518/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.05.2007
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BM für Wirschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 9. Mai 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0057-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 577/J betreffend Erhaltung des Klettergebietes „Dschungelbuch“ an der Martinswand bei Sanierung des Steinbruchs Zirl, welche die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 27. März 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Das Verhalten des Gebirges bei den Sprengungen wurde von anerkannten und ortskundigen Fachleuten auf dem Gebiet der Geologie beurteilt. Hiezu ist anzumerken, dass ein Gebirge inhomogen ist und keineswegs durchgehend idente Eigenschaften aufweist. Dies trifft im Besonderen auf den stark verritzten Ostrand des Steinbruches Martinsbühel zu.

 

Jede Sprengung wurde vorher bescheidgemäß angezeigt und wurde vom Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, der selbst über eine Sprengbefugnis verfügt, ebenso wenig beanstandet, wie von den Geologen.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Zu größeren unvorhergesehenen Felsstürzen ist es am 7. Juni 2000, im Februar 2005 und am 7. August 2006 gekommen. Die Ursachen sind in den Berichten der geologischen Abbauaufsicht dargelegt. Der Abbruch erfolgte jeweils entlang vorhandener Ritzen bzw. Harnische.

 

 

Antwort zu den Punkten 3 und 11 der Anfrage:

 

Ein solcher Bericht ist der Bezirkshauptmannschaft nicht bekannt. Neben der Bezirkshauptmannschaft wurde auch der Gendarmerieposten (nunmehr die Polizeiinspektion) Zirl von jeder Sprengung vorher verständigt. Die bescheidmäßig vorgeschriebene Sperre der Bundesstraße 171 (Tirolerstraße) wurde von Polizeibeamten durchgeführt. Nach Angaben des Bergbauberechtigten ist es jedoch mehrfach vorgekommen, dass Kletterer temporäre und permanente Absperrungen nicht beachtet haben und Hinweisschilder entfernt oder beschädigt worden sind.

 

Der Bergbauberechtigte wurde angewiesen, die beschädigten bzw. entfernten Schilder wieder herzustellen. Für weitergehende Maßnahmen bestand keine Veranlassung.

 

Der Steinbruch wird von der Bezirkshauptmannschaft – wie im § 175 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) vorgeschrieben – mindestens jährlich unter Beiziehung von Amtssachverständigen überprüft. Diese Überprüfung umfasst auch die Einhaltung der sprengrechtlichen Vorgaben.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Im Zuge der Kontrollen wurde von der Bezirkshauptmannschaft keine Nichteinhaltung von Vorgaben festgestellt.

 

Antwort zu den Punkten 5, 7 und 8 der Anfrage:

 

Schäden, die auf Grund von Sprengungen im Steinbruch entstehen, stellen Bergschäden dar. Für diese sieht das Mineralrohstoffgesetz eine verschuldensunabhängige Haftung vor. Haftpflichtiger ist gemäß § 161 Abs. 1 MinroG der Bergbauberechtigte; wenn die Bergbauberechtigung nicht mehr aufrecht ist, der zuletzt Bergbauberechtigte. Daraus ergibt sich, dass auch für Bergschäden, die erst nach Beendigung des Bergbaus auftreten, der zuletzt Bergbauberechtigte haftet.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 12 der Anfrage:

 

Seit dem Felssturzereignis am 7. August 2006 sind die Sanierungsarbeiten eingestellt. Sollte eine Sanierung im Rahmen des § 179 MinRoG (nach dieser Bestimmung hat die Behörde dem Bergbauberechtigten Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen, wenn die von diesem getroffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen nicht genügen) möglich sein, hat der Bergbauberechtigte einen Abschlussbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Über die Dauer der Durchführungsmaßnahmen kann seitens der Bezirkshauptmannschaft derzeit mangels Vorliegen eines Projekts keine Aussage getroffen werden.

 

Derzeit stehen folgende Varianten für das weitere Schicksal des Steinbruchs in Diskussion:

 

Einstellung des Abbaues ohne Sanierung:

Dies hätte zur Folge, dass die B 171 nicht auf ihre ursprüngliche Trasse zurückverlegt werden kann; weiters wäre die im Interesse der Gemeinde Zirl als Grundeigentümerin gelegene Verfüllung der Ostseite des Steinbruches nicht möglich, weil dieser Bereich auf Grund einer Sperre durch das Arbeitsinspektorat Innsbruck nicht betreten und befahren werden darf; die von den Geologen verlangte Verdichtung der Schüttung wäre daher nicht möglich. Bei dieser Variante müsste auch das von der Marktgemeinde Zirl verfügte Betretungsverbot für bestimmte Grundstücke aufrecht bleiben. Betroffen sind hievon ca. sieben Routen des Klettergartens Dschungelbuch und eine Wiese der Erzabtei St. Peter.

Entfernung von Abraum auf der Ostseite des Bruches:

Hiefür müsste Gemeindegrund im Natura 2000 Gebiet Karwendel in Anspruch genommen werden. In der Folge wäre eine Fortsetzung der Sanierung und Befüllung des Steinbruches zulässig und möglich, und die Bundesstraße könnte wieder auf ihre ursprüngliche Trasse zurückverlegt werden.

 

Nach Vorlage der Sanierungsvorstellungen durch den Bergbauberechtigten an die Bezirkshauptmannschaft wird diese die erforderlichen Gutachten einholen.

 

Die Verritzzungen und Zerklüftungen sind schon seit längerer Zeit vorhanden und sind wesentlich älter als der Steinbruch. Felsstürze wurden von den Geologen in diesem Bereich niemals ausgeschlossen. In der Petition „Rettet das Dschungelbuch“ sind rund 90 Routen bzw. Varianten dargestellt; von einer Sanierung wären allenfalls sieben Routen bzw. Varianten, die derzeit gesperrt sind, betroffen.

 

 

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

 

Die Untersuchungen wurden von der Berghauptmannschaft Innsbruck geführt. Der von dieser nach dem Felssturzereignis am 7.Juni 2000 beigezogene Sachverständige auf dem Gebiet der Geologie vertrat die Ansicht, dass die Sprengung der letzte auslösende Effekt in Fortsetzung eines natürlichen Prozesses gewesen sei. Auch der geologische Amtssachverständige vertrat die Ansicht, dass der Absturz auch ohne die Sprengung – allerdings wahrscheinlich erst zu einem späteren Zeitpunkt – erfolgt wäre.

 

Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:

 

Diese Fragen betreffen den Bereich des Naturschutzes, der in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt.