528/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.05.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                                                           Wien, am 10. Mai 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0066-IK/1a/2007

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 636/J betreffend Schwarzarbeit, welche die Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen am 10. April 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Es wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen.

 

 

Antwort zu den Punkten 3, 4, 7 und 9 der Anfrage:

 

Das Regierungsprogramm sieht im Punkt „Arbeitsmarkt & Arbeitswelt“ ein Maßnahmenbündel zur Erhöhung der Einnahmen aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch Reduktion der Schwarzarbeit vor. Neben einer verstärkten Kontrolle von neu gegründeten Bauunternehmen sowie einer sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung vor Arbeitsaufnahme sollen vor allem eine Verbesserung der Rechtsdurchsetzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen von entsandten Arbeitnehmer/inne/n und der Entsende-Richtlinie, die Schaffung einer Generalunternehmer/Auftraggeber-Haftung für Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer/innen des/der Subunternehmers/in sowie allgemein wirkungsvolle Maßnahmen gegen Scheinselbständigkeit zu einer Reduktion der Schwarzarbeit führen.

 

Betreffend sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen gegen die Schwarzarbeit   (etwa sozialversicherungsrechtliche Anmeldung bereits vor Arbeitsaufnahme) wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz verwiesen.

 

Für den Bereich des Arbeitsrechts ist – insbesondere im Zusammenhang mit der Frage nach wirkungsvollen Maßnahmen gegen Scheinselbständigkeit – auf die in Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienst-leistungen (Entsende-Richtlinie) geschaffenen §§ 7a und 7b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) hinzuweisen. Während § 7a AVRAG die Ansprüche von Arbeitnehmer/inne/n regelt, die aus Drittstaaten entsandt oder überlassen werden, enthält § 7b AVRAG die entsprechenden Regelungen für aus EWR-Mitglied-staaten entsandte Arbeitnehmer/innen.

 

Mit diesen Regelungen soll grenzüberschreitend nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/inne/n zum einen ein Mindeststandard insbesondere hinsichtlich Entgelt und Urlaub gewährleistet werden; zum anderen sind in dieser Bestimmung Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Entsendungen festgelegt worden. Insgesamt soll damit sichergestellt werden, dass bei Entsendungen nach Österreich das einheimische Lohnniveau eingehalten wird. Das AVRAG gilt für alle Branchen. Sollte sich in einem konkreten Fall herausstellen, dass so genannte Scheinselbständige in Wahrheit Arbeitnehmer/innen sind, kommen die Regelungen der §§ 7a und 7b AVRAG zur Anwendung.

 

Zudem gelten Regelungen wie etwa das Arbeitszeitgesetz, das Arbeit-nehmer/innenschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz oder andere öffentlich rechtliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen (so genannte Eingriffsnormen) auf Grund des Territorialitätsprinzips für nach Österreich grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen unmittelbar.

Weiters enthält § 7c AVRAG Regelungen über die Haftung des/der Generalunternehmer/s/in in den Fällen der rechtswidrigen Weitergabe von Aufträgen durch den/die Generalunternehmer/in an Subunternehmer/innen sowie eine Haftung des/der Generalunternehmer/s/in als Ausfallsbürge für Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen des/der Subunternehmer/s/in im Baubereich.

 

 

Antwort zu den Punkten 5, 6 und 8 der Anfrage:

 

Es wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Für den Bereich Arbeitsrecht ist auf die derzeit ausreichend verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Meldepflicht des/der Arbeitgeber/s/in bzw. dessen/deren Verpflichtung zur Bereithaltung bestimmter Unterlagen nach dem AVRAG hinzuweisen.

 

Nach § 7b Abs. 3 AVRAG haben ausländische Arbeitgeber/innen aus EUMitgliedsstaaten die Beschäftigung von entsandten Arbeitnehmer/inne/n spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (KIAB) zu melden und eine Abschrift der Meldung dem/der vom/von der Arbeitgeber/in Beauftragten auszuhändigen.

 

Weiters haben Arbeitgeber/innen bzw. die von ihnen Beauftragten einerseits eine Abschrift dieser Meldung sowie, falls in Österreich für die entsandten Arbeitnehmer/innen keine Sozialversicherung besteht, Unterlagen über die Anmeldung des/der Arbeitnehmer/s/in zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101) am Einsatzort in Österreich bereitzuhalten.

 

Wer als Arbeitgeber/in oder als von ihm/ihr Beauftragte/r die Meldung nicht recht-zeitig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 726, im Wiederholungsfall von € 360 bis zu € 1.450 zu bestrafen.

 

 

Antwort zu den Punkten 11 bis 13 der Anfrage:

 

Es wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Es wird auf die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes verwiesen.