51/AB XXIII. GP
Eingelangt am 09.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Fichtenbauer,
Kolleginnen und Kollegen ha-
ben
am 17. November 2006 unter der Nr. 74/J an mich eine schriftliche parlamenta-
rische Anfrage
betreffend Ausgliederungen im Bereich des BKA gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Dies betrifft in Teilen den Bereich der Rundfunkregulierung, namentlich
die Tätigkei-
ten des Fachbereichs Rundfunk der Rundfunk und Telekom Regulierungs- GmbH
(RTR) als Geschäftsapparat der Kommunikationsbehörde Austria.
Die Neuordnung
der Behördenstruktur ist mit 1. April 2001 in Kraft getreten und
hat das vom VfGH in
Teilen für verfassungswidrig erklärte System der Privatrundfunkbehörde abgelöst.
Hinsichtlich der Errichtung der Buchhaltungsagentur und der BBG verweise
ich auf
die Beantwortung der
Parlamentarischen Anfrage PA 75/J durch den Bundesminister
für Finanzen.
Zu Frage 2:
Die Detailbegründung für die Neuordnung der
Behördenstruktur im Bereich der
Rundfunkregulierung
ist den einschlägigen Parlamentarischen Materialien zu
entnehmen, vgl.
insbesondere den Ausschußbericht
(507 BlgNR, XXI. GP).
Zu Frage 3:
Eine Objektivierung der Vorteile im Sinne eines
Vorher/Nachher-Vergleiches schei-
det
aus mehrerlei Gründen aus. Zum einen wurden der KommAustria als
nachge-
ordneter
Dienststelle des Bundeskanzleramtes und ihrem unterstützenden
ausge-
gliederten
Geschäftsapparat RTR-GmbH mit dem KOG im Jahre 2001 zahlreiche
völlig neue
Aufgaben übertragen, die in dieser Form nicht von den zuvor
bestehen-
den Behörden, wie etwa der Privatrundfunkbehörde,
wahrgenommen wurden (zu
denken ist hier insbesondere an die Zulassung privater terrestrischer
Fernsehver-
anstalter
oder die später hinzugekommene Aufgabe der amtswegigen Aufsicht über
die
Einhaltung der Werbebestimmungen). Zusätzlich wurden der
KommAustria und
ihrem Geschäftsapparat RTR-GmbH auch Aufgaben des Frequenzmanagements
zugewiesen.
Die RTR-GmbH fungiert unter der Verantwortung des Geschäftsführers
für den
Fachbereich Rundfunk weiters als Förderstelle für die Vergabe
von Mitteln
aus
dem Digitalisierungsfonds und dem Fernsehfilm-Förderungsfonds
(Filmfonds
Austria),
welche mit 1. Jänner 2004 neu geschaffen wurden.
Von diesem
neuen Aufgabenspektrum abgesehen bestand aufgrund der vom Verfas-
sungsgerichtshof für
verfassungswidrig befundenen Vorgänger-Behördenkonstrukti-
on für den Gesetzgeber dringender Handlungsbedarf, der sich
unmöglich in objekti-
vierbaren
„Vorteilen"
einer später für verfassungskonform (vgl. VfSIg.
16.625/2002)
befundenen Regelung
im Vergleich zu einer verfassungswidrigen Behördenkonstruk-
tion ausdrücken läßt.
Als einer von vielen zweifelsfreien und wohl auch objektivierbaren
Vorteilen für die
betroffenen
Rundfunkveranstalter ist jedenfalls die Verfahrenskonzentration bei einer
einzigen Behörde erster Instanz zu nennen.
Zu Frage 4:
Die
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung.
