4969/AB XXIII. GP

Eingelangt am 24.11.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                 Wien, am 24. Dezember 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0136-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5000/J vom 24. September 2008 der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Steuergutschrift oder Gewinnspiel, Info-Mail oder Brief, Information oder Wahlkampfaktivität?“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Bevor ich die Fragen im Detail beantworte, möchte ich anführen, dass diese Aktion einen Zuwachs von rund 65.000 FinanzOnline Teilnehmerinnen und Teilnehmern erbracht hat. Gleichzeitig dienen die Rückmeldungen der Bürgerinnen und Bürger sowie die Ergebnisse dieser Aktion dazu, unsere Serviceorientierung weiter auszubauen. Durch diese Aktion war es auch erstmals möglich, die Anzahl der Bürgerinnen und Bürger mit einer möglichen Steuer-gutschrift nicht nur auf Schätzungsbasis, sondern durch konkrete Auswertung zu ermitteln.


Zu 1.:

Die Anzahl der Personen die eine mögliche Steuergutschrift auf Grundlage der Lohnzettel-daten erhalten könnten, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

2003

2004

2005

2007

923.836

928.458

1.203.445

801.425

 

Zu 2.:

Folgende Tabelle enthält die auf Basis der vorhandenen Lohnzettel ermittelten Beträge:

 

2003

2004

2005

2007

109.066.870,-

130.339.710,-

163.986.044,-

149.229.951,-

 

Betreffend die zu den Fragen 1. und 2. genannten Zahlen bzw. Beträge ist ergänzend anzumerken, dass für die angefragten Jahre mit Ausnahme von 2006 bereits entsprechende Auswertungen vorlagen. Die Ermittlung der Angaben für 2006 innerhalb des für die Anfrage-beantwortung vorgegebenen Zeitrahmens wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb ich um Verständnis dafür ersuche, dass diese nicht konkret genannt sind. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Zahlen bzw. Beträge für 2006 auf den Durchschnitt zwischen Vor- und Folgejahr belaufen. Insgesamt ist zu beachten, dass es sich bei den Auswertungen jeweils um „Momentaufnahmen“ handelt, da laufend Steuererklärungen abgegeben werden.

 

Zu 3.:

In den Jahren 2003 und 2004 gab es keine Informationskampagnen zum Thema Arbeitnehmerveranlagung. Für die Jahre 2005 bis 2007 darf ich auf die Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen 2799/J vom 30. März 2005, 3784/J vom 13. Jänner 2006, 4220/J vom 8. Mai 2006 und 1286/J vom 6. Juli 2007 durch mich bzw. meinen Amtsvor-gänger verweisen.

 

Die Ausgaben für das Jahr 2008 betreffen eine Kampagne zum Thema Online-Arbeitnehmerveranlagung, für die € 786.958,03 brutto aufgewendet wurden. Im September dieses Jahres wurde aufgrund der großen Bedeutung des Themas im Zusammenhang mit der Versendung des Briefes ein zusätzlicher Betrag von € 388.191,32 brutto an Mediakosten in eine Informationskampagne zum Thema „Holen Sie sich Ihr Geld zurück“ investiert.


 

Zu 4.:

Bereits aus der Aufmachung des Schreibens und seinem Wortlaut ist sein bloßer Informationscharakter zu erkennen. Die Bürgerinnen und Bürger werden darin an den „Jahresausgleich“ im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung sowie an die Möglichkeit einer daraus resultierenden Steuergutschrift erinnert und in weiterer Folge dazu aufgefordert, ihre Rechte beim Finanzamt - als der dafür zuständigen Stelle - geltend zu machen.

Auch stehen die zitierten Sätze „Dieses Geld steht Ihnen zu. Holen Sie es ab!“ keineswegs isoliert für sich. Vielmehr wird bereits im nachfolgenden Satz auf die Rückseite des Schreibens verwiesen, wo eine detaillierte Schilderung der weiteren Vorgehensweise erfolgt.

 

Zu 5.:

Es liegt durchaus in der Zuständigkeit eines Bundesministers, eine Informationsinitiative, die eine Vielzahl nachgeordneter Dienststellen betrifft, zentral durchführen zu lassen.

