510/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.05.2007
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Brosz, Freundinnen und Freunde haben am 14. März 2007 unter der Nr. 521/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Bezugsfortzahlung trotz Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei Karl-Heinz Grasser gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Bezugsfortzahlung für Bundesminister a.D. Mag. Grasser wurde auf Grund eines Schreibens von Mag. Grasser an das Bundeskanzleramt mit Wirkung vom 31. März 2007 eingestellt.

Zu den Fragen 3 und 4:

Bundesminister a.D. Mag. Grasser hat keine Erwerbstätigkeit gemeldet. Eine über

die allgemeine Mitwirkungsverpflichtung von Parteien des Verwaltungsverfahrens,

wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung statuiert,

hinausgehende spezielle Meldepflicht sieht das Bundesbezügegesetz (BBezG) nicht

vor.

 

Zu den Fragen 5 bis 8:

Nach § 6 Abs. 2 Z 2 BBezG führt jede Form der Ausübung einer Erwerbstätigkeit

zum Verlust des Anspruches auf Bezugsfortzahlung. Allfällige zu Unrecht bezogene

Bezugsfortzahlungen werden daher zurückgefordert. Ob eine Bezugsfortzahlung

ganz oder teilweise zu Unrecht bezogen wurde und daher zurückgefordert wird, wird

nach den Regeln des AVG in einem von Amts wegen durchzuführenden Verfahren

entschieden.

Im konkreten Fall wurde der Bezieher der Bezugsfortzahlung im Bescheid, mit dem die Bezugsfortzahlung zuerkannt wurde, aufgefordert, zu gegebener Zeit den Ein- kommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vorzulegen.