4972/AB XXIII. GP

Eingelangt am 24.11.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                 Wien, am 24. November 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0134-I/4/2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5054/J vom 24. September 2008 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend "systematische Falschauskünfte von Finanzämtern in Zusammenhang mit der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA)" beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend wird festgehalten, dass Ausnahmen von der Normverbrauchsabgabe nur dem Normverbrauchsabgabegesetz zu entnehmen und in keiner Verordnung publiziert sind. Welche Kraftfahrzeuge nach dem Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) steuerbar sind, richtet sich nach § 2 NoVAG. In dieser Bestimmung sind die von der Normverbrauchsabgabe betroffenen Kraftfahrzeuge durch die gemeinschaftsrechtliche zolltarifarische Einstufung, das sind die Positionen und Unterpositionen der so genannten „Kombinierten Nomenklatur“, umschrieben. Die für die Tarifierung maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif und in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, ABl C 50 vom 28. Februar 2006, ersichtlich. § 2 NoVAG ist in seiner jetzigen Fassung seit dem 1. Jänner 1995 in Kraft.

 

Die in der gegenständlichen Anfrage genannte Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse idF BGBl II Nr 193/2002 bezieht sich auf die Umsatz- und Einkommensteuer. Da diese bei der Beurteilung, wie Kraftfahrzeuge nach dem NoVAG einzuordnen sind, außer Ansatz bleibt, kann sie keinerlei Befreiungen von der Normverbrauchsabgabe festlegen. Somit stellt sich in Hinblick auf das NoVAG auch nicht die Frage nach der unterschiedlichen Anwendung der Verordnung, weil diese gar nicht auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang es zu Falschauskünften im Hinblick auf diese Verordnung bei der Normverbrauchsabgabe gekommen sein soll.

 

Zu 1. bis 6.:

Nach Auswertung der Beschwerdedatenbank liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Beschwerden vor, in denen Falschauskünfte von Finanzämtern im Zusammenhang mit der Normverbrauchsabgabe behauptet werden.

 

Zu 7.:

Diese Verordnung ist ausschließlich auf die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer anzuwenden; ein Zusammenhang mit der Normverbrauchsabgabe besteht nicht. Informationen sowie Erlässe und Richtlinien ergehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen regelmäßig zu unterschiedlichen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften. Die Informationen zu der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse erfolgten zum großen Teil aufgrund von Judikatur, die zu diesem Thema ergangen ist und nicht, weil die Verordnung von den Finanzämtern unterschiedlich angewandt worden wäre.

 

Zu 8.:

Generell ist festzuhalten, dass für die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung zahlreiche Instrumente wie Schulungen, Wissensplattform etc. zur Verfügung stehen, die einen hohen fachlichen Wissensstand und damit auch eine richtige Auskunftsgewährung sicherstellen. Die Beantwortung schriftlicher Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern sichert eine ausreichende Dokumentation, sodass keine weiteren diesbezüglichen Schritte notwendig sind.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.