werden in Wien durch die räumliche Einheit und die Vertretungstätigkeit der Punzierungskontrolle Wien und des Edelmetallkontrolllabors die von Privatparteien eingereichten Schmuckstücke in der Regel nur vom Edelmetall-kontrolllabor übernommen.
2007 mussten keine Personen abgewiesen werden.
Zu 29.:
Die Höhe der Kostensätze hat sich seit der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 875/J vom 30. Mai 2007 nicht verändert. Sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende gelten gemäß § 1 der Punzierungsgebührenverordnung wie bisher folgende Kostensätze:
Probenart |
Euro |
|
1. Für Stichproben pro Stück |
10,90 |
|
2. Für Untersuchungen mittels Röntgenfluoreszenzspektrometer pro Stück |
11,99 |
|
3. Für Chemische Untersuchungen von Gold pro Stück |
27,98 |
|
4. Für Chemische Untersuchungen von Silber pro Stück |
17,44 |
|
5. Für Chemische Untersuchungen von Platin pro Stück |
35,25 |
Zu 31.:
Im Jahr 2007 wurden durch das Edelmetallkontrolllabor Einnahmen in Höhe von € 39.747,25 erzielt.
Zu 32. und 33.:
Nach den vorliegenden Informationen lassen Großbritannien und Irland Stichproben nur zu Voruntersuchungen zu. Die eigentliche Prüfung erfolgt mittels chemischer oder physikalisch-chemischer Methoden. Über andere Staaten liegen keine zuverlässigen Angaben vor.
Zu 34.:
In den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Gebührensysteme. Einige Mitgliedstaaten verrechnen sowohl eine Gebühr für die Prüfung als auch eine Gebühr für die Punzierung. Wieder andere Mitgliedstaaten haben beispielsweise eine Punzierungsgebühr, die sowohl die Prüfung als auch die Punzierung abdeckt.
Zu den konkreten Gebührensätzen der einzelnen Staaten verweise ich erneut auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1785/J vom 26. Mai 2004 durch meinen Amtsvorgänger, da meinem Haus keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen vorliegen.
Zu 35.:
Für die Punzierungsausgaben ist keine eigene Finanzstelle eingerichtet, sodass die Kosten der Punzierungskontrolle manuell erhoben beziehungsweise ausgewertet werden müssen. Mangels der besonderen Erfassung ist eine diesbezügliche Erhebung dennoch nur unvollständig möglich und muss teilweise auf Schätzungen beruhen.
Eine in diesem Sinne unvollständige Erhebung beziehungsweise Schätzung der Kosten für das Jahr 2007 hat ergeben, dass die Kosten aus der Punzierungskontrolle erstmals die Höhe der Einnahmen aus der Punzierungskontrollgebühr leicht überschritten haben. Dies ist auf die gegenläufige Tendenz von leicht steigenden Kosten auf Basis einer inflationsbereinigten Fortschreibung des Kostenniveaus bei gleichzeitig leicht fallenden Einnahmen aus den Punzierungskontrollgebühren zurückzuführen.
Zu 36.:
Zum Stichtag 1. Jänner 2008 waren, wie auch bisher, 10 Bedienstete als Punzierungs-kontrollorgane tätig; im Edelmetallkontrolllabor sind wie im Vorjahr 3 Bedienstete beschäftigt. Weiters waren beziehungsweise sind 4 Bedienstete im Bundesministerium für Finanzen ausschließlich mit Punzierungsangelegenheiten befasst.
Zu 37., 40. und 41.:
Die Situation ist seit der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 875/J vom 30. Mai 2007 unverändert.
Das Punzierungsgesetz 2000 gilt nur für den gewerbsmäßigen Import von Edelmetallgegenständen; Einfuhren durch Privatpersonen (z.B. Urlaubseinkäufe) sind daher nicht erfasst. Konsumentinnen und Konsumenten, die aus ihrem Urlaub Edelmetall-gegenstände mitbringen, können diese einführen, ohne die Gegenstände prüfen oder punzieren lassen zu müssen. Sofern sie den Wunsch haben, den Feingehalt überprüfen zu lassen, können sie dies bei jedem Goldschmied oder auch bei den Punzierungs-kontrollorganen oder beim Edelmetallkontrolllabor tun.
