525/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.05.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

                                                                              

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Pammer

Parlament

1017 Wien     

                                                                              

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 15. März 2007 unter der Nr. 522/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Haftentlastungspaket der Frau Justizministerin“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3, 6 bis 8 und 11:

Es ist eingangs festzustellen, dass hinsichtlich des zitierten „Haftentlastungspaketes“ bislang nur Berichte aus den Medien bekannt sind. Konkrete legistische Vorstöße wurden nach
meinem Wissensstand nicht vorgenommen und konnten daher von den Fachleuten nicht in Prüfung gezogen werden.

 

Weiters darf klargestellt werden, dass die Einschätzung der Gefährlichkeit einer von einem Gericht verurteilten Person und die Entscheidung darüber, ob diese vorzeitig aus der Strafhaft zu entlassen und/oder die Reststrafe im Heimatstaat zu verbüßen ist, in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fällt.

 

 

 

 

 

Aufgabe der Fremdenpolizei und somit meines Ressorts ist es in diesem Zusammenhang, bei allen Fremden, die aus der Strafhaft entlassen werden, zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen, und gegebenenfalls für ihre unverzügliche – wenn nötig auch zwangsweise - Ausreise zu sorgen.

 

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, wird auch die Verhängung von Schubhaft zu erfolgen haben. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass die Personen, die unter diese Maßnahmen fallen, auch tatsächlich das Land verlassen.

 

Zu Frage 4:

Die Rückführung von straffällig gewordenen Fremden ist prinzipiell angebracht. Sie ist für die Herkunftsstaaten auch zumutbar, weil es sich bei den außer Landes gebrachten Fremden in der Regel um Staatsangehörige der Zielländer handelt und diese Staaten gegenüber ihren Staatsangehörigen Obsorgepflichten treffen. Auch bestehen mit bestimmten Staaten schon Verträge über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, die das Ziel haben, die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten zu verbessern und die soziale Wiedereingliederung von zu Freiheitsentziehung verurteilten Personen durch Strafverbüßung in deren Heimatstaat zu erleichtern.

 

Zu Frage 5:

Die effiziente Kriminalitätsbekämpfung stellt zunehmend eine Herausforderung für alle
Staaten der internationalen Staatengemeinschaft dar. Eine isolierte Bekämpfung ist - auch in großen Flächenstaaten - nicht mehr möglich. Österreich hat daher strategische Ansätze
entwickelt, die im EU-Rahmen, wie etwa die neue Nachbarschaftspolitik oder die
Überführung der wichtigsten Regeln des Prümer Vertrags in den EU-Rahmen, die Schaffung eines operativen Netzwerkes Mitteleuropa für die Polizeikooperation oder bi- und multilateral im Rahmen der Westbalkanstrategie erfolgen. Die konsequente Umsetzung dieser Strategien sollte unabhängig von der Strafvollzugspraxis zu einer Verbesserung der Polizeikooperation führen.

 

Zu Frage 9:

Wie bereits in meiner Antwort zu den Fragen 1 bis 3, 6 bis 8 und 11 dargestellt, hat im Sinne einer koordinierten Umsetzung vor Haftentlassung jedenfalls die Verhängung eines schengenweiten Aufenthaltsverbotes zu erfolgen.

 

In den Fällen eines aufrechten Aufenthaltstitels für einen anderen Schengenstaat ist weiters mit diesem Schengenstaat ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 25 SDÜ mit dem Ziel der Zurückziehung des Aufenthaltstitels durchzuführen.

Sollte der betroffene Schengenstaat den Aufenthaltstitel zurückziehen, bleibt das schengenweite Aufenthaltsverbot uneingeschränkt gültig. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes auf Österreich zu beschränken und erfolgt die Speicherung in den nationalen Datenbanken (EKIS).

 

Zu Frage 10:

Ein schengenweites Aufenthaltsverbot ist im Schengener Informationssystem (SIS) zu speichern, ein auf Österreich beschränktes Aufenthaltsverbot in den nationalen Datenbanken (EKIS).

Erste Kontrollen haben auf den Botschaften im Zuge der Visaverfahren zu erfolgen.

Drittstaatsangehörige sind im Rahmen der Einreisekontrolle an der Schengener Außengrenze im Schengener Informationssystem und auch in den nationalen Datenbanken zu überprüfen.

Anzuführen sind in diesem Zusammenhang auch die Kontrollen im Rahmen der polizeilichen Ausgleichsmaßnahmen, die in den Grenzgebieten, an den Transitstrecken und in den Ballungszentren durchgeführt werden.