4954/AB XXIII. GP
Eingelangt am 24.11.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
BMI-LR2220/1674-II/BK/1.1/2008
Wien, am . November 2008
Der Abgeordnete zum
Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am
24. September 2008 unter der Nr. 5008/J an mich eine schriftliche Anfrage
betreffend „Sicherheitspolizeigesetz“ – Auskunftsverlangen
gemäß § 53 Abs. 3a und 53 Abs. 3b SPG sowie nach §
98 TKG“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 7:
Auskunftsverlangen nach dem SPG sind sicherheitspolizeiliche Vollzugshandlungen, Auskunftsverlangen nach der StPO sind Akte der Gerichtsbarkeit und als solche dem von der Anfrage betroffenen Betreiber erkennbar. Im Übrigen wird auf den beiliegenden Erlass GZ. 94.762/101-GD/08 verwiesen.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Die anfrageberechtigten Stellen des BM.I sind auf einer Homepage der Wirtschaftskammer Österreich für die berechtigten Betreiber und Dienstanbieter abrufbar; insgesamt handelt es sich dabei um 12 Stellen (siehe Punkt III.1 im Erlass GZ. 94.762/101-GD/08).
Zu Frage 6:
Durch die Zentralisierung auf die 12 anfrageberechtigten Kontaktstellen sowie den dort durchgeführten Schulungsmaßnahmen auf Basis des beiliegenden Erlasses wurde sichergestellt, dass die Auskunftsverlangen von sachkundigen Bediensteten gestellt werden.
Zu Frage 8:
Der wesentliche Inhalt des Erlasses wurde im Rahmen einer Koordinierungsbesprechung mit der Wirtschaftskammer Österreich sowie Betreibern und Dienstanbietern erörtert und ist ihnen daher bekannt; das Formular betreffend die Auskunftsverlangen wurde gemeinsam mit der WKÖ sowie den Betreibern und Dienstanbietern ausgearbeitet.
Zu den Fragen 9, 10 und 38:
Gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 bedarf es keiner konkreten Begründung.
Zu den beiden Fragen 11:
Es wird auf Punkt III.4 im Erlass GZ. 94.762/101-GD/08 verwiesen.
Zu Frage 12:
Diesbezüglich wird auf den gemäß § 91d Abs. 4 1. Satz SPG normierten Bericht des Rechtsschutzbeauftragten an den Bundesminister für Inneres verwiesen.
Zu Frage 13:
Die Information erfolgt bei den vorgesehenen Verständigungsfällen spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Durchführung des Auskunftsverlangens.
Zu Frage 14:
Das Gesetz schließt eine Kontaktierung des Rechtsschutzbeauftragten durch die Betreiber nicht aus.
Die Frage der Rechtmäßigkeit von erfolgten Auskunftsverlangen kann gemäß § 91d Abs. 3 SPG durch die Datenschutzkommission geprüft werden.
Zu Frage 15:
Die Beantwortung dieser Frage betrifft nicht den Vollzugsbereich des BM.I.
Zu Frage 16:
Die Auskunftsdaten werden von der jeweiligen aktenführenden Dienststelle verarbeitet; dies erfolgt je nach technischem Standard teils elektronisch, teils in Papierform. Der Schutz dieser Daten vor möglichem Missbrauch erfolgt – wie bei jeglichen anderen Verwendungen personenbezogener Daten im Bereich des BM.I – durch Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen und verordnungsmäßigen sowie interner Vorschriften.
Zu Frage 17:
Die Löschungsverpflichtung richtet sich nach § 63 SPG. Die Löschung der Auskunftsdaten erfolgt elektronisch oder manuell. Die Löschung wird protokolliert.
Zu Frage 18:
Es wird auf das in den §§ 26 und 27 DSG vorgesehene Recht auf Auskunft sowie auf das Recht auf Richtigstellung oder Löschung hingewiesen.
Zu den Fragen 19, 21, 27 und 29:
Zum angefragten Zeitraum bestand keine Statistik- und Meldeverpflichtung, weshalb eine Beantwortung nicht möglich ist.
