4971/AB XXIII. GP

Eingelangt am 24.11.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                 Wien, am 24. November 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0137-I/4/2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5031/J vom 24. September 2008 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Feuerwerkskörpern (Pyrotechnikmaterialien) für 2007“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Wie bereits in den Beantwortungen der parlamentarischen Anfrage Nr. 1685/J vom 24. Oktober 2007 und weiterer Voranfragen ausgeführt, möchte ich einleitend erwähnen, dass im Zuge der Zollabfertigung von den Zollorganen neben dem Zollrecht nur jene Vorschriften vollzogen werden, die den Zollorganen gesetzlich auch übertragen wurden. Die Zollorgane sind jedoch nicht mit der Vollziehung des Pyrotechnikgesetzes selbst betraut. Diese Aufgabe obliegt gemäß § 34 Pyrotechnikgesetz 1974 dem Bundesminister für Inneres.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Im Jahr 2007 wurden Feuerwerkskörper und pyrotechnische Artikel durch 22 Importeure zur Einfuhr nach Österreich angemeldet. Alle diese Importeure haben ihren Sitz in Österreich.


Zu 2. bis 4.:

Aus Drittstaaten wurden im Jahr 2007 folgende Pyrotechnikmaterialien nach Österreich eingeführt:

 

Herkunftsland

2007

Schweiz

22,639

China

1.809,791

Hongkong

27,729

Gesamt

1.860,159

 

Über die innergemeinschaftliche Verbringung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Artikeln liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vor.

 

Zu 5. bis 11.:

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung zu Punkt 5. bis 11. der parlamentarischen Anfrage Nr. 3565/J vom 25. Oktober 2005 durch meinen Amtsvorgänger verweisen.

 

Zu 12. bis 15.:

Da für Feuerwerkskörper in der Kombinierten Nomenklatur ein eigener KN-Code, nämlich 3604 10, vorgesehen ist, ergeben sich in der Regel keine Probleme bei der Zollabfertigung hinsichtlich der Einreihung derartiger Waren.

 

Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 wurden keinerlei Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände von den Österreichischen Zollorganen an die TUA zur Begutachtung gesendet. Daher wurden dahingehend auch keine Untersuchungen durchgeführt.

 

Zu 16.:

Für die Ein- und Ausfuhr von Pyrotechnikartikeln und dafür bestimmte Chemikalien gilt, wie für andere Waren auch, das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften sowie das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG) mit den in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Weisungen.

 

Zu 17.:

Hierzu darf ich auf die Beantwortung der Fragen 29. und 30. der parlamentarischen Anfrage Nr. 115/J vom 24. Februar 2003 durch meinen Amtsvorgänger verweisen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.