495/AB XXIII. GP
Eingelangt am 07.05.2007
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0028-Pr 1/2007
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 517/J-NR/2007
Der Abgeordnete zum Nationalrat Alexander Zach und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Umsetzung der Richtlinie zur verdachts-unabhängigen Vorratsdatenspeicherung“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Richtlinie 2006/24 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsdatenspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58 EG (Abl L105 vom 13.4.2006 S 54) trat mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gemäß Art 15 Abs. 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 15. September 2007 in Kraft zu setzen.
Die von Irland gegen den Rat der Europäischen Union zu C 301/06 beim Europäischen Gerichtshof eingebrachte Klage zielt auf die Nichtigerklärung der Richtlinie ab, wobei hier kein inhaltlicher sondern ein formeller Standpunkt vertreten wird, nämlich dass die richtige Rechtsform ein Rahmenbeschluss im Rahmen der 3. Säule der Europäischen Union gewesen wäre.
Mangels aufschiebender Wirkung einer solchen Klage haben die - ungeachtet des beim EuGH anhängigen Verfahrens - den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen.
Da die Umsetzung der Richtlinie durch eine Änderung des TKG 2003 zu erfolgen haben wird, für deren Vorbereitung das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist, muss ich mich in der Beantwortung der Anfrage auf die justiziellen Aspekte beschränken.
Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, die Anwendung der Richtlinie in Bezug auf die Speicherung von Kommunikationsdaten zu Internetzugang, Internet - Telefonie und Internet- E-Mail bis zum 15. März 2009 aufzuschieben. Österreich nimmt von dieser Möglichkeit Gebrauch, weshalb ich davon ausgehe, dass die Richtlinie zunächst bloß für den Bereich der klassischen Sprachtelefonie umgesetzt werden wird.
Als Justizministerin halte ich es gegenüber nationalen und supranationalen Gerichten stets so, dass ich eine präjudizierende Einschätzung des möglichen Verfahrensausganges vermeide. Grundsätzlich möchte ich aber darauf verweisen, dass der Rat im Verfahren eine Gegenschrift eingebracht hat, an deren Schlüssigkeit ich keinen Grund zu zweifeln sehe, zumal während den Verhandlungen weder der Rechtsdienst des Rates der Europäischen Union noch der Rechtsdienst der Europäischen Kommission Zweifel an der gewählten Rechtsgrundlage geäußert hat. Mit einer vorgreifenden Beurteilung der Erfolgaussichten würde ich auch die Haltung Österreichs konterkarieren, das sich im Sinn einer Äquidistanz entschieden hat, weder Irland noch dem Rat als Streithelfer beizutreten.
Zu 2:
Aus meiner Sicht sollte über eine Speicherfrist von sechs Monaten ab der Beendigung des Kommunikationsverkehrs nicht hinaus gegangen werden.
Zu 3:
Beschränkungen des Grundrechtes auf Geheimhaltung von Daten (§ 1 DSG) sind zur Wahrung berechtigter Interessen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Ich gehe davon aus, dass sich die Umsetzungsgesetzgebung der Richtlinie in jenem Bereich bewegt, der gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK Eingriffe in die Grundrechte auf private Lebensgestaltung und auf Schutz personenbezogener Daten zulässt. Dazu bedarf es natürlich einer besonderen Regelung der anzuwendenden Datensicherheits- und Datenschutzmaßnahmen wie auch einer verhältnismäßigen Regelung der Zugriffsbedingungen, die ausschließlich auf Zwecke der Strafverfolgung abstellen. Dadurch wird auch sichergestellt, dass gemäß Artikel 10a StGG Daten bloß auf Grund einer gerichtlichen Anordnung herausgegeben werden dürfen.
Zu 4:
Das lässt sich derzeit nicht abschätzen. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste – jedenfalls soweit der Bereich der klassischen Sprachtelefonie betroffen ist – schon gegenwärtig Daten zu Verrechnungszwecken speichern dürfen (auf die auch im Wege einer Anordnung gemäß den §§ 149a StPO zugegriffen werden darf).
Zu 5:
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie fordert, dass die zu speichernden Daten jedenfalls für Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen. Der Rat forderte anlässlich seiner Annahme von Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments zur vorliegenden Richtlinie am 21. Februar 2006, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Definition von „schwerer Straftat“ die in Art 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl genannten Straftaten sowie Straftaten unter Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen haben.
