4976/AB XXIII. GP

Eingelangt am 28.11.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am       November 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0139-I/4/2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5062/J vom 20. Oktober 2008 der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Pensionskassengesetz, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1., 3. und 4.:

Das Regierungsprogramm für die vorangegangene Gesetzgebungsperiode hat hinsichtlich der Pensionskassen eine Evaluierung der Veranlagungsvorschriften und –politik der Pensionskassen unter besonderer Berücksichtigung der Anlegerinteressen und der Transparenz mit dem Ziel einer Verbesserung des Gesamtnutzens für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorgesehen. Zu diesem Zweck wurde von dem mir beigegebenen Staatssekretär Mag. Christoph Matznetter eine Arbeitsgruppe eingerichtet, welche diese Evaluierung des Pensionskassengesetzes allerdings nicht mehr beenden konnte. Soweit dem Bundesministerium für Finanzen bekannt ist, hat es auch auf Sozialpartnerebene bereits Gespräche gegeben und es wurden Vorschläge für Maßnahmen ausgearbeitet. Es bleibt nun abzuwarten, welche Linie im Regierungsprogramm der noch zu bildenden neuen Bundesregierung vorgegeben wird.

 

Zu 2.:

Grundsatz des Pensionskassensystems ist, dass die Pensionskassen treuhändig die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten verwalten. Diese Treuhandlösung unterscheidet das Pensionskassensystem vom System der Kapitalanlagefonds, bei denen es sich um Miteigentumsrechte handelt. Auch bei Veranlagung in Anteilsscheinen von Kapitalanlagefonds trägt der Inhaber der Anteilsscheine das Veranlagungsrisiko und nicht die Kapitalanlagegesellschaft.

 

Abhängig von der Art der Zusage, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer(-vertretung) ausgehandelt wurde, trägt im Pensionskassensystem das Veranlagungsrisiko bei leistungsorientierten Zusagen der Arbeitgeber und bei beitragsorientierten Zusagen der Arbeitnehmer. Es bestehen bei den Pensionskassen auch für zahlreiche Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 28 PKG eingerichtete Beratungsausschüsse, in denen die Veranlagungsstrategie erörtert und auch gemeinsam festgelegt wird. Auch im Aufsichtsrat der Pensionskasse sind Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zwingend vorgesehen. Letztendlich besteht im Pensionskassensystem ein wesentlich ausgereifteres Mitspracherecht der Begünstigten als bei anderen Finanzdienstleistungsunternehmen.

 

Zu 5.:

Für Pensionskassen gelten bereits jetzt sehr umfangreiche Publizitätsvorschriften, die auch im Einklang mit der Richtlinie 2003/41/EG vom 3. Juni 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung stehen. So ist beispielsweise die Zusendung beziehungsweise die Ermöglichung eines Online-Abrufes einer jährlichen Kontonachricht verpflichtend, in der neben den Veränderungen im Geschäftsjahr, die aus Beiträgen, Erträgen, Kosten und dergleichen resultieren, auch Informationen über die Veranlagung anzugeben sind. Weiters ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein eigener Rechenschaftsbericht zu erstellen, der vom Abschlussprüfer zu prüfen ist und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Verlangen zu übermitteln ist.

 

Zu 6.:

Die Pensionskassen stehen bereits jetzt in einem Wettbewerb zueinander, der nicht zuletzt durch die von der OeKB durchgeführte Performanceberechnung – die auf einer Initiative der Pensionskassen selbst beruht – auch vergleichbar und transparent ist. Da es sich beim Pensionskassensystem um ein betriebliches Altersvorsorgesystem handelt, ist grundsätzlich nur ein kollektiver Wechsel der Pensionskasse zulässig. Ein solcher Wechsel der Pensionskasse ist selbstverständlich bereits immer möglich gewesen und seit Einführung der betrieblichen Kollektivversicherung im Versicherungsaufsichtsgesetz ist auch ein Wechsel in dieses Produkt möglich.

Zu 7.:

Die Pensionen aus Pensionskassen werden derzeit vollkommen systemkonform mit dem jeweils anwendbaren Steuertarif besteuert. Der Grund liegt darin, dass die Einzahlungen des Arbeitgebers in die Pensionskassen eigentlich einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, der grundsätzlich im Zeitpunkt der Einzahlung voll zu versteuern wäre. Um die betriebliche Vorsorge zu fördern, findet diese Besteuerung aber nicht im Zeitpunkt der Einzahlung der Beiträge statt, sondern erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Pension. Dadurch erhält der Arbeitnehmer nicht nur einen Zinsvorteil, er profitiert in den meisten Fällen auch von einer niedrigeren Progression, da das Einkommen in der Aktivzeit meist höher ist als in der Pension. Zusätzlich gibt es auch für die Veranlagungserträge in weiten Bereichen eine Steuerbefreiung, wodurch der Arbeitnehmer nochmals profitiert. Zudem kann der Arbeitgeber die geleisteten Beiträge von der Steuer absetzen.

 

Aus diesem Grund ist es auch irrelevant, woraus die Pensionen bestehen und wie hoch der Anteil aus Kapitalerträgen ist. Da die Besteuerung des Arbeitslohnes auf die Zeit der Pension verschoben wurde, muss dort systemkonform der jeweilige Tarifsteuersatz zur Anwendung gelangen und die Pension daher als laufendes Einkommen versteuert werden. Sie stellt nämlich systematisch den bisher unbesteuert gebliebenen (verzinsten und daher entsprechend inflationsangepassten) Arbeitslohn der vergangenen Jahre dar. Eine Besteuerung der Pension mit nur 25% würde eine nicht gerechtfertigte systemwidrige Besserstellung von Beziehern einer Pensionskassenpension darstellen, die den geltenden steuerlichen Vorschriften über die Einmalerfassung von Einkünften widerspricht.

 

Zu 8.:

Da sich die derzeitige Besteuerung als systemkonform darstellt, weil die Besteuerung des Arbeitslohnes auf die Zeit der Pension verschoben wird, ist keine Änderung dieser Bestimmungen angedacht. Eine Besteuerung nicht nach dem Tarif würde eine unsystematische Besserstellung von Pensionskassenpensionisten gegenüber anderen Pensionisten darstellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.