4922/AB XXIII. GP
Eingelangt am 10.11.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
|
|
||
|
|
|
|
|
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
|
|
|
Wien, am 10. November 2008
GZ: BMI-LR2220/1662-III/5/a/2008
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Brigid Weinzinger, Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde haben am 15. September 2008 unter der Zahl 4983/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „skandalöse Altersgutachten im Asylverfahren“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Seit Anfang 2007 wurden im Bundesasylamt 5 Sachverständige zur Altersfeststellung herangezogen.
Zu den Fragen 2, 3 und 4:
Diesbezüglich werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt.
Zu den Fragen 5 und 6:
Auf nationaler Ebene sind die diesbezüglichen Vorgaben des VwGH, insbesondere dessen Erkenntnis 2005/01/0463 vom 16.4.2007 zu beachten. Diese wurden für den Bereich des Bundesasylamtes per Erlass österreichweit umgesetzt.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Bereich der Vollziehung des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 10:
Zur Altersfeststellung in Asylverfahren werden beim Bundesasylamt im Sinne der angeführten VwGH-Judikatur unterschiedliche Methoden mit verschiedenen medizinischen sowie soziopsychologischen Ansätzen angewandt.
Zu Frage 11:
Nachdem in der budgetären Erfassung aller medizinischen Gutachten keine Differenzierung hinsichtlich der Art (z.B. Gutachten zur Altersfeststellung) vorgenommen wird, kann seitens des Bundesasylamtes lediglich der Gesamtstand berichtet werden: Im Jahr 2007 wurden im Auftrag des Bundesasylamtes 590 (medizinische) Gutachten in der Gesamthöhe von EUR 269.310,97 durchgeführt, im 1. Halbjahr 2008 waren es 328 Gutachten in der Gesamthöhe von EUR 182.547.
Zu den Fragen 12 und 13:
Die gegenständliche Entscheidung des Asylgerichtshofes ist keineswegs als „vernichtende Kritik“ am Sachverständigen zu verstehen. Vielmehr hat der Asylgerichtshof dargelegt, dass aus seiner Sicht wichtige Aspekte in der Entscheidungsfindung nicht ausreichend geklärt worden seien. Gleichzeitig hat er eine detaillierte Beschreibung der dem Asylgerichtshof noch nicht bekannten Methode beauftragt. Der Gutachter wird daher derzeit neben weiteren Gutachtern weiterhin Verwendung finden.