 

Zu 6.:

Beim Bürgerservice im Bundesministerium für Finanzen gingen bis zum 14. Oktober 2008 in Summe 131 Anrufe zum Thema des Briefversandes ein. Dies stellt keine signifikante Erhöhung der Anzahl von Anrufen im Vergleich zu den Vormonaten dar. Die Hotline FinanzOnline wurde - den 65.000 Neuanmeldungen zu FinanzOnline entsprechend - mit rund 10.000 zusätzlichen Anrufen in Anspruch genommen.

 

Zu 7.:

Dass im gegenständlichen Schreiben in Abweichung zu § 25 Abs. 1 letzter Satz DSG 2000 keine DVR-Nummer angeführt wurde, stellt eine bedauerliche Ausnahme von der innerhalb des Finanzressorts gängigen Praxis dar und ist auf ein Versehen zurückzuführen.

 

Es darf allerdings darauf hingewiesen werden, dass die Führung der DVR-Nummer nicht Selbstzweck ist, sondern vielmehr eine Ausprägung der in § 25 Abs. 1 DSG 2000 normierten Pflicht des Auftraggebers zur Offenlegung seiner Identität darstellt, die - neben den die Führung des Datenverarbeitungsregisters regelnden §§ 16 ff DSG 2000 und den Informationspflichten nach § 24 DSG 2000 - zu jenen Publizitätsvorschriften gehört, die dem Betroffenen die Verfolgung seiner Rechte ermöglichen sollen. Die Offenlegungspflicht hat den Hintergrund, dass für den Betroffenen nicht immer erkennbar ist, wer seine Daten verarbeitet. Sie zielt letztendlich darauf ab, dem Betroffenen Kenntnis darüber zu verschaffen, gegen wen er sein Widerspruchs- oder Löschungsrecht durchsetzen kann.

 

Diese gemäß der Intention des Gesetzgebers durch Gebrauch der DVR-Nummer bezweckte Offenlegung der Identität des Absenders ist im vorliegenden Fall allein schon durch die äußere Aufmachung des Schreibens (BMF-Briefkopf, Bezeichnung meiner Person als Absender und Angabe der Adresse des Bundesministeriums für Finanzen) sichergestellt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen der Regierungsvorlage zu
§ 52 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 hinzuweisen. Im Gegensatz zu den in § 52 Abs. 1 aufgezählten Fällen tatsächlicher Rechtsverletzung handelt es sich bei den Tatbeständen des § 52 Abs. 2, zu denen auch das Nichtführen der DVR-Nummer gehört, um solche Unterlassungen, die eine Gefährdung der Rechte Betroffener oder wenigstens eine Gefährdung der Durchsetzbarkeit dieser Rechte zur Folge haben.

 

Eben dieses Gefährdungspotential kann sich aber unter den gegeben Umständen nicht realisieren, da dem gegenständlichen Schreiben unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass es sich um ein Informationsschreiben des Bundesministers für Finanzen handelt, in dem auf die Vorgehensweise zur Geltendmachung einer Lohnsteuergutschrift aufmerksam gemacht wird. Eine Gefährdung der Betroffenen in der Verfolgung ihrer Rechte mangels Kenntnis des Auftraggebers ist unter diesen Umständen nicht zu befürchten.

 

Zu 8.:

Die Tatbestände des § 48a BAO werden durch das Offenbaren oder Verwerten von Verhältnissen oder Umständen verwirklicht. Keine dieser Begehungshandlungen wird durch den gegenständlichen Brief erfüllt. „Offenbaren“ setzt voraus, dass Tatsachen Dritten mitgeteilt werden und nicht wie in den vorliegenden Fällen dem Betroffenen selbst. „Verwerten“ bezeichnet das Ausnützen zu fremdem oder eigenem Vorteil. Der einzige unmittelbare Vorteil ist aber im Informationsgewinn auf Seite des bzw. der Steuerpflichtigen zu erkennen. Davon abgesehen dient die Verwertung im vorliegenden Fall der Durchführung eines Abgabenverfahrens und erfüllt damit die Voraussetzung des § 48a Abs. 4a BAO.

 

Zu 9. und 10.:

Aufgrund der nur geringfügigen Mutationen wurden die gegenständlichen Schreiben seitens der Post AG als Info-Mail anerkannt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.