547/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.05.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-40001/0028-IV/9/2007                                           Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 553/J der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer u.a. wie folgt:

 

 

Frage 1:

Das ZFK (Zentrum für Kompetenzen) ist eine Beratungsstelle, die Betroffene über die Möglichkeiten der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz informiert. Das ZFK ist im Gegensatz zur Wiener Assistenzgenossenschaft (WAG) kein Träger der Persönlichen Assistenz.

 

Die WAG organisiert Persönliche Assistenz für behinderte Menschen, die unabhängig von Einrichtungen und ihren Ursprungsfamilien selbstbestimmt leben wollen. Sie unterstützt und begleitet Menschen mit Behinderungen z.B. bei der Personalsuche und Personenauswahl, der Assistenzplanerstellung und Anleitung. Die Wiener Assistenzgenossenschaft übernimmt als formaler Arbeitgeber zeit- und arbeitsintensive Tätigkeiten, wie Lohnverrechnung, arbeitsrechtliche Belange, Kranken- und Urlaubsvertretungen und die Abrechnung mit den Kostenträgern.

 

 

Fragen 2:

Die Ausbildungsbeihilfe dient zur Abdeckung des behinderungsbedingten Mehraufwandes während der Absolvierung eines Studiums und kann für die gesetzlich vorgesehene Dauer des Studiums zuzüglich der für den Bezug von Studienbeihilfe zulässigen weiteren Semester (§ 19 Abs. 3 Z 3 StudFG, Verordnung BGBl II Nr. 310/2004 betreffend die Gewährung von Studienbeihilfe für behinderte Studierende) gewährt werden. Die Studienbeihilfe kann monatlich maximal bis zur Höhe der 3-fachen Ausgleichstaxe (derzeit € 627) gewährt werden. Der behinderungsbedingte Mehraufwand ist nachzuweisen.

 

 

Fragen 3 und 4:

Im Rahmen einer Assistenzkonferenz wird der individuelle Assistenzbedarf durch Experten erhoben und festgelegt. Kann bei Aufnahme des Studiums der individuelle Assistenzbedarf noch nicht konkret erhoben werden, wird in der Regel ein höherer Assistenzbedarf angenommen, wobei in der Entscheidung festgehalten wird, dass erst nach Durchführung der noch notwendigen Abklärungen über das Ausmaß des Assistenzbedarfes endgültig entschieden werden wird. Damit soll gewährleistet sein, dass der Einstieg der Studierenden in das Studium nicht beeinträchtigt wird.

 

Sind die Erhebungen abgeschlossen, kommt es im Rahmen der Assistenzkonferenz zur endgültigen Festlegung des Assistenzbedarfes. An der Assistenzkonferenz hat der/die Assistenznehmer/in die Möglichkeit teilzunehmen. Er/Sie ist eingeladen, an der Festlegung des Assistenzbedarfes mitzuwirken. Kommt er/sie dieser Einladung nicht nach, so wird angenommen, dass der Assistenzbedarf dem durchschnitllichen Assistenzbedarf gleichgelagerter Fälle entspricht.

 

Der Assistenzbedarf kann sich in der Folge ändern, wenn es zu einer Änderung in der Beeinträchtigung des/der Betroffenen oder eines Umstandes, der für die Festlegung des Assistenzbedarfes maßgeblich war, kommt. Bei gleichbleibenden Voraussetzungen kommt es zu keiner willkürlichen Änderung des Assistenzbedarfes.

 

 

Mit freundlichen Grüßen