Der Zugang zu diesen Daten darf ausschließlich unter den Voraussetzungen und Bedingungen für eine Überwachung einer Telekommunikation gemäß den Bestimmungen der §§ 149a ff. StPO erfolgen. Es werden daher die gleich strengen Regeln zur Anwendung kommen, wie für eine Überwachung des Inhalts von Nachrichten.
Zu 6:
Gemäß § 149a StPO ist ein Zugriff auf die Daten im Wege einer Überwachung der Telekommunikation zulässig, wenn
- zu erwarten ist, dass die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert wird und der Inhaber des Anschlusses ausdrücklich zustimmt,
- Standortdaten oder Verkehrsdaten festgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gefördert wird.
Die Erfahrungen aus der Strafrechtspflege haben gezeigt, dass die Gerichte mit dem Einsatz des Instruments im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips maßvoll umgehen. Aus diesem Grund soll die bisherige Praxis auf der Basis des § 149a StPO beibehalten werden.
Zu 7:
Wenn derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung begeht, sich hiezu der Dienste eines Vermittlers bedient, dann hat der in seinem Urheberrecht Verletzte nach dem Urheberrechtsgesetz verschiedene zivilrechtliche Ansprüche; es sind dies insbesondere der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs. 1a UrhG und der Auskunftsanspruch nach § 87b Abs. 3 UrhG. Nach dieser Bestimmung hat der Vermittler dem Verletzten auf dessen schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen Auskunft über die Identität des Verletzers bzw. die zur Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte zu geben. Wie jeder zivilrechtliche Anspruch ist dieses Auskunftsverlangen im Bestreitungsfall durch Klage geltend zu machen; das angerufene Gericht entscheidet mit Urteil über seine Berechtigung.
Nach § 87b Abs. 3 UrhG ist es unerheblich, woher der Vermittler die für die Erteilung der Auskunft notwendigen Kenntnisse hat; dass Daten, über die nach dieser Bestimmung Auskunft zu erteilen ist, mit Daten identisch sind, die künftig im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung erfasst werden müssen, ist natürlich nicht ausgeschlossen.
Zu 8:
Ich gehe davon aus, dass Anbieter und Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze zur Datenspeicherung verpflichtet werden. Die Definition des Begriffes eines Betreibers gemäß § 3 Z 1 TKG umfasst ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist. Der Begriff des Anbieters nach § 92 Abs. 3 Z 1 TKG umfasst einen Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten. Darunter sind gewerbliche Dienstleistungen zu verstehen, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen. Ausgenommen davon sind jene Dienste, die eine inhaltliche Kontrolle bei der Übermittlung ausüben.
Zu 9 bis 13:
Aus meiner Sicht soll der Betreiber gar nicht die Möglichkeit erhalten, die Vorratsdaten nach bestimmten Kriterien zu ordnen. Es sollen daher die Stamm- und Verkehrsdaten aller anrufenden und angerufenen Anschlüsse für Festnetz und Mobil- Telefonie, sowie im Mobiltelefonienetz die Standortkennung bei Beginn der Verbindung gespeichert werden, ohne dass diese zum Zeitpunkt der Speicherung nach einem weiteren Kriterium untersucht werden.
Zu den jeweiligen Fragen bezüglich der Emaildaten darf ich neuerlich auf die von Österreich angestrebte Umsetzung bis 15. März 2009 und die noch zu führende interministerielle Konsultation verweisen.
Der Schutz von Amtsgeheimnissen oder Berufsgeheimnissen unterliegt ausschließlich den Zugriffsbedingungen gemäß der StPO. Hier wäre auf den besonderen Schutz (§ 149a Abs. 3 StPO) von Anschlüssen von Medienunternehmen und Parteienvertretern und Angehörigen von Berufen der psychosozialen Betreuung hinzuweisen. Der Zugriff auf Vorratsdaten von Anschlüssen eines Medienunternehmens ist nur dann zulässig, wenn die zugrunde liegende Straftat mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt. Daten von Anschlüssen von Parteienvertretern oder Angehörigen von Berufen der psychosozialen Betreuung dürfen nur abverlangt werden, wenn die Person als Anschlussinhaber selbst der Tat dringend verdächtigt wird.
Die Daten von Anschlüssen von Geistlichen, Parteienvertretern oder Angehörigen von Berufen der psychosozialen Betreuung und Medienunternehmen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht verwertet werden, wenn dadurch ein Entschlagungsrecht (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 Mediengesetz) umgangen würde.