Zu Frage 5:
a) Prof. Dr. Alfred
Grinschgl wurde am 18. Mai 2001 für fünf Jahre zum
Geschäfts-
führer des
Fachbereichs Rundfunk der RTR-GmbH bestellt. Mit 31. Mai 2006 wur-
de Dr. Grinschgl
neuerlich für fünf Jahre zum Geschäftsführer bestellt. Er ging aus
den vorangegangenen und öffentlichen
Bestellungsverfahren aufgrund seiner per-
sönlichen
Eignung und insbesondere seiner langjährigen Erfahrung als
einer der
Pioniere
des österreichischen Privatrundfunks als jeweils
bestqualifizierter Bewer-
ber
hervor.
Die
Bedingungen erfolgten aufgrund des Stellenbesetzungsgesetzes und der sich
darauf stützenden Vertragsschablonen. Im Übrigen ist mir eine Beantwortung aus
datenschutzrechtlichen Gründen
nicht möglich.
b) Der Personalstand der
RTR-GmbH umfaßte per 31.12.2005 93,5 Vollzeit-Äquiva-
lente.
Davon entfielen auf den Fachbereich Rundfunk (dieser beinhaltet sowohl
den
Geschäftsapparat der KommAustria, den Bereich
Frequenzmanagement, so-
wie
die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und des Fernsehfonds Austria) 22
Vollzeit-Äquivalente.
Zu Frage 6:
Sämtliche unternehmerischen Kennzahlen (u.a.
Jahresabschluß, Bilanz, Personal-
entwicklung)
der RTR-GmbH sind Bestandteil des Tätigkeitsberichtes (2001 und
2002)
bzw. des Kommunikationsberichtes (ab 2003). Diese liegen öffentlich vor
und
können unter
der Adresse http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Portfolio Berichte
nach+Kateqorie
abgerufen werden.
Zu Frage 7:
a)
Eine meßbare Effizienzsteigerung ist aufgrund des völlig neu
geregelten und we-
sentlich
erweiterten Aufgabenspektrums der KommAustria und ihres Geschäfts-
apparates
RTR-GmbH im Vergleich zur verfassungswidrigen Vorgängerbehörde,
die
ausschließlich für die rundfunkrechtliche
Zulassungserteilung zuständig war,
nicht
möglich.
b)
Eine objektive Darstellung von Kosteneinsparungen ist wie bereits zu a)
ausge-
führt aufgrund des neu geregelten und
wesentlich erweiterten Aufgabenspektrums
nicht möglich. Es
darf jedoch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wer-
den,
daß die
Rundfunk-Regulierungstätigkeit aufgrund der Bestimmungen des
§ 10a KOG nur
zu rund einem Viertel aus dem Budget des Bundes und zu drei
Vierteln aus
Finanzierungsbeiträgen der Marktteilnehmer finanziert
wird.
c)
Die „Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Dienstleistungen" beschränkt sich
im Bereich der Rundfunkregulierung wohl auf
das Vorhandensein einer zuständi-
gen
Behörde. Dies ist im Rahmen der gewählten
Konstruktion uneingeschränkt
weiter
der Fall.
Zu Frage 8:
Die Anteile der RTR-GmbH sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten.
Zu Frage 9:
Der Gesamtaufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich
Rundfunk ist gesetzlich
der
Höhe nach
begrenzt, ebenso der Anteil des Bundes aus Budgetmitteln (vgl.
§ 10a KOG). Insoweit stellen sich
keine Fragen einer „grauen Finanzschuld".
Zu Frage 10:
Der
Personalaufwand der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk betrug im Jahr 2005
€ 1.945.000,-
Euro. Von diesem Betrag wird lediglich rund ein Viertel aus dem Bun-
deshaushalt (vgl. § 10a KOG) finanziert. Die Personalkosten des
BKA betrugen laut
BFG
2005 € 34.398.000,-. Eine Gegenüberstellung
dieser Zahlen erscheint ange-
sichts
der unterschiedlichen Mittelherkunft (Finanzierung der RTR-GmbH zu rund
drei Viertel aus
Finanzierungsbeiträgen der Marktteilnehmer) unzweckmäßig.