51/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen ha-
ben am 17. November 2006 unter der Nr. 74/J an mich eine schriftliche parlamenta-
rische Anfrage betreffend Ausgliederungen im Bereich des BKA gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Dies betrifft in Teilen den Bereich der Rundfunkregulierung, namentlich die Tätigkei-
ten des Fachbereichs Rundfunk der Rundfunk und Telekom Regulierungs- GmbH
(RTR) als Gesch
äftsapparat der Kommunikationsbehörde Austria. Die Neuordnung
der Beh
ördenstruktur ist mit 1. April 2001 in Kraft getreten und hat das vom VfGH in
Teilen für verfassungswidrig erklärte System der Privatrundfunkbehörde abgelöst.

Hinsichtlich der Errichtung der Buchhaltungsagentur und der BBG verweise ich auf
die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage PA 75/J durch den Bundesminister
f
ür Finanzen.

Zu Frage 2:

Die Detailbegründung für die Neuordnung der Behördenstruktur im Bereich der
Rundfunkregulierung ist den einschlägigen Parlamentarischen Materialien zu
entnehmen, vgl. insbesondere den Ausschußbericht (507 BlgNR, XXI. GP).

Zu Frage 3:

Eine Objektivierung der Vorteile im Sinne eines Vorher/Nachher-Vergleiches schei-
det aus mehrerlei Gründen aus. Zum einen wurden der KommAustria als nachge-
ordneter Dienststelle des Bundeskanzleramtes und ihrem unterstützenden ausge-
gliederten Geschäftsapparat RTR-GmbH mit dem KOG im Jahre 2001 zahlreiche
v
öllig neue Aufgaben übertragen, die in dieser Form nicht von den zuvor bestehen-


den Behörden, wie etwa der Privatrundfunkbehörde, wahrgenommen wurden (zu
denken ist hier insbesondere an die Zulassung privater terrestrischer Fernsehver-
anstalter oder die später hinzugekommene Aufgabe der amtswegigen Aufsicht über
die Einhaltung der Werbebestimmungen). Zusätzlich wurden der KommAustria und
ihrem Gesch
äftsapparat RTR-GmbH auch Aufgaben des Frequenzmanagements
zugewiesen. Die RTR-GmbH fungiert unter der Verantwortung des Geschäftsführers
für den Fachbereich Rundfunk weiters als Förderstelle für die Vergabe von Mitteln
aus dem Digitalisierungsfonds und dem Fernsehfilm-Förderungsfonds (Filmfonds
Austria), welche mit 1. Jänner 2004 neu geschaffen wurden.

Von diesem neuen Aufgabenspektrum abgesehen bestand aufgrund der vom Verfas-
sungsgerichtshof f
ür verfassungswidrig befundenen Vorgänger-Behördenkonstrukti-
on f
ür den Gesetzgeber dringender Handlungsbedarf, der sich unmöglich in objekti-
vierbaren Vorteilen" einer später für verfassungskonform (vgl. VfSIg. 16.625/2002)
befundenen Regelung im Vergleich zu einer verfassungswidrigen Behördenkonstruk-
tion ausdr
ücken läßt.

Als einer von vielen zweifelsfreien und wohl auch objektivierbaren Vorteilen für die
betroffenen Rundfunkveranstalter ist jedenfalls die Verfahrenskonzentration bei einer
einzigen Beh
örde erster Instanz zu nennen.

Zu Frage 4:

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung.

Zu Frage 5:

a)  Prof. Dr. Alfred Grinschgl wurde am 18. Mai 2001 für fünf Jahre zum Geschäfts-
führer des Fachbereichs Rundfunk der RTR-GmbH bestellt. Mit 31. Mai 2006 wur-
de Dr. Grinschgl neuerlich für fünf Jahre zum Geschäftsführer bestellt. Er ging aus
den vorangegangenen und
öffentlichen Bestellungsverfahren aufgrund seiner per-
sönlichen Eignung und insbesondere seiner langjährigen Erfahrung als einer der
Pioniere des österreichischen Privatrundfunks als jeweils bestqualifizierter Bewer-
ber hervor.

Die Bedingungen erfolgten aufgrund des Stellenbesetzungsgesetzes und der sich
darauf st
ützenden Vertragsschablonen. Im Übrigen ist mir eine Beantwortung aus
datenschutzrechtlichen Gr
ünden nicht möglich.

b)  Der Personalstand der RTR-GmbH umfaßte per 31.12.2005 93,5 Vollzeit-Äquiva-
lente. Davon entfielen auf den Fachbereich Rundfunk (dieser beinhaltet sowohl
den Geschäftsapparat der KommAustria, den Bereich Frequenzmanagement, so-
wie die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und des Fernsehfonds Austria) 22
Vollzeit-Äquivalente.


Zu Frage 6:

Sämtliche unternehmerischen Kennzahlen (u.a. Jahresabschluß, Bilanz, Personal-
entwicklung) der RTR-GmbH sind Bestandteil des Tätigkeitsberichtes (2001 und
2002) bzw. des Kommunikationsberichtes (ab 2003). Diese liegen öffentlich vor und
können unter der Adresse http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Portfolio Berichte nach+Kateqorie
abgerufen werden.

Zu Frage 7:

a)   Eine meßbare Effizienzsteigerung ist aufgrund des völlig neu geregelten und we-
sentlich erweiterten Aufgabenspektrums der KommAustria und ihres Geschäfts-
apparates RTR-GmbH im Vergleich zur verfassungswidrigen Vorgängerbehörde,
die ausschließlich für die rundfunkrechtliche Zulassungserteilung zuständig war,
nicht möglich.

b)   Eine objektive Darstellung von Kosteneinsparungen ist wie bereits zu a) ausge-
führt aufgrund des neu geregelten und wesentlich erweiterten Aufgabenspektrums
nicht m
öglich. Es darf jedoch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wer-
den, daß die Rundfunk-Regulierungstätigkeit aufgrund der Bestimmungen des
§ 10a KOG nur zu rund einem Viertel aus dem Budget des Bundes und zu drei
Vierteln aus Finanzierungsbeiträgen der Marktteilnehmer finanziert wird.

c)        Die Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Dienstleistungen" beschränkt sich
im Bereich der Rundfunkregulierung wohl auf das Vorhandensein einer zust
ändi-
gen Behörde. Dies ist im Rahmen der gewählten Konstruktion uneingeschränkt
weiter der Fall.

Zu Frage 8:

Die Anteile der RTR-GmbH sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten.

Zu Frage 9:

Der Gesamtaufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk ist gesetzlich
der Höhe nach begrenzt, ebenso der Anteil des Bundes aus Budgetmitteln (vgl.
§ 10a KOG). Insoweit stellen sich keine Fragen einer grauen Finanzschuld".

Zu Frage 10:

Der Personalaufwand der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk betrug im Jahr 2005
1.945.000,- Euro. Von diesem Betrag wird lediglich rund ein Viertel aus dem Bun-
deshaushalt (vgl.
§ 10a KOG) finanziert. Die Personalkosten des BKA betrugen laut
BFG 2005 34.398.000,-. Eine Gegenüberstellung dieser Zahlen erscheint ange-
sichts der unterschiedlichen Mittelherkunft (Finanzierung der RTR-GmbH zu rund
drei Viertel aus Finanzierungsbeiträgen der Marktteilnehmer) unzweckmäßig.