Zu 14:
Neben der Informationspflicht gemäß § 96 Abs. 3 TKG finden die §§ 26 und 27 DSG in Bezug auf das Auskunftsrecht und das Recht auf Richtigstellung und Löschung Anwendung. Zum einen hat der Anbieter spätestens bei Beginn des Rechtsverhältnisses den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren, welche Daten auf welcher Rechtsgrundlage gespeichert werden. Zum anderen hat der Betroffene im konkreten Fall das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten. Das Recht auf Auskunft unterliegt gemäß § 26 Abs. 2 DSG einer Beschränkung sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse (Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten) betroffen ist. Über die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung hat die Datenschutzkommission gemäß § 30 Abs. 3 DSG die Kontrolle. Das Recht auf Richtigstellung und Löschung ergibt sich aus § 27 DSG. In den Fällen, in denen eine Auskunftsverweigerung gerechtfertigt wäre (§ 26 Abs. 2 Z 1 bis 5) ist dem Betroffenen eine Mitteilung zu machen, dass die Datenbestände einer Überprüfung unterzogen wurden. Bei einem berechtigten Begehren des Betroffenen ist eine Richtigstellung oder Löschung jedenfalls vorzunehmen. Die Vorgangsweise unterliegt wiederum der Kontrolle der Datenschutzkommission (§ 30 Abs 3 DSG).
Zu 15 und 16:
Wie schon bisher dürfen Anbieter Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten für Marketingzwecke nur verwenden, wenn der Teilnehmer oder Nutzer dazu seine jederzeit widerrufbare Einwilligung erteilt hat (§ 96 Abs. 2 und § 99 Abs. 4 TKG).
Das Überlassen und Übermitteln von Daten an Dritte ist nur soweit zulässig, als es für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet wurden, erforderlich ist (§ 96 Abs 2 TKG). Daher dürfen Daten, die im Sinne der Vorratsdatenspeicherung zu speichern sind, nicht an Dritte weitergegeben werden.
Die Regelungen zur Verwendung von Daten für Streitigkeiten zwischen dem Betreiber und Kunden über Entgelte nach den §§ 97 und 99 TGK werden beibehalten, sodass Stammdaten und Verkehrsdaten so lange zu speichern sind, als dies für die Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, und zwar bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann, weil diese Daten im Streitfall der Schlichtungsstelle nach § 71 Abs 2 TKG zur Verfügung zu stellen sind.
Die Übermittlung von Daten an Dritte wurde ebenso wie das Auskunftsrecht von Nutzern bereits dargestellt.
Die unbefugte Nutzung von Daten wird durch § 108 TKG erfasst. Danach ist ein Betreiber oder eine Person, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirkt auch dann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagesätzen zu bestrafen, wenn er oder sie unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen.
Zur Datensicherheit werden die Betreiber verpflichtet, auch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit Daten unter anderem auch vor der unberechtigten oder unrechtsmäßigen Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung und Verbreitung geschützt werden.
Zu 17:
Die Diskussionen im Rahmen der Verhandlungen zur Richtlinie haben gezeigt, dass ein an das moderne Kommunikationsverhalten der Gesellschaft angepasstes Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von Straftaten und auch im Kampf gegen den Terrorismus von großer Bedeutung ist. Erste und schnelle Ermittlungserfolge brachte die Auswertung von Vorratsdaten nach den Terroranschlägen in Madrid am 11. März 2004 und in London am 7. Juli 2005. Die spanischen Behörden wurden auf Grund von Daten eines Mobiltelefons auf die Spur der Hintermänner geführt, die Behörden Großbritanniens konnten einen Mittäter auf Grund von Vorratsdaten und unter grenzüberschreitender europäischer Zusammenarbeit rasch ausforschen und verhaften. Diese Fakten lassen erkennen, dass die Speicherung von Vorratsdaten ein geeignetes Werkzeug für Aufklärungserfolge darstellt.
Daneben möchte ich auch auf die einstimmig angenommene Entschließung des Nationalrates zur Bekämpfung der Internetkriminalität vom 7. März 2007, 11/E (XXIII. GP) hinweisen, die ohne entsprechende Ermittlungsmethoden nicht erfolgreich verlaufen kann. Dasselbe gilt für Stalking und andere Missbräuche moderner Kommunikationsmittel.