Zu Frage 20:
Bundesweite Auskunftsverlangen im Zeitraum Jänner – September 2008:
|
|
§ 53 Abs. 3a Z1 SPG |
§ 53 Abs. 3a Z2 SPG |
§ 53 Abs. 3a Z3 SPG |
|
Jänner |
917 |
4 |
7 |
|
Feber |
415 |
3 |
518 |
|
März |
854 |
5 |
93 |
|
April |
657 |
3 |
379 |
|
Mai |
458 |
6 |
180 |
|
Juni |
305 |
8 |
32 |
|
Juli |
336 |
4 |
67 |
|
August |
328 |
4 |
12 |
|
September |
395 |
2 |
20 |
Zu den Fragen 22 und 24:
§ 53 Abs. 3b SPG war vor dem 01.01.2008 nicht existent, weshalb es diesbezüglich auch keine Statistik- und Meldeverpflichtung gegeben hat. Für den Bereich des TKG bestand zu den angefragten Zeiträumen keine Statistik- und Meldeverpflichtung. Darüber hinaus (StPO) fällt die Beantwortung der Fragen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 23:
Bundesweite Auskunftsverlangen im Zeitraum Jänner – September 2008:
|
|
§ 53 Abs. 3b SPG |
|
Jänner |
43 |
|
Feber |
70 |
|
März |
70 |
|
April |
75 |
|
Mai |
96 |
|
Juni |
81 |
|
Juli |
102 |
|
August |
83 |
|
September |
75 |
Zu den Fragen 25 und 26:
Derartige Einzelfälle werden in der Statistik nicht erfasst.
Zu Frage 28:
Bundesweite Auskunftsverlangen im Zeitraum Jänner – September 2008:
|
|
§ 98 TKG |
|
Jänner |
1 |
|
Feber |
13 |
|
März |
18 |
|
April |
12 |
|
Mai |
24 |
|
Juni |
22 |
|
Juli |
23 |
|
August |
23 |
|
September |
23 |
Zu Frage 30:
Keiner
Zu Frage 31:
Da die SPG – Novelle 2007 nach dem Bundesfinanzgesetz 2008 in Kraft getreten ist, konnte für Auskunftsverlangen nach dem SPG in den jeweiligen Budgetansätzen keine explizite Vorsorge getroffen werden.
Zu den Fragen 32 und 39:
Siehe die Punkte II.1 und II.2 im Erlass GZ. 94.762/101-GD/08.
Zu den Fragen 33, 34 ( 1. Frage) und 35:
Die im Gesetz vorgesehenen Auskunftsermächtigungen stellen nicht auf einen bestimmten Zeitraum ab, sondern darauf, dass im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens die in den §§ 53 Abs. 3a und 3b SPG normierten Voraussetzungen vorliegen müssen.
Zu den Fragen 34 (2. Frage) und 36:
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste und Dienstanbieter sind verpflichtet, jene Daten zu beauskunften, die bei ihnen rechtmäßig verarbeitet werden.
Zu Frage 37:
Im § 53 Abs. 3a SPG findet sich keine der beiden Formulierungen.
Zu Frage 40:
Der Begriff „Nachricht“ ist hinreichend determiniert. Entsprechende Anknüpfungspunkte bilden die Definitionen des § 92 Abs. 3 Z 7 TKG sowie § 134 StPO.
Zu Frage 41:
Das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ wird in der Rechtsordnung generell beschrieben mit „ohne unnötigen Aufschub“.
Zu den Fragen 42 und 43:
Ja.
Zu Frage 44:
Keine.
Zu den Fragen 45 und 46:
Die Zahl der verweigerten Auskünfte der Betreiber und Diensteanbieter werden statistisch nicht erfasst.
Zu den Fragen 47, 60 und 61:
§ 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 legt fest, dass der Empfänger seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft zu machen hat, soweit diese nicht außer Zweifel steht. Bei einer gesetzlich normierten Verpflichtung zur Übermittlung wie in § 53 Abs. 3a SPG, in dem Datenarten und Übermittlungszwecke ausdrücklich bezeichnet sind, ist ein zusätzlicher Berechtigungsnachweis durch den Übermittlungsempfänger nicht erforderlich, da außer Zweifel stehend (so auch Dohr/Pollierer/Weiss, Kommentar zu Datenschutzrecht, 2. Auflage, zu § 7 Abs. 2 DSG 2000).
Zu Frage 48:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 49:
In den dafür gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 53 Abs. 3b SPG) sind für die Auskunftsverlangen entsprechende Kostenersätze zu leisten.
Zu Frage 50:
Es werden ausschließlich die in § 53 Abs. 3b SPG genannten Standortdaten des gegenwärtig gefährdeten Menschen, der das Endgerät mitführt, ermittelt.
Zu den Fragen 51 und 52:
Keine.
Zu den Fragen 53, 54, 57 bis 59:
Meinungen oder Ansichten sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG.
Zu Frage 55:
Über Beschwerden in Bezug auf Auskunftsverlangen und behauptete Rechtsverletzungen erkennt die Datenschutzkommission.
Zu Frage 56:
Das Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10a StGG schützt die Übertragung der Kommunikation geheimer Inhalte über Fernmeldeanlagen. Standortdaten sind davon nicht umfasst.
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.