530/AB XXIII. GP

Eingelangt am 15.05.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0031-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 528/J-NR/2007

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf und andere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sonderbehandlung des Untersuchungshäftlings Helmut Elsner“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 3:

Dem Untersuchungshäftling Helmut Elsner wurden bei seiner Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am 13. Februar 2007 um 19.00 Uhr sämtliche Depositen (darunter auch sein Mobiltelefon) abgenommen und in der Depositenstelle verwahrt.

Zu 2, 4 und 5:

Am 16.2.2007 erteilte die zuständige Untersuchungsrichterin dem Untersuchungshäftling eine Telefoniererlaubnis. Helmut Elsner befand sich zu diesem Zeitpunkt im Wilhelminenspital. Dort wurde ihm vom Spital ein Festnetzapparat zur Verfügung gestellt, mit dem er täglich bis zu 15 Minuten lang mit einem vorbestimmten Personenkreis (Gattin, Tochter, Schwester und Rechtsanwalt) telefonieren durfte. Danach wurde das Telefon abgesteckt und durch die Justizwachebeamten verwahrt. Die Telefonkosten wurden vom Untersuchungshäftling getragen.

Diese technische Möglichkeit bestand nach seiner Überstellung in das Allgemeine Krankenhaus Wien nicht mehr. Nach Genehmigung durch die Untersuchungsrichterin wurde das Mobiltelefon des Untersuchungshäftlings am 20.2. 2007 aus dem Depot übernommen und dem die Bewachung ausführenden Beamten mit einer genauen Dienstanweisung übergeben, damit Elsner die ihm von der Richterin genehmigten Telefongespräche führen konnte. Auch das Mobiltelefon wurde Elsner ausschließlich zu dem Zweck übergeben, genehmigte Telefongespräche zu führen. Es wurde ihm nach dem Telefonat jeweils wieder abgenommen. Durch diese Handhabung konnte eine komplizierte Verrechnung vermieden werden.

Diese Vorgangsweise wurde mit Überstellung in die geschlossene Abteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder wieder aufgehoben und das Mobiltelefon an die Depositenstelle retourniert. Dort konnte er – wie auch andere in dieser Einrichtung untergebrachte bettlägrige Insassen - genehmigte Gespräche mit einem Dienstmobiltelefon der Justizwache auf eigene Kosten führen.

Zu 6:

Der Untersuchungshäftling genießt weder Vorrechte noch eine bevorzugte Behandlung.

Zu 7:

Über die einem Untersuchungshäftling abgenommenen Gegenstände (Depositen) entscheidet der Untersuchungsrichter. Eine Entnahme darf nur mit Genehmigung des Gerichtes erfolgen.

Zu 8:

Bis zu seiner Überstellung in das Rehabilitationszentrum Althofen führte der Untersuchungshäftling mit seinem Rechtsanwalt 16 Gespräche in der Dauer von insgesamt 46 Minuten. Weiters führte er in dem von der Untersuchungsrichterin genehmigten Umfang Telefongespräche mit nahen Angehörigen. Ich ersuche um Verständnis, dass ich die genauen Daten dieser Gespräche wegen des Schutzes der Privat- und Familiensphäre dieser Angehörigen nicht bekannt geben kann.

. Mai 2007

(Dr. Maria Berger)