539/AB XXIII. GP
Eingelangt am 16.05.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 23.03.2007 unter der Nummer 556/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Sicherheitsbehördliche Ermittlungen nach §168a Strafgesetzbuch - Pyramidenspiele“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die statistischen Daten 2006 zu Ketten- und Pyramidenspielen nach § 168a StgB können der unten stehenden Tabelle entnommen werden. Es handelt sich dabei um bei einer österreichischen Staatsanwaltschaft angezeigte und geklärte Fälle. Die namentliche Bekanntgabe der Verdächtigen ist aus Datenschutzgründen bei laufenden Verfahren nicht möglich. Abgeschlossene Verfahren können wegen der lediglich statistischen Aufbereitung der Daten (keine namentliche Nennung) nicht angeführt werden.
|
§ 168a StGB |
Angezeigte Fälle |
Geklärte Fälle |
Ermittelte Tatverdächtige |
|
Burgenland |
- |
- |
- |
|
Kärnten |
1 |
1 |
1 |
|
Niederösterreich |
1 |
1 |
2 |
|
Oberösterreich |
1 |
- |
- |
|
Salzburg |
- |
- |
- |
|
Steiermark |
2 |
2 |
5 |
|
Tirol |
1 |
1 |
1 |
|
Vorarlberg |
- |
- |
- |
|
Wien |
1 |
1 |
1 |
|
Österreich gesamt |
7 |
6 |
10 |
Zu Frage 3:
Vom BMI werden bei staatsübergreifenden Erhebungen die dafür vorgesehenen Einrichtungen wie Interpol, Europol oder auch die entsendeten Verbindungsbeamten genutzt. Engere Kooperationen gab es im Jahr 2006 nicht. Von drei ausländischen Interpolstellen wurden Anfragen in Bezug auf Pyramidenspiele und Schenkkreise an das Bundeskriminalamt gestellt und entsprechend beantwortet.
Zu Frage 5:
Diese Frage betrifft nicht das Bundesministerium für Inneres. Es darf auf die Anfragebeantwortung zu Z. 557/J XXII.GP des Bundesministeriums für Justiz verwiesen werden.
Zu den Fragen 6 und 7:
Da Schenkkreise auch unter dem allgemeinen Begriff Pyramidenspiel statistisch erfasst werden, können dazu keine gesonderten Angaben gemacht werden. Bezüglich statistischer Daten darf auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen werden.
Im Bezug auf die internationale Zusammenarbeit darf auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen werden.
Zu den Fragen 8 und 9:
Das Verfahren gegen Teilnehmer der VIP-Beteiligungs-GesmbH ist beim Landesgericht in Innsbruck anhängig. Derzeit wird vom zuständigen Staatsanwalt die Anklageschrift erstellt. Die sicherheitsbehördlichen Ermittlungen sind abgeschlossen.
Für darüber hinaus gehende Informationen darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Z. 557/J XXII.GP durch die Frau Bundesminister für Justiz verwiesen werden.
Zu Frage 10:
Es werden laufend gegen Betreiber von Pyramidenspielen sicherheitsbehördliche Erhebungen geführt. Über laufende Verfahren kann jedoch aus Datenschutzgründen keine Auskunft erteilt werden.
Zu Frage 11:
Angebote zur Teilnahme an Gewinnerwartungssystemen nach §168a StGB werden immer öfter über das Medium Internet verbreitet, wobei die Organisatoren nur schwer auszuforschen sind, da die Verbreitung über Server erfolgt, die ihren Standort in den verschiedensten Ländern haben. Um solche Betreiber auszuforschen, sind vielfach langwierige gerichtliche Rechtshilfeverfahren notwendig. Darüber hinaus stellt die mangelnde Tatortzuständigkeit immer wieder ein Hindernis für die weitere Verfolgung im Inland dar.
Zu erwähnen ist auch die geringe Strafdrohung im §168a StGB, mit bezirksgerichtlicher Zuständigkeit. Der erhöhte Strafrahmen im § 168a Abs. 2 StGB kommt vielfach mangels „schweren Schadens für eine große Zahl von Menschen“ nicht zur Anwendung.