Zur Anzahl der Verletzungen zollrechtlicher Bestimmungen und der dazu eingeleiteten Finanzstrafverfahren beziehungsweise zur Art und Höhe der verhängten Sanktionen können keine Angaben gemacht werden, da Finanzstrafverfahren wegen Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen beim Import von Edelmetallgegenständen statistisch nicht gesondert erfasst sind. Einschlägige Feststellungen könnten daher nur nach Befassung sämtlicher Zollämter getroffen werden, wären mit einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand verbunden und mangels der besonderen Erfassung trotzdem unvollständig.
Auch die meinem Haus vorliegenden Daten zu Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen punzierungsrechtliche Vorschriften ermöglichen keine Unterscheidung zwischen importierten und im Inland erzeugten Edelmetallgegenständen. Von den Punzierungskontrollorganen beziehungsweise Bezirksverwaltungsbehörden und Bundes-polizeidirektionen werden bei Verstößen gegen punzierungsrechtliche Vorschriften Verwaltungsstrafen gemäß Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verhängt, wobei diesbezüglich auch auf die tabellarische Darstellung zu Frage 21. verwiesen wird.
Zu 38. und 39.:
Auch zu diesen Punkten ergab sich seit der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 875/J vom 30. Mai 2007 keine Änderung.
Der Zoll bei der Einfuhr von
Edelmetall und Edelmetallgegenständen aus Drittstaaten berechnet sich nach
den Bestimmungen der "Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 vom
17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif" sowie gegebenenfalls unter Anwendung von
präferentiellen Zollsätzen, die in verschiedenen Präferenzabkommen
mit bestimmten Drittstaaten festgelegt sind. Dabei wird jeweils der
günstigste in Betracht kommende Zollsatz angewendet. Zwischen gewerblichen
und privaten Einfuhren wird nicht unterschieden.
Für Edelmetall selbst sowie für Halbzeug aus Edelmetallen das heißt für Pulver, Stäbe, Drähte, Bleche, Bänder, und dergleichen wird auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 generell kein Zoll eingehoben.
Für Schmuckwaren aus Edelmetallen wird – sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2,5% des Wertes eingehoben. Für Gold- und Silberschmiedewaren wird - sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2% des Wertes eingehoben. Für andere Waren aus Edelmetallen (mit Ausnahme von Platinkatalysatoren, für welche kein Zoll erhoben wird) wird - sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 3 % des Wertes eingehoben.
Präferentielle Abkommen, die bei Vorliegen eines präferentiellen Ursprungsnachweises für Waren aus Edelmetallen jeweils die Zollfreiheit vorsehen, bestehen derzeit mit folgenden Drittstaaten:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Amerikanische Jungferninseln, Amerikanische Überseeinseln, Amerikanisch-Samoa, Andorra, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesh, Belarus, Bermuda, Bhutan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bouvetinsel, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Ceuta, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Färöer, Georgien, Gibraltar, Guam, Guatemala, Heard und McDonaldinseln, Honduras, Indonesien, Irak, Islamische Republik Iran, Island, Israel, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisische Republik, Kokosinseln, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Demokratische Volksrepublik Laos, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Liechtenstein, Macau, Malaysia, Malediven, Marokko, Mazedonien, Melilla, Mexiko, Republik Moldau, Mongolei, Montenegro, Nepal, Nicaragua, Nördliche Marianen, Norfolkinseln, Norwegen, Oman, Pakistan, besetzte palästinensische Gebiete, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Serbien, Sri Lanka, Südafrika, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Timor-Leste, Tokelau, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weihnachtsinsel, Überseeische Länder und Gebiete (Anguilla, Antarktis, Aruba, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Französische Südgebiete, Französisch-Polynesien, Grönland, Kaimaninseln, Mayotte, Montserrat, Neukaledonien, Niederländische Antillen, Pitcairn, St. Helena, St. Pierre und Miquelon, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Wallis und Futuna), AKP-Staaten (Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cookinseln, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibutti, Elfenbeinküste, Eritrea, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Jamaika, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Kiribati, Komoren, Republik Kongo, Demokratische Republik Kongo (ehem. Zaire), Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien, Mosambik, Namibia, Nauru, Niue, Niger, Nigeria, Palau, Papua-Neuguinea, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, Sao Tome und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent, Sudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik).
Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, hat gemäß § 18 Punzierungsgesetz bei der Zollabfertigung seine Registrierung beim Bundesministerium für Finanzen (gemäß § 17 Punzierungsgesetz) nachzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen