542/AB XXIII. GP

Eingelangt am 18.05.2007
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am       Mai 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0022-I/4/2007

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 536/J vom 20. März 2007 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Betrugsbekämpfung 2006 – Drogen, Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend ist grundsätzlich festzuhalten, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen zollrechtliche Überprüfungen und Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des Warenursprungs der in Frage stehenden Waren sowie finanzstrafrechtliche Ermittlungen wegen Verkürzung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangsabgaben) durchgeführt werden können. Der Import von Drogen ist seit EU-Beitritt kein Finanzvergehen mehr, weswegen die Finanzstrafbehörden für Ermittlungen im Drogenbereich nicht mehr zuständig sind.

 

Auf Grund von noch laufenden Untersuchungen (z. B. Laboruntersuchungen) sind zum Teil noch Ergebnisse ausständig.

 

Zu 1.:

Im Rahmen der zollrechtlichen Überprüfungen bzw. Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sendungen, die Drogen oder Arzneimittel enthielten, überwiegend als Nahrungsergänzungs­mittel, Vitaminpräparate oder Geschenke deklariert wurden, oder gar nicht erklärt wurden.

 

In diesen Fällen werden bei der Abfertigung von den Zollbeamten im Rahmen der Risikoanalyse Abfragen in der ETOS Datenbank (Datenbank über Laboruntersuchungen der Technischen Untersuchungsanstalt) hinsichtlich bereits durchgeführter Untersuchungen getätigt. Wurde das Produkt noch nicht untersucht, wird eine Laboruntersuchung eingeleitet. Abhängig vom Untersuchungsergebnis werden die Waren entweder freigegeben, der Empfänger zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz aufgefordert, oder auch Anzeige an die jeweils zuständige Behörde erstattet.

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Waren, bei welchen durch Untersuchung festge­stellt wird, dass diese Arzneimittel enthalten, jedoch die entsprechenden Einfuhrbewilli­gungen fehlen, nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden können.

 

Im Jahr 2006 wurden 101 Laboruntersuchungen durch die Technische Untersuchungsanstalt eingeleitet. In 64 Fällen kam es zu Abweichungen gegenüber der Deklaration und in diesem Zusammenhang in 9 Fällen zu finanzstrafrechtlichen Ermittlungen, wobei auf die detaillierten Ausführungen zur Frage 9. verwiesen werden darf.

 

Diese Angaben beziehen sich auf das Jahr 2006, hinsichtlich der Aufschlüsselung auf die Vorjahre darf auf die Beantwortung der Anfragen aus den Vorjahren verwiesen werden.

 

Zu 2.:

Die Ermittlungen betrafen konkret folgende Produkte:

CENBUTEROL

NAPOSIN

TADALAFIL

TESTOSTERONE

TESTOLIC

KAMAGRA

CYPIONAX

CEPHALEXIN

CUALIS

 

Zu 3.:

In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen zu den Fragen 1. und 9. verwiesen werden.

 

Zu 4. und 14.:

Versandländer waren Indien, Kosovo, USA, Slowakei, Schweiz, China und Spanien.

Österreich war als Versandland nicht betroffen.

 

Hierzu darf bemerkt werden, dass Sendungen zwischen EU-Mitgliedsstaaten und auch Sendungen innerhalb Österreichs grundsätzlich nicht Gegenstand zollrechtlicher Kontrollen und Ermittlungen sind.

 

Zu 5. und 15.:

Verstöße liegen gegen Artikel 37 ff. Zollkodex, § 6 Abs. 1 lit. c Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz, das Lebensmittelgesetz, das Finanzstrafgesetz im Fall von Verkürzung von Eingangsabgaben sowie gegen das Sucht­mittelgesetz vor.

 

Wenn sich bei diesen Überprüfungen oder Ermittlungen Verstöße gegen das Suchtmittel­gesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz oder das Lebensmittelgesetz ergeben, werden diese von der Zollverwaltung bei den zuständigen Verwaltungs- oder Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht. Die anschließenden Ermittlungen werden sodann von diesen Behörden geführt. Die Finanzstrafbehörden verfügen hierbei über keine Ermitt­lungsbefugnisse. Die Finanzstrafbehörden verfügen über Ermittlungsbefugnisse nach Maß­gabe des Finanzstrafgesetzes nur in Fällen von Verstößen gegen zollrechtliche Bestimmungen. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Auswertungen darüber vor, in wie vielen Fällen es nach einer Anzeige auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch die Justiz bzw. durch Verwaltungsbehörden gekommen ist.

 

Zu 6.:

Die Produkte wurden überwiegend nach Bestellungen im Internet und Bezahlung mittels Kreditkarten im Postversand aus dem Ausland zugestellt.

Ein Aufgriff erfolgte am Grenzübergang Berg.

 

Zu 7.:

Die Sendungen wurden als Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate, Geschenke oder gar nicht erklärt.

In diesem Zusammenhang darf auch auf die Ausführungen zur Frage 1 verwiesen werden.

 

Zu 8.:

Die Bestellungen erfolgten ausschließlich durch Privatpersonen.

 

Zu 9 a.):

Im Jahr 2006 wurden keine Hausdurchsuchungen beantragt.

 

Zu 9 b.)

Folgende Produkte wurden beschlagnahmt:

1000 Stk. CENBUTEROL - Anabolika

1000 Stk. NAPOSIN - Anabolika

32 Stk. TADALAFIL

120 Amp. TESTOSTERONE

20 Amp. TESTOLIC

100 Stk. KAMAGRA

50 Amp. CYPIONAX

60 Stk. CUALIS (Wirkstoff TADALAFIL)

60 Stk. SPASMOCID Tab.

40 CEPHALEXIN Tab.

 

Zu 9 c.) und d.):

Es wurden noch keine Anzeigen erstattet, da die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

 

Zu 9 e.) und f.):

Es wurden noch keine gerichtlichen Anzeigen erstattet, da die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

 

Zu 9 g.) und h.):

Es wurden noch keine Finanzstrafverfahren eingeleitet, da die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

Ergänzend darf auf die einleitenden Ausführungen verwiesen werden.

 

Zu 10. und 20.:

Auf Grund fehlender elektronischer Aufzeichnungen kann nicht nachvollzogen werden, in wie vielen Fällen mit ausländischen Behörden zusammengearbeitet wurde.

 

Es steht jedoch fest, dass Österreich im Wege von fallbezogenen Austauschinformationen und Amtshilfeersuchen in einem Fall mit der Zollverwaltung Deutschlands zusammenge­arbeitet hat.

 

Zu 11.:

Nahrungsergänzungsmittel unterliegen zollrechtlich gesehen grundsätzlich keinen Verboten und Beschränkungen.

Im Jahr 2006 haben Warenuntersuchungen bei Nahrungsergänzungsmitteln ergeben, dass Warensendungen falsch deklariert waren. In fast allen Fällen enthielten diese Sendungen Arzneimittel. In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen zur Frage 1. verwiesen werden.

 

Zu 12.:

Hierzu darf ich auf die zu den Fragen 2. und 9 b.) angeführten Daten verweisen. In diesen sind auch die Nahrungsergänzungsmittel enthalten.

 

Zu 13.:

Zu dieser Frage darf auf die Ausführungen zu den Fragen 1., 2., und 9. verwiesen werden.

 

Zu 16.:

Es kamen alle genannten Zustellungsarten vor.

 

Zu 17.:

Die Sendungen wurden überwiegend nicht deklariert oder als Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate erklärt.

 

Zu 18.:

Diesbezüglich darf auf die Ausführungen zu Frage 8. verwiesen werden.