Zu 18 und 19:
Schon während der Verhandlungen der vorliegenden Richtlinie im Rat der Europäischen Union in Brüssel waren die beteiligten Ressorts (insbesondere auch das BKA-VD), Vertreter der Telekomindustrie und Vertreter der ISPA in den interministeriellen Koordinationsprozess eingebunden; eine solche breite Konsultation rege ich auch für die Umsetzung an.
Zu 20, 22 und 26:
Da Österreich bezüglich der Internetdaten die Umsetzungsfrist bis 15. März 2009 nützen wird, konzentrieren sich die derzeitigen Arbeiten auf die Umsetzung hinsichtlich der Telefondaten. Was die zu speichernden Internetdaten betrifft, verweise ich auf die künftigen Konsultationen unter der führenden Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Zu 21:
Auf der Basis der Überwachungskostenverordnung, BGBl II Nr. 322/2004, werden den Betreibern die Kosten für die Mitwirkung an einer Überwachung einer Telekommunikation abgegolten. Nach Maßgabe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 27.2.2002 ist bei der Kostentragung für Investitionen für die Telekommunikationsüberwachung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abwägung der Höhe der den Betreibern entstehenden Kosten einerseits und konkreter Kriterien, die eine besondere rechtliche und wirtschaftliche Beziehung begründen, andererseits vorzunehmen.
Konkrete Zahlen zu den zusätzlichen Kosten, die den Betreibern auf Grund der Speicherverpflichtung nach der vorliegenden Richtlinie entstehen werden, konnten bisher nicht einmal von den Anbietern annähernd beziffert werden. Erst nach Kenntnis dieser wird es möglich sein, im Sinne der Entscheidung des VfGH eine Kostenregelung zu finden.
Zu 23:
Bei sogenannten Wertkartenhandys, die anonym benutzt werden können, sind die zu speichernden Daten insbesondere in Kombination mit den Erkenntnissen einer konkreten Ermittlung von Bedeutung (Rückverfolgung im Wege der IMEI oder IMSI- Nummer in Zusammenhang mit einer Observation). Daher können schon derzeit viele Benützer anonymer Wertkartenhandys letztlich ausgeforscht werden.
Zu 24 und 25:
Dass die vorgesehene Vorratsdatenspeicherung keine lückenlose Überwachung mit sich bringt, ist mir bekannt. Eine solche ist auch gar nicht erwünscht.
Zu 27:
Es ist derzeit nicht vorgesehen, die Vorraussetzungen für die Nutzung von öffentlichen Telefonzellen bzw. die Nutzung von Internet-Cafes zu ändern.
Zu 28:
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Person ein Telefon unter Angabe ihrer wahren Identität benutzt oder in Betrieb nimmt. Die Daten in einem konkreten Fall lassen die Ermittlungsbehörden Rückschlüsse ziehen, die der Strafverfolgung dienen. Die Ermittlungserfolge nach den Terroranschlägen in Madrid und in London zeigten, dass Vorratsdaten auch dann, wenn die wahre Identität des Nutzers im Verborgenen blieb, wichtige Informationen brachten, die zu der Ausforschung der Verantwortlichen der Anschläge geführt haben.
Zu 29 und 30:
Wie die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union meine ich, dass es einen großen Nutzen bringt, wenn in diesem Bereich eine Mindestharmonisierung vorgenommen wird und die zu speichernden Daten in allen Mitgliedstaaten für die Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung stehen. Es besteht kein Grund von dieser Entscheidung abzugehen.
Bisher haben die Mitgliedstaaten die Speicherverpflichtung der Betreiber unterschiedlich gehandhabt. Mit der vorliegenden Richtlinie ist es gelungen, zumindest eine Harmonisierung bezüglich der Datenkategorien und der Dauer der Speicherung auf einem Minimalniveau zu schaffen. Damit geht auch einher, dass diese Daten im Rahmen der justiziellen strafrechtlichen Zusammenarbeit zur Verfügung stehen (abhängig jeweils von einer gerichtlichen Entscheidung).
Zu 31:
Sollte der EUGH zum Schluss kommen, dass die Richtlinie für nichtig zu erklären ist, hat dies noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf bereits verabschiedete nationale Umsetzungsakte. Es wird sodann abzuwarten sein, ob nicht ähnlich wie im Rahmen der sogenannten PNR- Daten rasch eine „Reparatur“ durch einen Rechtsakt im Rahmen der 3. Säule erfolgt, der sodann ebenfalls umzusetzen wäre.
. Mai 2007
(Dr. Maria Berger)