550/AB XXIII. GP
Eingelangt am 21.05.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 16. Mai 2007
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0074-IK/1a/2007
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 660/J betreffend Taxi-Sitzkontaktsystem, welche die Abgeordneten Michael Ehmann, Kolleginnen und Kollegen am 17. April 2007 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 13 der Anfrage:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, idF. BGBl. I Nr. 153/2006, gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbs-mäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.
Die vorliegende parlamentarische Anfrage bezieht sich auf eine Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Dezember 2006 über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen und Gästewagengewerbes (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen und Gästewagenbetriebsordnung), LGBl. Nr 1/2007. Dabei handelt es sich um eine auf § 13 Abs. 3 GelverkG gestützte Verordnung.
Die Vollziehung des GelverkG fällt jedoch in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.
Auch im Maß- und Eichgesetz und den erlassenen Verordnungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gibt es keine Bestimmung, die in einem Zusammenhang mit einem Sitzkontaktsystem bei Fahrpreisanzeigen (Taxametern) steht. Ebenso wenig findet sich eine derartige Bestimmung in der Messgeräterichtlinie der Europäischen Union (MID, Richtlinie 2004/22/EG, Anhang MI-007).