Diese Angaben beziehen sich auf das Jahr 2006, hinsichtlich der Aufschlüsselung auf die Vorjahre darf ich auf die Beantwortung der Anfragen aus den Vorjahren verweisen.

 

Zu 19.:

Ich ersuche, die entsprechenden Angaben den Ausführungen zu Frage 9. zu entnehmen, die auch Nahrungsergänzungsmittel umfassen.

 

Zu 21.:

Bei der Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln werden stichprobenweise Kontrollen durchgeführt, nachdem entsprechende Datenbankabfragen durchgeführt oder Einsicht auf der Internet-Homepage des Versenders oder des Empfängers (Geschäftszweck) genommen oder telefonische Rücksprache mit der Technischen Untersuchungsanstalt gehalten wurde. Es kam im Jahr 2006 zu 757 derartigen Kontrollen bei der Abfertigung zum freien Waren­verkehr, wobei in 101 Fällen Laboruntersuchungen durchgeführt wurden. Dabei wurden in 7 Fällen Abweichungen von den Angaben in den Zolldokumenten und Begleitunterlagen festgestellt.

 

Lückenlose Kontrollen sind auf Grund des Importvolumens nicht möglich und wegen der EU-weit harmonisierten Kontrollprinzipien (risikoorientierte statt systematische Kontrollen) auch nicht zweckmäßig.

 

Die Zollbeamten sind jedoch entsprechend sensibilisiert und können auf Grund der bestehenden Möglichkeiten der Datenanalysen gezielt Sendungen zur Kontrolle auswählen.

 

In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass Sendungen innerhalb des Binnenmarktes generell nicht Gegenstand der Zollkontrollen sind und die Möglichkeit gezielter Postkontrollen entsprechend eingeschränkt ist.

 

Zu 22. und 23.:

In diesem Zusammenhang darf auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere zu den Fragen 1., 2., 9., 10., 11., 19. und 20. verwiesen werden.

 

Zu 24.:

Unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere zu den Fragen 1., 2., 9., 10., 11., 19. und 20., darf ergänzend noch einmal festgehalten werden, dass bei der Feststellung von Verstößen gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz bzw. gegen das Arzneimittelgesetz von der Finanzverwaltung Anzeige an die für die weitere Verfolgung zuständigen Bezirksverwal­tungsbehörden oder Magistrate erstattet wird, wobei jedoch von diesen Behörden keine Rückmeldungen über den Ausgang der Verfahren erfolgen.

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Waren, bei denen die entsprechenden Einfuhr­bewilligungen fehlen, nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden können.

 

In zollrechtlicher Hinsicht sind Nahrungsergänzungsmittel, die auf Grund ihrer Zusammen­setzung bzw. Verunreinigung mit anabolen Steroiden als Arzneimittel zu qualifizieren sind, in die Kombinierte Nomenklatur (KN) – Nr. 30 04 einzureihen.

 

Für Arzneiwaren der Position 30 04 ist eine Einfuhrbewilligung gemäß Arzneiwaren­einfuhrgesetz 2002 erforderlich.

 

Zu 25. bis 27.:

Eine Beobachtung von Web-Seiten wird wie bisher auch weiterhin durch eine vom Bundes­ministerium für Finanzen eingerichtete, auf die Beobachtung, Analyse und Auswertung von Web-Seiten ausgerichtete Organisationseinheit durchgeführt werden.

 

Der Besuch einschlägiger Internetseiten dient der Informationsgewinnung im Zuge von Ermittlungen; beispielsweise betreffend Angaben über den Anbieter, Beurteilung der Waren, Preisangaben bzw. Preisvergleiche, Aufmachung der Verpackung bzw. Verpackungsgrößen, Zusammensetzung der Waren, Hinweise auf Versand- und Zahlungsmodalitäten, Hersteller- bzw. Verbraucherinformation sowie Erfahrungshinweise aus Foren.

In diesem Zusammenhang darf auch auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.